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            "content": "Landtag Brandenburg                                                     Drucksache 4/6108 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr.: 2292 des Abgeordneten Peer Jürgens Fraktion DIE LINKE Landtagsdrucksache .4/5982 „W-Besoldung in Brandenburg“ Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 2292 vom 4. März 2008 Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Anteil der W-Professuren an der Gesamtheit der LehrstuhlinhaberInnen? (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen sowie W2 und W3 aufschlüsseln). 2. Inwiefern gibt es hinsichtlich des Frauenanteils in der W-Besoldung einen signifikanten Unterschied zur C-Besoldung? 3. Wie hoch ist der Anteil der W-Professuren, die lediglich das reine Grundgehalt erhalten? (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln). 4. Wie hoch sind die Funktionszulagen in den einzelnen Hochschulen? 5. Wie hoch sind die Zulagen für „besondere Leistungen“ in den einzelnen Hochschulen? 6. Inwiefern hat sich die in der Hochschulleistungsbezügeverordnung festgelegte Beschränkung der „besonderen Leistungsbezüge“ auf 25% der gesamten Leistungsbezüge als sinnvoll und praktikabel herausgestellt? Inwiefern kann der in der W-Besoldung angedachte Leistungsaspekt mit einem solchen Anteil gerecht werden? Inwiefern haben die Hochschulen von der Ausnahmemöglichkeit der „Soll-Bestimmung“ Gebrauch gemacht? 7. Inwiefern definieren die Hochschulen die „besonderen Leistungen“ in Lehre, Forschung oder Nachwuchsförderung? 8. Inwiefern teilt die Landesregierung Befürchtungen, dass die Zulagen für „besondere Leistungen“ und die Funktionszulagen zugunsten der Berufungs- und Bleibezulagen reduziert bzw. nicht ausgegeben werden? 9. Inwiefern teilt die Landesregierung Befürchtungen, dass das (in den neuen Ländern noch geringere) Grundgehalt der W-Besoldung die Attraktivität Deutschlands bei der Anwerbung hochqualifizierten Lehr- und Forschungspersonals schmälert? 10. Inwiefern hat sich nach Auffassung der Landesregierung die Einführung der W-Besoldung – ausgehend von den damaligen Zielen – bewährt? Datum des Eingangs: 31.03.2008 / Ausgegeben: 07.04.2008",
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            "content": "Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch ist der Anteil der W-Professuren an der Gesamtheit der LehrstuhlinhaberInnen? (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen sowie W2 und W3 aufschlüsseln) Zu Frage 1: Das Gesetz zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes im Land Brandenburg ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Daher wurden Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erstmals im Jahr 2005 berufen. Im Rahmen einer Evaluierung der Professorenbesoldung durch das Bundesministerium des Innern, die noch nicht abgeschlossen ist, wurde die Anzahl der Professorinnen und Professoren in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in den Jahren 2005 und 2006 erhoben. Im Jahr 2005 befanden sich 11 Professorinnen und Professoren in der Besoldungsgruppe W 2 (7 Fachhochschule Lausitz, 4 Fachhochschule Potsdam) und 7 Professorinnen und Professoren in der Besoldungsgruppe W 3 (1 Brandenburgische Technische Universität Cottbus, 4 Europa Universität Viadrina, 2 Fachhochschule Lausitz), im Jahr 2006 erfolgten 34 Berufungen nach W 2 (2 Universität Potsdam, 1 Brandenburgische Technische Universität Cottbus, 7 Europa Universität Viadrina, 1 Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“, 12 Fachhochschule Lausitz, 4 Technische Fachhochschule Wildau, 6 Fachhochschule Potsdam, 1 Fachhochschule der Polizei) und 20 Berufungen nach W 3 (4 Universität Potsdam, 3 Brandenburgische Technische Universität Cottbus, 10 Europa-Universität Viadrina, 1 Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“, 2 Fachhochschule Lausitz). Eine Aufschlüsselung nach Fachbereichen erfolgte nicht. Für das Jahr 2007 liegen keine Angaben vor. Frage 2: Inwiefern gibt es hinsichtlich des Frauenanteils in der W-Besoldung einen signifikanten Unterschied zur C-Besoldung? Zu Frage 2: Hierzu liegen keine Angaben vor. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil der W-Professuren, die lediglich das reine Grundgehalt erhalten? (bitte nach Hochschulen und Fachbereichen aufschlüsseln). Zu Frage 3: Bei der Berufung von W-Professoren in den Jahren 2005 und 2006 wurde in 6 Fällen lediglich das Grundgehalt gewährt. Dies betrifft die Fachgebiete Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und technisch-wissenschaftliche Fächer. Auf Grund der noch relativ geringen Anzahl von Professorinnen und Professoren in der W-Besoldung ist es aus Datenschutzgründen nicht möglich, die Angaben nach Hochschulen und Fachbereichen aufzuschlüsseln.",
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            "content": "Frage 4: Wie hoch sind die Funktionszulagen in den einzelnen Hochschulen? Zu Frage 4: Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Hochschulleiter sowie der hauptamtlichen und nebenamtlichen Vizepräsidenten sind in § 4 Abs. 1 der Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBV) bzw. in § 5 Abs. 1 und 1a) der Leistungsbezügeverordnung Fachhochschule der Polizei (LeistBV FHPol) geregelt. Die Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Hochschulleiter orientieren sich an den früheren Bezügen in der B-Besoldung. Die nebenamtlichen Vizepräsidenten erhalten in etwa die Hälfte des Funktionsleistungsbezugs des hauptamtlichen Hochschulleiters der jeweiligen Hochschule, die Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Vizepräsidenten liegen etwas darüber. Über die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung entscheidet nach der HLeistBV der Präsident; über die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen für Professoren der Fachhochschule der Polizei entscheidet das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Präsidenten. Sie dürfen nur für folgende Aufgaben gewährt werden: Tätigkeit als Dekan, als Vorsitzender des Senats, als Studienfachberater, Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform, der Sprecherfunktion in einem Sonderforschungsbereich sowie von Aufgaben, die nach Art und Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist (§ 5 Abs. 2 HLeistBV). Die Funktionsleistungsbezüge sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Funktionsleistungsbezügen des Präsidenten und der Vizepräsidenten stehen; bei der Bemessung ist eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 3 HLeistBV). Die Satzungen der Hochschulen treffen ergänzende Regelungen, insbesondere wurden Festbeträge, Prozentsätze vom Grundgehalt der W 3-Besoldung bzw. der Funktionsleistungsbezüge des Präsidenten und Höchstgrenzen festgelegt. Zur Höhe der Funktionsleistungsbezüge im Einzelnen liegen hier keine Angaben vor. Frage 5: Wie hoch sind die Zulagen für „besondere Leistungen“ in den einzelnen Hochschulen? Zu Frage 5: Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden (§ 2a Abs. 3 Satz 1 Brandenburgisches Besoldungsgesetz BbgBesG). Da der Gewährungs- und Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 HleistBV in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen, war die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen bisher nur bei Professoren möglich, die bereits seit einiger Zeit als C-Professoren an der Hochschule tätig sind und in die W-Besoldung wechselten, sodass ein ausreichender Zeitraum für die Leistungsbewertung zur Verfügung stand. Im Jahr 2005 wurde in einem Fall, im Jahr 2006 wurden in 2 Fällen besondere Leistungsbezüge gezahlt. Der niedrigste besondere Leistungsbezug betrug 150,00 Euro, der höchste 764,00 Euro.",
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