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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/609 7. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 199 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 7/440 Landesinternes Freimeldeverfahren zur Verteilung von Geflüchteten Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integra- tion und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Das landesinterne Freimeldeverfahren zur Verteilung von Geflüchteten funktioniert nur dauerhaft, wenn alle Landkreise und kreisfreien Städte im Rah- men ihres Aufnahmesolls genügend freie Plätze frei melden. Im Zuge der gestiegenen Flüchtlingszahlen in den Jahren 2014 und 2015 wurde das Freimeldeverfahren ausgesetzt und die Geflüchteten wurden den Kommunen zugewiesen, ohne dass vorher Plätze freige- meldet wurden. Frage 1: Wie schätzt die Landesregierung das in Brandenburg praktizierte Freimeldeverfah- ren für die landesinterne Verteilung ein? Welche Vor- und Nachteile hat es? zu Frage 1: Nach dem Landesaufnahmerecht sind die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Aufgabenträger verpflichtet, zur Erfüllung des ihnen jeweils obliegenden Auf- nahmesolls, freie Plätze zur Belegung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes (ZABH) zu melden. Bei diesen Freimeldungen werden ggfs. bestehende Besonderheiten (Plätze für Familien oder Alleinreisende, besondere Plätze für besonders schutzbedürftige Personen, Angaben zu den im Übrigen in der Einrichtung lebenden Personengruppen etc.) gemeldet und im Rahmen der Möglichkeiten durch die ZABH bei der Zuweisung von Asylsuchenden berücksichtigt. Das Freimeldeverfahren trägt dazu bei, dass Überlastungssituationen und prekäre Unterbringungsformen in den Unterkünften der Landkreise und kreisfreien Städten vermieden werden. Darüber hinaus ermöglicht es den Landkreisen und kreisfreien Städten, die Zusammensetzung der Bewohnerschaft der einzelnen Einrichtungen zur vorläufigen Un- terbringung sinnvoll und konfliktvermeidend zu gestalten. Die ZABH unterstützt dies in der Weise, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die entsprechend konkretisierten Bele- gungswünsche bei der Verteilung berücksichtigt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kom- munen haben sich wiederholt für die grundsätzliche Beibehaltung des Freimeldeverfahrens ausgesprochen. Die Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zur Aufnahme und Unterbrin- gung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz besteht rechtlich aber unabhängig von der vorherigen Freimeldung. Frage 2: Wurde das Verfahren in den Jahren 2018 und 2019 (teilweise) ausgesetzt? Wenn ja, welche Gründe lagen dafür vor? Eingegangen: 05.02.2020 / Ausgegeben: 10.02.2020",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/609 zu Frage 2: Das Land war und ist bemüht, die Verteilung von asylsuchenden Menschen im Konsens mit den kommunalen Aufgabenträgern zu gestalten und nimmt daher grundsätzlich Zuweisungen entsprechend der vorliegenden Freimeldungen der Landkreise und kreisfreien Städte vor. Aufgrund der Tatsache, dass einige Landkreise ihr Aufnahmesoll im Jahr 2018 zwischenzeitlich aber deutlich untererfüllten, kündigte das damalige MASGF in Abstimmung mit dem MIK mit dem Rundschreiben 07/2018 gesonderte Zuweisungsmaßnahmen ohne das Vorliegen entsprechender Freimeldungen an, die durch die ZABH umgesetzt wurden. Im Rahmen dieser Zuweisungen wurden bis Ende Februar 2019 insgesamt ca. 890 Perso- nen in wöchentlichen Tranchen durch die ZABH auf die Landkreise verteilt, die ihr Auf- nahmesoll 2018 noch nicht erfüllt hatten. Hiervon waren fünf Landkreise betroffen. Im Übri- gen wurde an dem Freimeldeverfahren festgehalten. Im weiteren Verlauf des Jahres 2019 hat sich aber die Aufnahmesituation insgesamt verbessert. Ein Bedarf an Zuweisungen ohne vorherige Freimeldung wird derzeit nur in Einzelfällen gesehen, wenn trotz einer Auf- forderung durch die ZABH zur Freimeldung von Plätzen für konkrete, besonders schutz- bedürftige Personen von keinem der kommunalen Aufgabenträger eine Freimeldung erfolgt. Frage 3: Wie hoch war das landesseitig berechnete Aufnahmesoll bei der landesinternen Verteilung für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte in den Jahren 2018 und 2019 und in welcher Höhe wurde es jeweils erfüllt? (bitte einzeln nach Jahren und Kommunen auflisten und negative wie positive Überhänge bzw. Mitnahmen in das Folgejahr ebenfalls darstellen) zu Frage 3: Landkreis/ kreis- Quote Aufnahme- Tatsächliche Auf- Überhang Aufnahmesoll Tatsächliche Auf- Überhang freie Stadt in % soll 2018 nahmen 2018 (Auf- aus 2018* 2019 nahmen 2019 aus 2019* nahme-IST 2018) (Aufnahme-IST 2019) Barnim 6,9 685 209 434 724 515 171 Brandenburg an der Havel 2,7 -6 91 -113 0 50 -65 Cottbus 3,7 -164 115 -301 -146 115 -281 Dahme- Spreewald 6,7 123 168 -86 196 170 -11 Elbe-Elster 4,4 -37 73 -137 43 114 -95 Frankfurt (Oder) 2,2 22 84 -75 17 65 -60 Havelland 6,3 325 263 24 288 314 -60 Märkisch- Oderland 7,7 962 368 547 871 391 438 Oberhavel 8,1 428 455 -76 264 238 -18 Oberspree- wald-Lausitz 4,5 -37 72 -136 53 61 -33 Oder-Spree 7,4 191 239 -93 199 202 -44 -2-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/609 Ostprignitz- Ruppin 4,5 -147 127 -301 -112 40 -177 Potsdam 6,1 112 141 -66 190 216 -59 Potsdam- Mittelmark 8,5 1.029 416 561 919 624 248 Prignitz 3,5 -120 52 -193 -46 55 -120 Spree-Neiße 4,8 22 67 -74 128 84 17 Teltow-Flä- ming 6,6 396 192 164 422 225 161 Uckermark 5,4 90 136 -79 148 133 -14 Gesamt 100 3.875 3.268 0 4.157 3.612 0 *Für die Anrechnung der Über- und Untererfüllung des Aufnahmesolls aus dem jeweili- gen Vorjahr auf das Aufnahmesoll des Folgejahres wird die Anzahl der tatsächlich von allen kommunalen Aufgabenträgern aufgenommenen Personen als Maßstab verwen- det. Der Übertrag ist daher nicht identisch mit der Differenz zwischen dem jeweiligen Aufnahmesoll und dem Aufnahme- Ist des Vorjahres. Frage 4: Welche Gründe der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte für die Nichterfül- lung ihrer gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung bzw. die Nichterfüllung des Aufnahmesolls sind der Landesregierung bekannt? Wie bewertet die Landesregierung diese? zu Frage 4: Nach dem Landesaufnahmerecht wird die Unter- und Übererfüllung der Aufnah- meverpflichtungen des Vorjahres bei der Festlegung des Aufnahmesolls für das Folgejahr berücksichtigt. Bei einzelnen Landkreisen waren auf diesem Weg über mehrere Jahre er- hebliche Rückstände entstanden. Alle Landkreise und kreisfreien Städte sind bemüht, ihre jeweiligen Aufnahmeverpflichtungen zu erfüllen. In 2019 konnten alle fünf Landkreise, die einen großen Rückstand aufwiesen und von den Zuweisungen ohne vorherige Freimeldun- gen betroffen waren, einen - zum Teil auch ganz erheblichen - Teil ihrer Rückstände ab- bauen. Dass der Abbau dieser Rückstände sukzessiv erfolgt, hat ausschließlich fachliche Gründe. Ein Aufbau von Unterbringungskapazitäten, die nur für einen kurzen Zeitraum be- nötigt werden würden, wäre mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Frage 5: Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen und ergreift sie, um sicher- zustellen, dass alle Kommunen ihrer gesetzlichen Aufnahmeverpflichtung nachkommen? zu Frage 5: Das Land führt bei Bedarf aufsichtsrechtliche Gespräche mit den Landkreisen und kreisfreien Städten. Im Jahr 2018 wurden nach entsprechender Abstimmung innerhalb der Landesregierung - wie bereits in der Antwort zu Frage 2 erläutert - durch die ZABH Zuweisungen von Personen ohne vorherige Freimeldung vorgenommen. Die Anwendung weiterer sonderaufsichtsrechtlicher Maßnahmen war bisher nicht erforderlich. -3-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/609 Frage 6: Kommunen bemängeln, dass bei der Berechnung des Aufnahmesolls Geburten bereits aufgenommener Geflüchteter nicht berücksichtigt werden. Ist seitens der Landesre- gierung hier eine Änderung geplant? Wenn ja, in welcher Form? zu Frage 6: Mit dem Rundschreiben 08/2019 wurde klargestellt, dass die geschätzte Anzahl von Geburten bei der Festlegung des Aufnahmesolls und die tatsächlich stattfindenden Ge- burten bei der Berechnung der Erfüllung des Aufnahmesolls berücksichtigt werden. Frage 7: Wird die Landesregierung am bisherigen Verfahren festhalten oder sind Änderun- gen geplant? Wenn ja, in welcher Form? zu Frage 7: Die Landesregierung wird entsprechend der Koalitionsvereinbarung in dieser Legislaturperiode das Landesaufnahmegesetz überprüfen. Dabei wird innerhalb der Lan- desregierung auch eine Meinungsbildung hinsichtlich des angesprochenen Verfahrens der Verteilung von Asylsuchenden auf die kommunalen Aufgabenträger erfolgen. -4-",
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