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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/5685 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2120 des Abgeordneten Peer Jürgens Fraktion DIE LINKE Drucksache 4/5389 Lehrkapazität an Brandenburger Hochschulen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 2120 vom 22.11.2007: Angesichts des erfreulichen Trends steigender Studierendenzahlen im Land Brandenburg frage ich die Landesregierung: 1) Welche Vorkehrungen trifft sie, um dem deutlich gestiegenen Betreuungsaufwand bei der Einfüh- rung von BA- und MA-Ausbildung zu entsprechen? 2) Inwiefern hat sich, auch bezüglich der Ausbildung in Kleingruppen, der Curricularnormwert den ver- änderten Bedingungen angepasst? (bitte nach Fachhochschulen und Universitäten aufschlüsseln) 3) Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für das Mittelverteilungsmodell? 4) Wie ist an den jeweiligen Hochschulen die Lehrkapazität im Zuge der partiellen Öffnung von NC-Fä- chern angestiegen? 5) Wie ist die durchschnittliche Auslastung der Lehrkapazität an den einzelnen Hochschulen? 6) Wie hat sich in den vergangenen fünf Jahren der Bedarf an Semesterwochenstunden im Zuge der BA- und MA-Ausbildung an den einzelnen Hochschulen erhöht? 7) Welche Vorstellungen hat die Landesregierung zur Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020? 8) Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich der geplanten bzw. geforderten Aufhebung des Kapazitätsrechts? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die von den Hochschulen jährlich bereitzustellenden Studienplätze bemessen sich nach der vorhande- nen Lehrkapazität (LK) und dem Curricularnormwert (CNW) des jeweiligen Studiengangs. Der CNW ei- nes Studiengangs quantifiziert den Lehraufwand in Semesterwochenstunden (SWS) für einen Studie- renden in der Regelstudienzeit. Die jährliche personalbezogene Studienanfängerkapazität (N) kann mit- tels der Formel N = LK/CNW errechnet werden. Die CNW für die einzelnen Studiengänge sind unterschiedlich. Sie werden vom MWFK in Abstimmung mit den Hochschulen entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs und unter Berück- sichtigung bundeseinheitlicher Standards festgelegt. Datum des Eingangs: 20.12.2007 / Ausgegeben: 27.12.2007",
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"content": "Für zulassungsbeschränkte Studiengänge werden die von den Hochschulen zur Verfügung zu stellen- den Studienplätze nach der „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung- KapV)“ des Landes Brandenburg ermittelt und nach § 27 BbgHG durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur für das jeweilige Studienjahr festgesetzt. Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrol- le. Wegen des verfassungsrechtlichen Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung führt eine zu gering angesetzte Lehrkapazität dazu, dass sich erfolglose Studienbewerber „einklagen“ können. Frage 1: Welche Vorkehrungen trifft sie, um dem deutlich gestiegenen Betreuungsaufwand bei der Einführung von BA- und MA-Ausbildung zu entsprechen? zu Frage 1 Veränderte Anforderungen bei den Studiengängen mit BA / MA-Abschluss im Vergleich zu den bisheri- gen Diplomabschlüssen werden unmittelbar durch den CNW des jeweiligen Studiengangs abgebildet. Die Landesregierung unterstützt die Hochschulen in ihren Bemühungen um ein qualitativ hochwertiges Studium unter anderem dadurch, dass sie die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt entgegen der Entwicklung in anderen Bereichen konstant hielt bzw. erhöhte. Daneben fördert die Landesregierung zielgerichtet die ebenfalls mit dem Bologna-Prozess verfolgte Steigerung der Lehr-, Betreuungs- und Beratungsqualität unter anderem durch das Mitte 2007 aufgeleg- te „Zukunftsprogramm für Lehre und Studium“. Das Programm hat ein Gesamtvolumen von über 35 Mio. € für die Jahre 2007-2010. Weiterhin wurde in den für den Zeitraum 2007-2009 geschlossenen Zielvereinbarungen sowie dem zwischen Landesregierung und der Brandenburgischen Landesrektoren- konferenz (BLRK) geschlossenen Brandenburgischen Hochschulpakt II der Qualitätssicherung der Leh- re ein erheblicher Stellenwert eingeräumt. Frage 2: Inwiefern hat sich, auch bezüglich der Ausbildung in Kleingruppen, der Curricularnormwert den verän- derten Bedingungen angepasst? (bitte nach Fachhochschulen und Universitäten aufschlüsseln) zu Frage 2: Im Rahmen der Umstellung auf die gestufte Studienstruktur sind die meisten Studiengänge neu zu ge- stalten. Dabei ändern sich nicht nur deren Strukturen und Inhalte. Hinzu kommen vielmehr neue Lehr- formen sowie eine stärkere Unterscheidung der Studiengänge gleicher Fachrichtungen an den einzel- nen Hochschulen. Dies führt zu einer über den bisherigen Stand hinausgehende inhaltliche und struktu- relle Vielfalt, die einen direkten zahlenmäßigen Vergleich der CNW nicht erlaubt. Das MWFK hat bereits in den Jahren 2004 und 2005 den Hochschulen Leitfäden zur Umstellung der Studiengänge an die Hand gegeben. Die nach der Umstellung gültigen CNW sind Ergebnis von Abstim- mungsgesprächen zwischen dem MWFK und der jeweiligen Hochschule. Tendenziell ist festzuhalten, dass Änderungen der CNW im Universitätsbereich eher auf angemessene Gruppengrößen zur Siche- rung der Qualität der Lehre, im Fachhochschulbereich eher auf Qualifizierung der Studieninhalte ausge- richtet sind. Frage 3: Welche Auswirkungen ergeben sich daraus für das Mittelverteilungsmodell? zu Frage 3: Wegen der Verflechtung der einzelnen Eingangsparameter in den jährlichen Rechnungen des Modells der leistungsorientierten Mittelvergabe lassen sich die Auswirkungen der Veränderung einzelner Werte gegenüber dem Vorjahr nicht isoliert darstellen. 2",
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"content": "Das Ergebnis der Modellrechnung im nachfrageabhängigen Teil wird wesentlich durch die Zahl der Stu- dierenden in der Regelstudienzeit und die Personaldurchschnittskosten bestimmt. Der Einfluss der Höhe der in Fächer-Clustern aggregierten CNW ist dagegen deutlich geringer. Einerseits führen höhere CNW zu einem höheren nachfrageabhängigen Kostennormwert je Studierenden in der Regelstudienzeit und andererseits zu einer entsprechend veränderten Aufnahmekapazität. Die sich daraus ergebenden gegenläufigen monetären Effekte egalisieren sich langfristig. Frage 4: Wie ist an den jeweiligen Hochschulen die Lehrkapazität im Zuge der partiellen Öffnung von NC-Fä- chern angestiegen? zu Frage 4: Entscheidend für die Beschränkung der Zulassungen für einen Studiengang ist, ob die nach der Kapazi- tätsverordnung ermittelte Anzahl von Studienanfängerplätzen durch die zu erwartenden Bewerber aus- geschöpft wird oder nicht. Die „Öffnung“ von zulassungsbeschränkten Studiengängen erfordert nicht zwingend eine Ausweitung der Lehrkapazität. Sollte durch den Wegfall von Zulassungsbeschränkungen eine über die vorhandene Lehrkapazität hin- ausgehende Überlast im Studiengang eintreten, kann die Festsetzung einer Zulassungsbeschränkung im Folgejahr begründet sein. Frage 5: Wie ist die durchschnittliche Auslastung der Lehrkapazität an den einzelnen Hochschulen? zu Frage 5: Bei der Beantwortung der Frage wird angenommen, dass es dem Fragesteller um die Auslastung der personalbezogenen Studienplätze an Brandenburgischen Hochschulen geht. Bei der Bewertung der in der Tabelle dargestellten Ergebnisse ist zu berücksichtigen, dass in die einzelnen Auslastungswerte hochschulunterschiedlich die Promotionsstudierenden, Fernstudierende und Studierende außerhalb der Regelstudienzeit mit einfließen. Tabelle: Auslastung* der personalbezogenen Studienplätze im Wintersemester 2006/07 Hochschule Auslastung Univ. Potsdam 164% BTU Cottbus 89% EUV Frankfurt (O.) 117% Hochschule für Film und Fernsehen 141% FH Brandenburg 177% FH Eberswalde 121% FH Lausitz 127% FH Potsdam 148% TFH Wildau 183% * mit Studierendenzahlen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg 3",
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"content": "Frage 6: Wie hat sich in den vergangenen fünf Jahren der Bedarf an Semesterwochenstunden im Zuge der BA- und MA-Ausbildung an den einzelnen Hochschulen erhöht? zu Frage 6: Die brandenburgischen Hochschulen stellen Studienplätze bereit, deren Anzahl abstrakt personalbezo- gen nach dem in der Vorbemerkung geschilderten Verfahren berechnet wird. „Semesterwochenstun- den“ sind in diesem Zusammenhang Berechungseinheiten, mit deren Hilfe der abstrakte Lehraufwand für einen bestimmten Studiengang quantifiziert wird. Im Ergebnis der Rechnung wird der Umfang eines möglichen Angebotes ermittelt, jedoch kein Bedarf. Die Anzahl der konkret erteilten Lehrstunden an Brandenburgischen Hochschulen wird nicht erhoben. Frage 7: Welche Vorstellungen hat die Landesregierung zur Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020? zu Frage 7: Das Land Brandenburg stockt die Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 zusätzlich um jährlich 1,5 Mio. € bis 2010 auf. Die Bundes- und die zusätzlich bereitgestellten Landesmittel werden anhand eines zwi- schen MWFK und BLRK abgestimmten, formelgebundenen Rechenmodells auf die Hochschulen ver- teilt. Dabei sind die Studienanfängerzahlen im 1. Hochschulsemester und deren Verhältnis gegenüber dem im Hochschulpakt 2020 verwendeten Basisjahr 2005 maßgebliches Kriterium. Die Höhe der Mittel je Hochschule wird jährlich ermittelt und analog zur Vereinbarung mit dem Bund und in Abhängigkeit der Fortführung der Vereinbarung für die Jahre 2011ff. für jeweils vier Jahre gewährt. Zwischen MWFK und BLRK wurde die Einrichtung eines Begleitausschusses zum Hochschulpakt 2020 verabredet, der neben qualitativen und quantitativen Aspekten der Umsetzung der Ziele des Hochschulpakts 2020 auch über ggf. sinnvolle Änderungen in der Mittelverteilung beraten soll. Frage 8: Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich der geplanten bzw. geforderten Aufhebung des Kapazitätsrechts? zu Frage 8: Die Landesregierung plant derzeit nicht die Aufhebung des Kapazitätsrechts. Mit den §§ 27 und 28 BbgHG, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen sowie der Kapazitätsverordnung be- stehen Rechtsgrundlagen, deren Notwendigkeit aufgrund des sich aus Art. 12 GG ableitenden Rechts auf freie Berufswahl und der diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter- hin gegeben ist. Die Landesregierung beobachtet allerdings die bundesweite Diskussion über mögliche Flexibilisierungen des geltenden Kapazitätsrechts. Inwiefern sich daraus künftig handhabbare Reform- ansätze ergeben können, kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden. 4",
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