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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/357 7. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 104 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 7/171 Blühstreifenprogramm in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Im Zusammenhang mit dem „Insektengipfel“ im März 2019 hat das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft ein neues Förderprogramm für Blühstreifen auf Ackerland angekündigt. Es kam damit Forderungen sowohl von Seiten der Landwirtschaft als auch von Seiten des Naturschutzes nach. Die Richtlinie zur Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau setzt diese Ankündi- gung um. Neben extensiv genutzten Ackerrandstreifen werden ein- oder mehrjährige Blühstreifen gefördert, wenn bestimmte, genau definierte Saatgutmischungen eingesetzt werden. Eine erste Fassung der Richtlinie wurde im Mai 2019 veröffentlicht, inzwischen gilt eine überarbeitete Fassung vom 28.10.2019. Trotz ausdrücklicher Befürwortung des Ziels, naturnahe Strukturen im Ackerland zu för- dern, wurde von Landwirtinnen und Landwirten die Ausgestaltung der Richtlinie hinsicht- lich ihrer praktischen Umsetzbarkeit kritisiert. Von Seiten des Naturschutzes werden mitun- ter Zweifel an der naturschutzfachlichen Eignung eingesäter Blühstreifen im Vergleich zu 1 selbstbegrünenden Brachen geäußert . 1. In welcher Höhe können nach derzeitiger Planung Mittel im Rahmen des Förderpro- gramms bis 2024 ausgereicht werden? Zu Frage 1: Nach derzeitiger Planung können bis 2024 Mittel im Umfang von 6 Mio. Eu- ro/Jahr ausgereicht werden. 2. Auf welchen fachlichen Erkenntnissen beruht die Entscheidung, bestimmte Saatgutmi- schungen vorzuschreiben? Wurden Erkenntnisse über die Auswirkungen unterschied- lich angelegter ein- oder mehrjähriger Blühstreifen und selbstbegrünender Brachen auf die biologische Vielfalt ausgewertet? Bitte erläutern. Zu Frage 2: Die Vorgaben zur Verwendung bestimmter Saatgutmischungen fußen auf der Umsetzung des § 40 Bundesnaturschutzgesetz. Demnach dürfen ab 01.03.2020 Pflanzen in die freie Landschaft nur noch entsprechend ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. 1 z.B. http://naturmagazin.info/ausgaben/gcQAHBPQPX/titelthema/VqVGxSp8gn/ Eingegangen: 13.12.2019 / Ausgegeben: 18.12.2019",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/357 Das hat zur Folge, dass für die Anlage von Blühstreifen gebietsheimisches Saatgut zu verwenden ist. Es wurden keine Erkenntnisse über die Auswirkungen unterschiedlich an- gelegter ein- oder mehrjähriger Blühstreifen und selbstbegrünender Brachen auf die biolo- gische Vielfalt ausgewertet. 3. Die Förderrichtlinie schreibt die Verwendung konkret benannter Saatgutmischungen vor; wenn diese nachweislich nicht verfügbar sind werden Ersatzmischungen vorge- sehen. Hat die Landesregierung geprüft, ob diese Saatgutmischungen am Markt in dem erforderlichen Umfang erhältlich sind, wenn ja mit welchem Ergebnis? Zu Frage 3: Die vorgeschriebenen Ersatzmischungen kommen dann zur Anwendung, wenn die prioritär zu verwendenden Saatgutmischungen nachweislich nicht verfügbar sind. Mit diesem Verfahren wird gewährleistet, dass die Anlage von Blühstreifen auch in den Fällen beantragt werden kann, in denen die prioritär zu verwendenden Saatgutmi- schungen nicht am Markt erhältlich sind. 4. Wurden die landwirtschaftlichen Verbände bei der Erarbeitung der Förderrichtlinie be- teiligt? Wenn ja, welchen Inhalt hatten die Stellungnahmen und wie wurden sie be- rücksichtigt? Zu Frage 4: Bei der Erarbeitung der Förderrichtlinie wurden landwirtschaftliche Verbände nicht beteiligt. Förderrichtlinien stellen Verwaltungsvorschriften dar. Eine Beteiligung von Verbänden, wie etwa bei Verordnungen oder Gesetzen, erfolgt daher nicht. 5. Warum wurde nach wenigen Monaten bereits eine Neufassung der Förderrichtlinie vorgenommen, was sind die wesentlichen Änderungen? Zu Frage 5: Die am 23.05.2019 in Kraft gesetzte Förderrichtlinie enthielt noch nicht die Möglichkeit, ökologisch wirtschaftende Betriebe in die Förderung einzubeziehen. Mit der Neufassung können Öko-Betriebe die Anlage mehrjähriger Blühstreifen beantragen. Dar- über hinaus enthält die Neufassung als wesentliche Änderungen eine Vorgabe zur Len- kung der Lage der Blüh- und Ackerrandstreifen an Gewässer sowie die Begrenzung der Streifenfläche auf höchstens 50 % der Fläche der Gesamtparzelle. Eine Evaluierung der Förderrichtlinie ist nach der ersten Antragsstellungsphase geplant. 6. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31.12.2024. Die Förderdauer beträgt fünf Jahre. Kön- nen neue Fördermaßnahmen auch nach 2020 beginnen, so dass die Laufzeit der Maßnahmen über 2024 hinausgeht? Die Antragstellung erfolgt bis zum 31.12. vor Beginn des ersten Maßnahmejahres. Die für die Bewilligung zuständigen Landkreise sollen laut Richtlinie die Förderunschäd- lichkeit des Maßnahmebeginns bestätigen, die Entscheidung über die Bewilligung er- folgt aber erst nach Abschluss der nötigen Verwaltungskontrollen. Für die Aussaat der einjährigen Blühmischungen wird der Zeitraum Anfang April bis Ende Mai empfohlen, bei mehrjährigen Blühmischungen auch der Herbst. Bei Winterkulturen muss die Ent- scheidung, ob ein Blühstreifen angelegt werden soll, schon im Herbst vor dem ersten Maßnahmejahr erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bewilligung noch nicht gesichert ist. -2-",
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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 7/357 Zu Frage 6: Der aus der Förderrichtlinie resultierende fünfjährige Verpflichtungszeitraum beginnt am 01.01.2020 und endet am 31.12.2024. Für diesen Verpflichtungszeitraum ist derzeit die Antragstellung möglich. Eine Förderung über das Jahr 2024 hinaus bedingt ei- ne weitere Antragstellung im Herbst 2020 mit Verpflichtungsbeginn 01.01.2021. Die Ent- scheidung über eine solche Antragstellung wurde bisher nicht getroffen. 7. Warum wurden die Antragstermine nicht so gewählt, dass vor Beginn der notwendigen Maßnahmen eine abschließende Bewilligung erfolgen kann? Zu Frage 7: Im Land Brandenburg erfolgt die Agrarantragstellung in zwei Zeiträumen, ab Mitte Mai sowie ab Mitte November. Die sogenannten Frühjahrs- und Herbstantragsverfah- ren stellen etablierte Verfahren dar, inklusive der Bereitstellung der Antragssoftware. Die Beantragung im Rahmen von Förderprogrammen mit mehrjährigem Verpflichtungszeit- raum, wie das neue Förderprogramm Blüh- und Ackerrandstreifen, erfolgt generell im Herbst vor Verpflichtungsbeginn. Daran schließt sich die Verwaltungskontrolle des Förder- antrags an, die mit der Ausstellung des Bewilligungsbescheides abgeschlossen wird. 8. Kann die Landesregierung sicherstellen, dass die Entscheidung über die Bewilligung vor der notwendigen Einsaat der einjährigen Blühstreifen im Frühjahr erfolgt? Zu Frage 8: Die Landesregierung plant, die Bewilligung der Förderanträge vor der Einsaat der einjährigen Blühstreifen abzuschließen. 9. Wenn Landwirt*innen über die Einrichtung von Blüh- und Ackerrandstreifen im Herbst entscheiden oder mehrjährige Blühstreifen im Herbst vor Maßnahmebeginn einsäen laufen sie Gefahr, bei ausbleibender Bewilligung auf den Kosten sitzen zu bleiben. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, die Landwirtinnen und Landwirte von die- sem Risiko zu entlasten? Zu Frage 9: Die für das neue Förderprogramm geltenden Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen sind den Antragstellenden durch die Förderrichtlinie und die Hin- weise zu deren Umsetzung bekannt. Werden diese Bedingungen erfüllt, steht einer Bewil- ligung des Förderantrags nichts im Wege. Darüber hinaus ist die Bewilligung abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln. Übersteigt das beantragte Mittelvolumen die zur Verfü- gung stehenden Mittel, ist eine Steuerung der Bewilligung erforderlich. Der Hinweis zu den verfügbaren Haushaltsmitteln ist Bestandteil der Förderrichtlinie. Gemäß Nr. 1.4 der Richt- linie hat der Antragstellende keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. -3-",
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