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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/4000 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1508 der Abgeordneten Monika Schulz Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 4/3747 Prozesskosten bei Klagen zu Hartz IV Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 1508 vom 24. November 2006: Das Bundesland Baden-Württemberg hat eine Bundesratsinitiative gestartet, die vor- sieht, im Rahmen von Klagen gegen ALG-II-Bescheide Antragsgebühren in Höhe von 50 Euro zu erheben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch waren im Jahr 2005 die Kosten, die für Klagen gegen Hartz IV auf- gebracht werden mussten? 2. Wie viele Klagen wurden im Sinne der Antragsteller beschieden? 3. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag der Antragsgebührenerhe- bung? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Justiz die Kleine Anfra- ge wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren im Jahr 2005 die Kosten, die für Klagen gegen Hartz IV aufgebracht werden mussten? Zu Frage 1: Die Höhe der reinen Verfahrenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren für Klagen gegen Hartz IV lassen sich nicht darstellen, weil die Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens sich nicht pauschalieren lassen. Für Rechtsstreitigkeiten, in denen etwa aufwendige Beweisaufnahmen erforderlich waren, fallen höhere Kosten an als bei Rechtsstreitigkeiten, die sich schnell erledigen. Datum des Eingangs: 18.12.2006 / Ausgegeben: 28.12.2006",
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"content": "Darüber hinaus wird nicht erfasst, welche Einnahmen der Landeskasse entgehen, wenn das sozialgerichtliche Verfahren für die Partei kostenfrei ist. Die Ausgaben der Landeskasse für alle Verfahren vor den Sozialgerichten, zum Beispiel für die Vergü- tung von beigeordneten Rechtsanwälten, Sachverständigen oder die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, beliefen sich im Jahr 2005 auf 3.482.771 €. Frage 2: Wie viele Klagen wurden im Sinne der Antragsteller beschieden? Zu Frage 2: Im Jahr 2005 gingen bei den brandenburgischen Sozialgerichten im Bereich Grund- sicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) 2.637 Klagen ein. Davon erledigten sich im selben Jahr 552; davon wurden 335 Klagen zurückgenommen. In 92 Fällen kam es zu einem Anerkenntnis, in 47 Verfahren wurde entschieden, 39 weitere endeten auf andere Weise. In je 10 Verfahren kam es zu einem gerichtlichen Vergleich bzw. zu einer Verweisung an andere Sozialgerichte, in 13 Fällen durch Abgabe innerhalb des Gerichts. Sechs Verfahren wurden durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. In 163 Fällen wurden die Klagen im Sinne der Antragsteller beschieden. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag der Antragsgebührenerhebung? Zu Frage 3: Bereits mit Wirkung vom 2. Januar 2002 wurde die grundsätzliche Kostenbefreiung für Verfahren vor den Sozialgerichten eingeschränkt und eine Pauschalgebühr für je- den Rechtszug eingeführt. Für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hin- terbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I sind Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei, wenn sie in die- ser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (§ 183 SGG). Um der Zunahme von Klagen aus dem kostenbefreiten Personenkreis zu begegnen, ist nach dem vorliegenden Entwurf des Sozialgerichtsgesetzes die Einführung von moderaten Gebühren für alle Rechtsuchenden vor den Sozialgerichten im Unter-lie- gensfall vorgesehen. Dieser Gesetzentwurf sieht eine allgemeine Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht in Höhe von 75 Euro, vor dem Landessozialgericht von 150 Euro und vor dem Bundessozialgericht von 225 Euro vor. Um die in den letzten Jahren stark gestiegenen Ausgaben für Prozesskostenhilfe in allen Zweigen der Gerichtsbarkeit zu begrenzen, hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf der Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen zur Begren- zung der Ausgaben für Prozesskostenhilfe (PKHBegrenzG) in den Bundestag ein- zubringen. Dieser sieht unter anderem die Einführung einer Verfahrensgebühr von 50 Euro im Gerichtskostengesetz für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - auch in den Verfahren vor den Sozialgerichten - vor. Diese Verfahrensgebühr wird jedoch nur erhoben, wenn der Partei die Prozesskostenhilfe mit Monatsraten ab einer Ra- tenhöhe von 30 Euro bewilligt oder die Partei verpflichtet wird, aus ihrem Vermögen Beträge zur Prozesskostenhilfe zu leisten.",
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"content": "Das heißt zum einen, dass die bedürftige Partei keine Gebühr für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zahlen muss, wenn ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Raten unter 30 Euro bewilligt wird. Zum anderen heißt dies, dass das Ver- fahren vor den Sozialgerichten weiterhin kostenfrei ist, wenn der Partei uneinge- schränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Einführung von moderaten Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren sowie die Anpassung von Verfahrensvorschriften für Prozesskostenhilfe sind aus Sicht der Landesregierung notwendig. Die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verursacht bei den Gerichten einen erheblichen Aufwand, der im geltenden Recht kostenmäßig nicht berücksichtigt ist. Durch die sozialverträgliche Einführung der Gebühr für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird auch künftig eine bedürftige Partei nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte im sozialgerichtlichen Verfahren gehindert.",
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