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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/3713 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1433 des Abgeordneten Wolfgang Thiel Fraktion der Linkspartei.PDS Landtagsdrucksache 4/3513 Wasserentnahmeentgelt und Förderabgabe für Braunkohleabbau in der Lausitz Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1433 vom 09.10.2006: Braunkohle in Brandenburg kann nur abgebaut werden, wenn jedes Jahr über 200 Millionen m³ an Grundwasser abgepumpt werden. Die Folge ist eine Absenkung des Grundwasserstandes in der Lausitz. Leidtragende sind nicht erst seit dem Sommer 2006 die Land- und Forstwirte in der gesamten Lausitz. Sie hatten auch viel stärker mit Dürre und Ernteausfällen zu kämpfen, als die Landwirte in anderen Teilen Bran- denburgs. Die Landwirte fordern daher Ausgleichszahlungen für die Ernteausfälle. Deshalb werden Forderungen laut, zu prüfen, inwieweit die für den schwedischen Staatskonzern Vattenfall geltenden finanziellen Vergünstigungen für die Braunkohle- gewinnung abzuschaffen sind. Dazu gehört die Entgeltbefreiung bei der Wasserent- nahme für die Braunkohleförderung. Diese Maßnahme würde dem Land jedes Jahr einen zweistelligen Millionenbetrag an Einnahmen bringen, die zweckgebunden für Investitionen der Wasserwirtschaft ausgegeben werden könnten. Dazu muss Bran- denburg das Landeswassergesetz ändern und die Befreiung vom Wassernutzungs- entgelt für die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Frei- machung und Freihaltung von Lagerstätten streichen. Vattenfall zahlt bisher lediglich für das wasserrechtlich verbrauchte und kommerziell genutzte Wasser. Laut Bundesberggesetz sind auf Bodenschätze 10 Prozent des Marktpreises als För- derabgabe zu zahlen. Das Aufkommen steht den Bundesländern zu. Diese sind je- doch ermächtigt, bestimmte Bodenschätze von der Förderabgabe zu befreien. Da- von hat das Land Brandenburg bei der Braunkohle Gebrauch gemacht. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auffassung bezieht sie zum geforderten Wasserentnahmeentgelt ge- genüber Vattenfall? 2. Warum verzichtet die Landesregierung seit Jahren auf die Förderabgabe für Braunkohle? Datum des Eingangs: 15.11.2006 / Ausgegeben: 20.11.2006",
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"content": "Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Auffassung bezieht sie zum geforderten Wasserentnahmeentgelt gegenüber Vattenfall? zu Frage 1: Das in der Anfrage „geforderte Wassernutzungsentgelt gegenüber Vattenfall“, näm- lich die Streichung der Befreiung von Wassernutzungsentgelt für die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten im Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG), bezieht sich auf die Regelung des § 40 Abs. 4 Nr. 7 BbgWG. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht nur für die im Zusammenhang mit dem Braunkohletagebau durch die Vattenfall Europe Mi- ning AG erfolgenden Grundwasserentnahmen, sondern für alle in der Regelung ge- nannten Tatbestände, also die Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und anderem, sowie zur Wasserhaltung von Tagebauen. Die Ausnahmeregelung ist im Zusammenhang mit der für alle Wasserentnahmen an- zuwendenden Berechnungsregelung in § 40 Abs. 1 Satz 4 BbgWG zu sehen. Da- nach wird bei der Festsetzung des Wassernutzungsentgeltes diejenige Wassermen- ge abgezogen, die nicht nachteilig verändert ist und vom Benutzer Gewässern un- mittelbar wieder zugeführt wird. Voraussetzung ist, dass das aufnehmende Gewäs- ser durch die eingeleitete Wassermenge nicht nachteilig verändert wird. Das heißt, nur im Hinblick auf die entnommene Wassermenge, die nicht bereits nach dieser Berechnungsregel für die Abgabepflichtentstehung in Abzug gebracht werden kann, bewirkt § 40 Abs. 4 Nr. 7 BbgWG eine zusätzliche Privilegierung. Der Gesetz- geber lässt in diesen Fällen den ansonsten für das Wassernutzungsentgelt relevan- ten Aspekt der nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bezüglich der Gewässergüte zurücktreten. Damit sollen die Tagebaumaßnahmen, bei denen die Wasserfreihaltungen zwangsläufig zur Gewinnung der Bodenschätze erfolgen müs- sen, pauschal entlastet werden. Insbesondere der Gewinnung von Braunkohle als Energieträger wird im Land Brandenburg dabei eine große Bedeutung beigemessen. Eine Änderung der hier erörterten Ausnahmeregelung ist derzeit nicht vorgesehen. Die Entnahmen von Grundwasser zur Gewinnung von Bodenschätzen sind grund- sätzlich ebenfalls nach dem Sächsischen Wassergesetz, dem Niedersächsischen Wassergesetz, nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein– Westfalen sowie nach dem Grundwasserabgabengesetz des Landes Schleswig-Hol- stein von der Entgeltpflicht befreit. Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum Jahr 2010 Regelungen zur Kostendeckung der Wasserdienstleistungen unter Berücksich- tigung des Verursacherprinzips einzuführen. Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Richtlinie müssen geltende Ausnahmeregelungen zukünftig auf ihre Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben geprüft werden.",
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"content": "Frage 2: Warum verzichtet die Landesregierung seit Jahren auf die Förderabgabe für Braun- kohle? zu Frage 2: Das Land Brandenburg hat entgegen den Darstellungen in der Kleinen Anfrage in seiner Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg vom 26.01.2006 (GVBl. II, S. 30) keinen Gebrauch von den Befreiungstatbeständen des § 32 Bundesberggesetz für den bergfreien Bodenschatz Braunkohle gemacht. Die Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg erfolgt auf der Grundlage von so genanntem Bergwerkseigentum alten Rechts. Für diese alten Rechte sind die §§ 149 bis 151 des Bundesberggesetzes heranzuziehen. Gemäß § 151 Abs. 2 Zif- fer 2 des Bundesberggesetzes ist für Bergwerkseigentum alten Rechts der § 31 des Bundesberggesetzes (\"Förderabgabe\") nicht heranzuziehen. Insofern hat das Land Brandenburg keinerlei Möglichkeiten, für den Bodenschatz Braunkohle eine Förder- abgabe zu erheben.",
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