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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/1558 7. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 547 des Abgeordneten Dr. Philip Zeschmann (BVB / FREIE WÄHLER Fraktion) Drucksache 7/1352 Gestrichene Auflagen und Schutzmaßnahmen im Genehmigungsverfahren nach Bun- des-Immissionsschutzgesetz (BimSchG) für Tesla - Teil 2: Bereich Forst Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Kli- maschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Das Schreiben bzw. die Entscheidung vom 9.3.2020 des Landesamtes für Umweltamtes an Tesla „Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissi- onsschutzGesetz (BImSchG) Zulassung vorzeitigen Beginns Nr. 30.078.Z1/19/3.24G/I13“ mit der Reg.Nr. G07819, sowie das Schreiben vom 14.2.2020 Landesamtes für Umwelt an Tesla „Genehmigungsverfahren nach Bundes-ImmissionsschutzGesetz (BImSchG) Zulas- sung vorzeitigen Beginns Nr. 30.078.Z1/19/3.24G/IT13 (1. Geänderte und ergänzte Fas- sung)“ - beide Schreiben anbei - weisen in einigen Punkten bei den „Inhalts- und Nebenbe- stimmungen“(= Auflagen) ERHEBLICHE Abweichungen voneinander auf, obwohl nicht ein- mal ein Monat zwischen ihnen liegt. In der neueren Fassung fehlen nachfolgende Punkte, die in der ersten Fassung teilweise in erheblichem Umfang enthalten waren. Im Abschnitt IV. sind diese Inhalts- und Nebenbestimmungen (NB) als Auflagen formuliert, welche von Allgemeinen Bestimmungen über inhaltliche Bereiche wie Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz (und zahlreiche weitere mehr) reichen. Abschnitt V widmet sich den Be- gründungen (verfahrensrechtliche bis inhaltliche), gefolgt von Abschnitt VI. mit Hinweisen und VII. mit Rechtsgrundlagen, die beide an den inhaltlichen Themen ausgerichtet sind. Bei der Gegenüberstellung beider Schreiben fallen umfangreichste Streichungen und drasti- sche Reduzierungen von Maßnahmen und Auflagen ins Auge. Punkt 2 der NB behandelt den Themenbereich Forst - dieser fehlt im Schreiben vom 9.3.2020 IN GÄNZE und zwar mit all seinen Maßnahmen, Vorgaben und Gesetzesanknüpfungen bspw an das Landeswald- gesetz Brandenburgs (LWaldG) oder das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG). Folgende Maßnahmen sind im Schreiben 14.2.2020 (siehe S. 4 ff) gelistet: - 2.3. Die Erstaufforstung bis 31.12.2022 von 91,56 Hektar Wald als in Anspruch ge- nommene Fläche der ersten Bauphase 1. - 2.4. Waldumbaumaßnahmen beginnend ab erteilter Anlagengenehmigung und voll- ständig bis zum 31.12.2025 - 2.5. dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Erkner, sind Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten sowie Vollzug der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorab schriftlich anzuzeigen - 2.6. In der noch folgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die 65,1 ha Voranbauflächen flurstücksbezogen oder mit Forstortadressierung mit einer Detailplanung (Baumart, Alter, Pflanzverband etc.) darzustellen Eingegangen: 23.06.2020 / Ausgegeben: 29.06.2020",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/1558 - 2.8. Die notwendige Bodenbearbeitung und die Durchführung der Pflanzungen sowie die Schutzmaßnahmen zur Realisierung des Waldumbaus obliegen der Antragstelle- rin. Vorbereitende Arbeiten (Auflichtung der Bestände durch Holzernte) können in Ab- stimmung mit der jeweiligen Landeswaldoberförsterei von der Antragstellerin oder vom Flächeneigentümer durchgeführt werden - 2.9. Die 91,56 ha großen Erstaufforstungen sind hinsichtlich der Mischungsart als Mischbestände mit mindestens 30 % Laubholzanteil anzulegen und zu pflegen. Im Übergang zu Nicht-Waldflächen sind Waldränder anzulegen - 2.10 Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen so geplant, ausgeführt und ge- pflegt werden, dass die Entwicklung einer standortgerechten, naturnahen Waldgesell- schaft gewährleistet ist Dazu sind die Ersatz- und Ausgleichsflächen nach den für den Landeswald Brandenburg geltenden Waldbau- und Qualitätsstandards („Grüner Ord- ner“, in Anlehnung an den Bestandeszieltypenerlass), nach den anerkannten Regeln zum Einsatz der Technik und im Sinne der guten forstlichen Praxis aufzuforsten. Die Baumartenwahl unterliegt darüber hinaus den Einschränkungen des Erlasses zur Si- cherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur. Es ist nur zugelassenes Vermehrungsgut (Pflanzmaterial) i. S. des Forstvermehrungsgut- gesetzes (FoVG) zu verwenden. Bei den dem FoVG unterliegenden Baumarten sind die Herkunftsempfehlungen des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzuwenden. Der Herkunftsnachweis des forstlichen Vermehrungsgutes ist durch Vorlage des Liefer- scheins einer Baumschule gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde zu erbringen. Für die Anlage des Waldrandes sind Sträucher zu verwenden, die dem Erlass des MIL und des MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte für die Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur, entsprechen. Die Antragstellerin hat die Bestätigung der durchgängigen Herkunftssicherung für die Herkunftsgebiete 2.1 und 1.2 nach Erlass vom 18.09.2013, an- gefangen von der Ernte, über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb durch Angabe der Gehölzindexnummer nachzuweisen. - Die langfristige Sicherung der mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezweckten Funktionsziele ist zu gewährleisten. Die aufgeforstete Fläche ist bis zur protokollari- schen Endabnahme als gesicherte Kultur wirksam vor schädigenden Einflüssen zu schützen und zu pflegen. Die aufgeforstete Fläche ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung ge- mäß § 4 LWaldG wirksam vor Wildverbiss zu schützen, sollte die örtlich bestehende Wild- dichte die Endabnahme als gesicherte Kultur gefährden. Zäunungen um Erstaufforstungs- flächen sind mit einem Wildschutzzaun, entsprechend den lokal vorkommenden Schalen- wildarten zu sichern und nach Sicherung der Kultur wieder zu entfernen. Bei Bedarf sind jeweils im 1. bis 5. Standjahr Kulturpflegen durchzuführen. Darüber hinaus hat bei Bedarf ein Schutz vor forstschädlichen Mäusen zu erfolgen. Die aufwachsende Kultur ist bis zum Erreichen des Stadiums der gesicherten Kultur nach- zubessern. Die Nachbesserungspflicht besteht bis zur protokollarischen Endabnahme. - Die erfolgte Kulturbegrünung (Pflanzung) ist unverzüglich gegenüber dem Landesbe- trieb Forst Brandenburg anzuzeigen. - Die NB gelten als erfüllt, wenn die Bestätigung durch den Landesbetrieb Forst in Form eines Endabnahmeprotokolls bei Erreichen des Stadiums der gesicherten Kultur er- folgt. -2-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/1558 Wildschäden dürfen einen tolerierbaren Rahmen nicht übersteigen, d. h. die Flächen müs- sen erwarten lassen, dass auf ihnen eine nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen möglich ist. - Vor Beginn der waldrechtlichen Ersatzmaßnahmen sind die Arbeiten mit dem hoheit- lich zuständigen Revierleiter abzustimmen. Im Begründungsteil des Schreibens vom 14.2. heißt es im Abschnitt 2 zur rechtlichen Wür- digung, im den Forst betreffenden Abschnitt (welcher im Schreiben vom 9.3.2020 nicht mehr enthalten ist): „Unzweifelhaft gehen die weitreichendsten Umweltauswirkungen während der Errichtung der Anlage mit der Waldumwandlung einher. In der Abwägung unterliegen die dargestellten Nachteile jedoch den öffentlichen Interessen an der Nutzung des Bebauungs- plangebietes als Industriefläche. Der Wald als überragendes Rückzugsgebiet für viele Tier- und Pflanzenarten und als Erholungsraum wird geschädigt, jedoch werden die Auswirkun- gen durch die vorgeschlagenen und festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ausgegli- chen.“ (S. 20) Wenige Absätze später heißt es: „Der Waldflächenerhalt im Land Brandenburg wird durch die Ersatzaufforstung von derzei- tigen Nichtwaldflächen mengenmäßig gesichert. Durch die geforderten Waldumbaumaß- nahmen und den geforderten Laubholzanteil werden die neuen Waldflächen und die beste- henden Kiefernreinbestände stabiler und ökologischwertvoller.“ (S. 21) Ebenso heißt es: „Nach Bewertung der Sachlage ist der Landesbetrieb Forst zu der Überzeugung gelangt, dass der beantragten Waldumwandlung im Hauptverfahren zugestimmt werden kann, da das Bauprojekt im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.“ (S. 21) Weiterhin stellt die rechtliche Würdigung auf S. 21 des Schreibens vom 14.2. folgenderma- ßen auf das Waldgesetz des Landes Brandenburg ab: „Gemäß § 8 Abs. 3 LWaldG sind nach einer Waldumwandlung die nachteiligen Wirkungen für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes vom Verursacher des Eingriffes auszugleichen, es sind innerhalb einer zu be- stimmenden Frist eine Ersatzaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen oder sons- tige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Dies wird auf den Ausgleich für die durch die Waldumwandlung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach Naturschutzrecht angerechnet. Für die nachteiligen Wir- kungen der Rodung zur dauerhaften Waldumwandlung ist als forstrechtlicher Ausgleich von der Antragstellerin eine Ersatzmaßnahme im Flächenverhältnis von 1:1 in Form einer Erst- aufforstung durchzuführen. Aufgrund der beantragten Waldumwandlungsfläche von 91,56 Hektar ergibt sich eine gleich große Erstaufforstungsfläche (s. NB IV. 2.3). Diese sichert den flächigen Walderhalt im Land Brandenburg (Ziel im § 1 des LWaldG).“ (S. 21+22) Außerdem ist folgende Sicherstellung und Gewährleistung nachlesbar: „Mit der Anzeige des Beginns der Fäll- und Rodungsarbeiten (Beginn der Umwandlung) wird prüfbar sichergestellt, dass die NB IV. 2.5 als Voraussetzung für seine Wirksamkeit realisiert ist. Die Anzeige des Vollzugs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll prüffähig die lang- fristige Sicherung der mit den Kompensationsmaßnahmen bezweckten Funktionsziele ge- währleisten.“ (S. 22) Im Abschnitt der VII. der Rechtsgrundlagen des Schreibens vom 9.3.2020 findet das LWaldG ebenso wie das FoVG dagegen schlichtweg keine Erwähnung mehr; ebenso wenig tauchen die Anlagen Forst 1 - beantragte Waldumwandlungsfläche, Forst 2 - Ersatzaufforstungsflä- che, Forst 3 - betroffene Waldfunktionen noch auf, so wie sie im Schreiben vom 14.2. auf- geführt sind! -3-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/1558 1. Wie kann es sein, dass bei den Genehmigungsanforderungen nach Bundes-Immissi- onsschutzgesetz bei einem derart großen und bedeutenden Vorhaben wie der Ansied- lung einer Tesla Gigafabrik mit weitreichendsten Auswirkungen auf Mensch und Natur ein derart zentraler Themenkomplex wie der Forstbestand und sämtliche mit ihm zu- sammenhängenden Auflagen und Maßnahmen aus dem Genehmigungsverfahren herausgenommen wurden bzw. im Schreiben/in der Entscheidung vom 9.3.2020 kei- nerlei Erwähnung mehr finden? Es wird um eine nachvollziehbare, juristisch profunde Argumentation gebeten! Zu Frage 1: Der erste Bescheid für die erste Zulassung zum vorzeitigen Beginn vom 14.02.2020 bezog sich auf die Rodung des Baumbestandes, die Errichtung von Baustraßen und weitere bauvorbereitende Maßnahmen. Aus diesem Grund enthält der Zulassungsbe- scheid alle auf diese Maßnahmen bezogenen Auflagen, insbesondere zur Wiederauffors- tung der Fläche für den Fall, dass das Vorhaben nicht genehmigt werden sollte. Dieser Be- scheid und alle in ihm enthaltenen Auflagen bleiben weiterhin bestandskräftig, bis es zu einer endgültigen Entscheidung über den Antrag kommt. Mit dem Bescheid für die zweite Zulassung zum vorzeitigen Beginn vom 09.03.2020 wurde die Abtragung des Oberbodens und die Einebnung der Fläche zugelassen. Die in diesem Bescheid enthaltenen Auflagen beziehen sich dementsprechend auf diese Maßnahmen. Da sich zu diesem Zeitpunkt kein Wald mehr auf der Fläche befand, waren hierzu keine Aufla- gen mehr erforderlich, da diese im ersten Bescheid für die Zulassung zum vorzeitigen Be- ginn enthalten sind. Im Hinblick auf die folgenden Fragestellungen ist festzuhalten, dass keine Auflage gestri- chen oder außer Kraft gesetzt wurde. 2. Bedeutet das Wegfallen des Bereiches Forst aus den Inhalts- und Nebenbestimmun- gen (NB), die als sehr detaillierte und präzise Auflagen formuliert wurden und zu ver- stehen gewesen sind (siehe Listung oben, Punkt 2.3. ff), ein ersatzloses Wegfallen der Anforderungen bzw. Auflagen? Wenn ja, wie lauten dazu die juristischen und detaillier- ten Begründungen? Ferner fragen wir, wie passt dies mit der rechtlichen Würdigung gem. § 8 Abs. 3 LWaldG im Abschnitt V. Begründung (siehe Zitat S. 21 oben) zusam- men? Wenn nein, wo und in welcher Form werden die hier im Einleitungsteil aufgelis- teten Einzel- und Kompensationsmaßnahmen des Schreibens vom 14.2.2020 konkret, nachweislich und justiztiabel festgeschrieben und eingefordert? Zu Frage 2: Die Inhalts- und Nebenbestimmungen aus dem Bereich Forst sind nicht weg- gefallen, siehe Antwort zu Frage 1. 3. Im Schriftstück vom 14.2.2020 wird versichert, der Waldflächenanteil im Land Bran- denburg würde gesichert, mehr noch: er würde im Zuge der Waldumbaumaßnahmen ökologisch wertvoller werden. Erscheint sowohl die Zusicherung, wie auch die Werter- höhung der Waldfläche kein wünschenswertes Ziel mehr zu sein und wie begründet die LR dies? Anderenfalls wird gefragt, worin die LR eine Absicherung und Verwirkli- chung dieser Ziele sieht und angeht? Im Begründungsteil wird im Zusammenhang mit § 1 LWaldG die Absicherung des flächigen Walderhaltes im Land Brandenburg durch die konkret bezifferte gleich große Erstaufforstungsfläche entsprechend der beantrag- ten Waldumwandlungsfläche von 91,56 Hektar gefordert. -4-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/1558 Auch hierzu wird gefragt: Ist das Ziel der Sicherung des flächigen Walderhaltes hinfällig geworden und wenn ja wodurch und weshalb und wenn nein, worin sieht die LR die Durchsetzung dieses Sicherungszieles sicher gestellt? Die LR wird um eine auf- schlussreiche, umfassende juristische Darlegung gebeten! Zu Frage 3: Die Sicherung des Walderhaltes und alle weiteren Maßnahmen sind nicht hin- fällig geworden, siehe Ausführungen zu Frage 1. 4. Es heißt im Schreiben vom 14.2.2020, der Landesbetrieb Forst sei nach Bewertung der Sachlage zu der Überzeugung gelangt, es könne der Waldumwandlung im Haupt- verfahren zugestimmt werden. Wir fragen die LR ob der Landesbetrieb Forst Kenntnis von der Entscheidung/dem Schreiben vom 9.3.2020 hatte und wie sich dieser dazu positioniert hat. Sofern der Landesbetrieb Forst jedoch nicht eingebunden war, wird gefragt weshalb nicht und wie dies zu rechtfertigen ist? Die LR wird um eine auf- schlussreiche, umfassende juristische Darlegung gebeten! Zu Frage 4: Der Landesbetrieb Forst hatte Kenntnis vom Bescheid für die erste Zulassung zum vorzeitigen Beginn vom 14.02.2020. 5. Wie oben dargestellt fehlen bei der Anlagenauflistung des Schreibens/der Entschei- dung vom 9.3.2020 sämtliche im Zusammenhang mit dem Forst stehenden Unterlagen (Karten, Darstellungen). Es wird gefragt, wie dies im Rahmen eines Genehmigungs- verfahrens zur Zulassung eines vorzeitigen Baubeginns in der hier gegebenen Natur- raumlage einer Waldfläche möglich und zu rechtfertigen ist? Die LR wird um eine auf- schlussreiche, umfassende juristische Darlegung gebeten! Zu Frage 5: Die Auflistung von Karten und Darstellungen im Anhang des Bescheids für die zweite Zulassung zum vorzeitigen Beginn vom 09.03.2020 war nicht notwendig, siehe Ant- wort zu Frage 1. 6. Es heißt weiterhin auf Seite 22 im Begründungsteil, dass durch die Maßgabe, des an- zuzeigenden Beginns von Fäll- und Rodungsarbeiten die Wirksamkeit der Vorausset- zungsvorgabe realisiert, ebenso wie die langfristige Sicherung der Kompensations- maßnahmen prüffähig gesichert sei. Steht dies nicht in einem eklatanten Missverhält- nis zu der ausgeübten Praxis und den tatsächlichen Begebenheiten der Rodungsmaß- nahmen auf dem Gelände und wie erklärt die LR dies bzw. die Streichung der Passa- gen im Schreiben zum Genehmigungsverfahren vom 9.3.2020? Es wird um eine nach- vollziehbare, profunde juristische Argumentation gebeten. Zu Frage 6: Die beschriebenen Passagen sind bestandskräftig und wurden nicht gestrichen, siehe Antwort zu Frage 1. 7. Abschließend wird gefragt, ob die Streichungen aller Punkte, die im Zusammenhang mit dem Bereich Forst aus den Inhalts- und Nebenbestimmungen stattgefunden haben ein ersatzloses Wegfallen der Anforderungen bzw. Auflagen für diese Genehmigung bedeuten? Wenn nein, welche andere Aussage soll diese Weglassung haben und wie begründet die LR dies juristisch und nachvollziehbar? Zu Frage 7: Es wurden keine Inhalts- und Nebenbestimmungen gestrichen, siehe Antwort zu Frage 1. -5-",
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