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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/2334 7. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 818 des Abgeordneten Matthias Stefke (BVB / FREIE WÄHLER Fraktion) Drucksache 7/2107 Freier Uferzugang an Potsdamer Seen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Kli- maschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Seit dem im Jahr 2009 der Uferweg am Potsdamer Griebnitzsee gesperrt wurde, erfolgte ebenfalls am Westufer des Groß Glienicker Sees mehrere Sperrungen des ehemaligen Kolonnenwegs der NVA am Süd- und Westufer des Groß Glienicker Sees. Anfänglich waren richterlich bestätigte Räumungen der Sperren durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) erfolgreich. Auch in der Zeit der Selbstständigkeit Groß Glienickes wurden Sperrungen vom letzten Bürgermeister der Gemeinde wiederholt erfolgreich bekämpft. Das Verwaltungsgericht Potsdam bestätigte seinerzeit die Räumungen der Sperrungen, da es eine Widmung des Kolonnenweges an- nahm (Widmungsfiktion). Nach der Niederlage des Oberbürgermeisters im Uferstreit am Griebnitzsee übernahm der OB die dort geurteilte Rechtsauffassung vor seinem anstehenden Oberbürgermeisterwahl- kampf auch für den Uferweg am Groß Glienicker See. Bürgergutachten belegten zwar eine Widmung des Uferwegs, zum einen durch einen entsprechenden Beschluss der Gemeinde- vertretung nach DDR-Recht, einen Uferpark mit Uferweg auf dem Kolonnenweg zu nutzen und zum anderem durch eine Ausweisung im Amtsblatt des Amtes Fahrland im Dezember 2000, der Bekanntmachung des Teil-Straßenverzeichnisses der Gemeinde Groß Glienicke. Der Oberbürgermeister der LH Potsdam ließ sich durch Gutachten einer Rechtsanwalts- kanzlei vom September 2010 dahingehend beraten, dass es seinerzeit einer Zustimmung der Bundeswehr bedurft hätte. Der OB ging danach in seinem Wahlkampf nicht mehr gegen die Sperrungen am Groß Glienicker See vor, sondern versuchte Wegerechte auf dem nach rechtsgültigen B-Plan Nr. 8 vorgesehenen, vielfach an anderer Stelle als dem Kolonnenweg liegenden neuen Uferweg, zu erlangen. Seitdem ist der bis 2000 für jedermann frei nutzbare Uferweg an vier Stellen (süd- und Westufer) für die Öffentlichkeit gesperrt, nicht mehr zu- gänglich. Da der Verein Freies Groß Glienicker Seeufer e. V. sich zweimal in dieser Angelegenheit an den Petitionsausschuss des Landtages gewandt hat und die Frage frei zugänglicher Ufer an vielen Brandenburger Gewässern virulent ist, frage ich die Landesregierung: Eingegangen: 02.11.2020 / Ausgegeben: 09.11.2020",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/2334 Frage 1: Teilt die Landesregierung die Einschätzung der Bürgergutachten, dass der ehem. Kolonnenweg am Westufer des Groß Glienicker Sees gewidmet ist? Falls nicht, aus wel- chen Gründen nicht? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen die genannten Bürgergutachten nicht vor. Eine Prü- fung der dortigen Rechtsauffassungen ist daher nicht möglich. Frage 2: Ist durch den Beschluss der Gemeindevertretung Groß Glienickes und Aufnahme des Uferweges in das Verzeichnis des Amtsblattes des Amtes Fahrland vom 15.12.2000, also vor dem Stichtag, der Weg als gewidmeter Weg anzusehen? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Frage 10: Welche sachlichen Gründe liegen für die beteiligten Ministerien vor, nicht davon auszugehen, dass der Uferweg gem. § 48, Abs. 7 i. V. m § 6 BbgStrG gewidmet ist, da der Kolonnenweg doch als solcher ordnungs- und fristgerecht im Amtsblatt des Amtes Fahrland am 15.12.2020 als gewidmeter Weg ausgewiesen wurde? Frage 15: Ist der Kolonnenweg durch Ausweisung im Amtsblatt des Amtes Fahrland vom 15.12.2000 nach Bundesdeutschen Recht als gewidmet anzusehen? zu Fragen 2, 10 und 15: Eine Widmung des Kolonnenwegs käme aufgrund seiner Verkehrs- bedeutung nur nach dem brandenburgischen Straßenrecht, nicht aber dem bundesdeut- schen Straßenrecht in Betracht. Der Landesregierung liegen keine Kenntnisse über das Widmungsverfahren vor. Es kann daher nicht beurteilt werde, ob eine Widmung wirksam erfolgt ist. Der Eintragung in das Straßenverzeichnis spätestens zum Stichtag kommt nur eine deklaratorische Wirkung zu. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage kann der Oberbürgermeister der LHP die Aussage treffen, dass es für den Beschluss der noch nach DDR-Recht beschließenden GVV einer Genehmigung der NVA/Bundeswehr bedurfte? zu Frage 3: Der Landesregierung liegt die Aussage des Oberbürgermeisters der Landes- hauptstadt Potsdam nicht vor. Eine Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist daher nicht möglich. Frage 4: Welchen Sachstand (Anzahl Anträge, Bescheide, Klagen mit GZ) kann die Lan- desregierung zu den beantragten Eintragungen von Wegerechten in die Grundbücher durch die Enteignungsbehörde des Innenministeriums für die nach Planung der LHP benötigten Uferweg Grundstücken berichten? zu Frage 4: Derzeit sind von den Anfang des Jahres 2018 offenen 19 Verfahren noch 9 Ver- fahren anhängig. In einem Verfahren wurde der Antrag seitens der Landeshauptstadt Pots- dam (LHP) zurückgenommen. In neun Verfahren hat die Enteignungsbehörde zugunsten der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) entschieden. Gegen diese Entscheidungen sind nach derzeitigem Stand 9 Anträge auf gerichtliche Entscheidung beim Landgericht Neuruppin (9 O 1/18; 8 O 2/19; 8 O 5/19; 8 O 6/19; 8 O 7/19; 8 O 8/19; 8 O 5/20) gestellt. In zwei Fällen wurden noch keine Gerichtsaktenzeichen vergeben. -2-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/2334 In einem Verfahren wurde bereits am 12.10.2018 durch Teilurteil des Landgerichts Neurup- pin (8 O 1/18) eine Entscheidung bestätigt. Über die Höhe der Entschädigung wird das Ge- richt separat entscheiden. Gegen dieses Teilurteil haben die Eigentümer am 06.11.2018 Berufung eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat über das Beru- fungsverfahren (18 U 2/18) bislang noch nicht entschieden. Das Landgericht Neuruppin hat bezogen auf sieben andere rechtshängige Verfahren entschieden, dass diese wegen der Bedeutung der Berufungsentscheidung für die übrigen Baulandverfahren bis zur Entschei- dung des OLG über das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt werden. Frage 5: Aus welchen Gründen hat die Landesregierung die Bescheide deutlich schleppen- der, als gegenüber dem Petitionsausschuss des Landtages mitgeteilt, bearbeitet? zu Frage 5: Die Landesregierung hat gegenüber dem Petitionsausschuss mit Schreiben vom 19. Januar 2018 und 29. November 2018 Stellung genommen. In letzterem hieß es u. a.: „Entgegen der ursprünglichen Planung wird in 2018 nicht in allen Verfahren eine Ent- scheidung möglich sein.“ Eine Zusage einer bestimmten Bearbeitungsgeschwindigkeit ent- hielt diese Stellungnahme nicht. Seitdem wurde in acht Enteignungsverfahren entschieden. Frage 6: Da das Ufer Teil des Landschaftsschutzgebietes „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agralandschaft“ ist, wie könnte eine Enteignung gemäß § 66 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BnatSchG) in Verbindung mit dem § 27 BbgNatSchAG Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnatur- schutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) Abs. 1, Satz 3 des entgegen den Grundzielen des Landschaftsschutzgebietes „Königswald mit Ha- velseen und Seeburger Agralandschaft“ von Privatanliegern genutzten Uferbereiche erfol- gen? zu Frage 6: Das Enteignungsverfahren richtet sich nach § 27 Brandenburgisches Natur- schutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) in Verbindung mit dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbG). § 66 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt keine Rechtsgrundlage für eine Enteignung dar. Frage 7: Ist es zutreffend, dass das Ufer des Groß Glienicker Sees als Teil des Landschafts- schutzgebietes \"Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft\" besonders ge- schützt ist und danach eine Duldung von Nichtbegehbarkeiten und Nutzungen dieser ge- sperrten Uferbereiche durch die Allgemeinheit nicht angezeigt ist? zu Frage 7: Es trifft zu, dass das Ufer des Groß Glienicker Sees in Teilbereichen im Gel- tungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft\" liegt. Um die Einhaltung der Vorschiften der Landschaftsschutz- gebietsverordnung sicherzustellen, trifft die untere Naturschutzbehörde gemäß § 30 Absatz 2 Satz 2 BbgNatSchAG nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Ent- scheidungen. Frage 8: Liegen in Teilabschnitten der nicht zugänglichen Uferbereiche (z. B. unterhalb der Glienicker Dorfstr. Uferbereiche vor, die als freie Landschaft zu bewerten sind und damit für jedermann zugänglich sein müssten? -3-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/2334 Zu Frage 8: Das Betreten der freien Landschaft richtet sich nach § 22 BbgNatSchAG. Ob danach freie Landschaft vorliegt und im Übrigen die sonstigen Voraussetzungen einer Be- tretbarkeit gegeben sind, obliegt einer eingehenden Prüfung im Einzelfall durch die untere Naturschutzbehörde. Eine abstrakte Beurteilung, ob es sich bei Flächen am Groß Glienicker See, namentlich unterhalb der Glienicker Dorfstraße, um Bereiche der freien Landschaft handelt, ist der Landesregierung nicht möglich. Frage 9: Welchen Sachstand kann das Ministerium zur dem vom Verein Freies Groß Gli- enicker Seeufer! e. V gegen den OB der LHP eingereichten Rechtsaufsichtsbeschwerden vom Juli 2011, Mai 2017 und Oktober 2018 mitteilen? zu Frage 9: Der Landesregierung liegt noch keine Mitteilung der Landeshauptstadt über die Durchführung von Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchAG vor. Frage 11: Wie beurteilt die Landesregierung die Nachsicht des Oberbürgermeisters der LHP bezüglich der Rechtsdurchsetzung bzw. Duldungen zu den offensichtlichen Verstößen ge- gen die LSG V „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ in Form von privaten Gartennutzungen, Zäunen, Hecken, Ufernutzungen, Treppenanlagen, Boote im Schilf, Anlegung von Badestränden etc., die der ONB in Form einer Aufsichtsbeschwerde angezeigt wurden, auch im Hinblick auf die Zielerreichung? zu Frage 11: Der Landesregierung liegt keine Kenntnis darüber vor, dass der Oberbürger- meister eine Duldung von Rechtsverstößen gegenüber Verantwortlichen ausgesprochen hat. Frage 12: Sind die in einer Begehung des Ufers durch Vertreter der ONB, UNB und des Vereins getroffenen Vereinbarungen umgesetzt worden? zu Frage 12: Die Landeshauptstadt Potsdam hat zugesagt zu prüfen, wie gegen Rechtsver- stöße im Uferbereich des Groß Glienicker Sees vorgegangen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung liegt noch nicht vor. Frage 13: Sieht das Ministerium eine Gefahr darin, dass durch die jahrelange Duldung von Rechtsverstößen gegen die LSG-V und den Zielsetzungen des B-Plans Nr. 8 erneute Nor- menkontrollklagen gegen den B-Plan mit dem Argument „die LHP will ja gar Ufer mit Ufer- weg für alle, vollzieht trotz Titel nicht“ eines Tages ggf. erfolgreich sein und den B-Plan angreifbar machen könnte? zu Frage13: Nein, diese Gefahr wird nicht gesehen. Frage 14: Wie kann die Landesregierung den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam dazu bewegen, geltendes Recht der LSG V auch am Groß Glienicker, Krampnit- zer, Sacrower und Fahrländer See umzusetzen? zu Frage 14: Bei dem Vollzug von Landschaftsschutzgebietsverordnungen handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Im Rahmen dieser Aufgaben können Wei- sungen gemäß § 31 BbgNatSchAG erlassen werden. -4-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/2334 Frage 16: Wie viele Anträge der LHP auf Eintragung eines Wegrechtes in die Grundbücher für den neuen Uferweg am Groß Glienicker See hat die LHP gestellt und wie viele wurden vom Innenminister wann beschieden? zu Frage 16: Von den im Jahr 2018 bei der Enteignungsbehörde anhängigen 19 Enteig- nungsverfahren wurden nach derzeitigem Stand 9 Verfahren durch Beschluss (22.12.2017; 06.05.2019; 01.07.2019; 29.07.2019; 22.08.2019; 24.09.2019; 11.08.2020; 17.08.2019; 14.09.2020) entschieden. Frage 17: Wann, wie und wo wurden im Land Brandenburg welche Uferbereiche nach § 26 und § 27 des BbgNatSchAG in Brandenburg bisher enteignet? zu Frage 17: Nach § 27 BbgNatSchAG wurden, mit Ausnahme der Verfahren am Groß Gli- enicker See, bisher keine Enteignungsverfahren durchgeführt. § 26 BbgNatSchAG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Enteignung dar. Frage 18: Kann danach eine Enteignung für Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte erfolgen, wenn ja, welches Prozedere ist dabei einzuhalten? Frage 19: Kann danach eine Enteignung für einen anerkannten Naturschutzverband erfol- gen, wenn ja, welches Prozedere ist dabei einzuhalten? zu Fragen 18 und 19: Eine Enteignung kann gemäß § 27 Abs. 2 BbgNatSchAG zugunsten des Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgen. Eine Enteig- nung zugunsten anerkannter Naturschutzverbände ist nicht möglich. Das Prozedere richtet sich nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg. Frage 20: Wie oft, wo und wann wurde in Brandenburg vom § 24 BbgNatSchAG „Satzungs- ermächtigung zur Umsetzung von Erholungskonzepten, Durchgänge“ Gebrauch gemacht? Frage 21: Wie beurteilt die Landesregierung die Wirksamkeit dieser Regelung? Frage 22: Welches rechtliche Instrumentarium steht der Landesregierung zur Steigerung der Nutzbarkeit von Gewässerufern (vergleichbar wie mit Wäldern, Küsten und Bergen) im Sinne des Gemeinwohls (z. B. ähnlich wie in Bayern?) zur Verfügung, um das Gemeinwohl auch an Gewässerufern zu stärken? Frage 24: Wie sieht das Prozedere für die Ausweisung von Flächen für die Zwecke des § 24 BbgNatSchAG aus? zu Fragen 20, 21, 22 und 24: Das rechtliche Instrumentarium zur Steigerung der Nutzbarkeit von Gewässerufern ergibt sich aus § 24 Absatz 1 bis 3 BbgNatSchAG (Satzungsermächti- gung zur Umsetzung von Erholungskonzepten) einerseits und § 24 Absatz 4 BbgNatSchAG (Durchgänge) andererseits. Das Verfahren zum Erlass von Erholungssatzungen ist im Ein- zelnen in § 24 Absatz 2 BbgNatSchAG geregelt. Die Landesregierung erachtet die Sat- zungsermächtigung nach § 24 BbgNatSchAG als geeignetes Instrument zur Umsetzung von Erholungskonzepten und Durchgängen. -5-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/2334 Dieses Instrument kann nur Wirksamkeit erlangen, wenn die Kommunen davon Gebrauch machen. Daten zum Erlass von Satzungen nach § 24 BbgNatSchAG liegen der Landesre- gierung nicht vor. Frage 23: Welche Gründe sieht die Landesregierung in der durch Erholungssatzungen er- folgten Nutzbarmachung für das Allgemeinwohl, kommen diese nicht einem Enteignungs- verfahren vom Zeitaufwand und Bedeutung gleich? zu Frage 23: Satzungen nach § 24 BbgNatSchAG stellen zulässige Inhalts- und Schranken- bestimmungen dar, die sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Ab- satz 2 Grundgesetz (GG) ergeben. Sie stellen keine Enteignung dar. Bei einer Enteignung wird das Eigentum nach § 3 des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg (EntGBbG) entzogen oder belastet. Für den Entzug oder die Belastung ist nach § 8 EntGBbg Entschä- digung zu leisten. Die Enteignung stellt gegenüber dem Erlass einer Satzung nach § 24 BbgNatSchAG den schwerwiegenderen Eingriff in das Eigentum dar. Welches Verfah- ren zeitaufwändiger ist, ist vom Einzelfall abhängig und kann allgemein nicht beurteilt wer- den. -6-",
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