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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/8039 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3050 des Abgeordneten Michael Claus Fraktion der DVU Landtagsdrucksache 4/7970 Kostenfreier provisorischer Straßenausbau bei Gemeindestraßen Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 3050 vom 10.09.2009: In mehreren Gemeinden im Land Brandenburg findet auf den Hinweis von Bürgerinnen und Bürgern hin vermehrt ein sogenannter „provisorischer Straßenausbau“ statt, bei welchem keine Straßenbaubeiträge er- hoben werden. Demnach sollen – zum Teil unbefestigte – Gemeindestraßen mit einer Asphalttragschicht versehen und Randbefestigungen für diese Straßen hergestellt werden. Der nur provisorische Ausbauzu- stand soll allerdings in der Regel eine Haltbarkeit von 10 bis 15 Jahren aufweisen. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit besteht gemäß § 8 KAG – insbesondere gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG – bei bestehender Straßenbaubeitragssatzung – bei einer in dem in der Vorbemerkung genannten Umfang durchgeführ- ten Straßenbaumaßnahme ein Verwaltungsermessen hinsichtlich der Erhebung eines Straßenbaubei- trages, und zwar a) im Hinblick auf das – dem Kommunalabgabenrecht immanente - Kostendeckungsprinzip, b) im Hinblick auf die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach Maßgabe des KAG, insbesondere unter Berücksichtigung des – dem Kommunalabgabenrecht immanenten – Äquivalentsprinzips? (Bitte detaillierte Darlegung, insbesondere unter den Aspekten einer fehlerfreien Ermessensausübung (un- ter Vermeidung von Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensnicht- und/oder -fehlgebrauch)im Rahmen der Satzungshoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sowie der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, insbesondere unter dem Aspekt einer abgabenrechtlich ordnungsgemä- ßen Kostenverteilung auf Gemeindeangehörige bei der Straßenbaulast!) Datum des Eingangs: 07.10.2009 / Ausgegeben: 12.10.2009",
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"content": "2. Inwieweit ist nach den Erkenntnissen der Landesregierung eine Baumaßnahme bei Gemeindestraßen in dem – in der Vorbemerkung genannten – Umfang, namentlich der Hinzufügung einer, im Verhältnis zum ursprünglichen Ausbauzustand neuen Tragschicht und/oder Randbefestigung (unter der Voraus- setzung des Bestehens einer Straßenbaugebührensatzung) als Maßnahme der laufenden Unterhal- tung und/oder Instandsetzung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG zu qualifizieren, und, a) wenn ja, wo bestehen aus Sicht der Landesregierung in den einschlägigen Fällen die rechtlichen Grenzen zur beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 KAG, b) wenn nein, inwieweit sind Fälle unterlassener Beitragserhebung kommunalaufsichtsrecht- lich beanstandungswürdig und –fähig? (Bitte detaillierte Darlegung unter kommunalabgabenrechtlicher Betrachtungsweise, insbesondere unter dem Aspekt der Abgrenzung beitragspflichtiger und beitragsfreier Straßenbaumaßnahmen!) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Grundsätzlich muss bei der Refinanzierung von Straßenbaumaßnahmen zwischen zwei Möglichkeiten der Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Beitragspflichtigern unterschieden werden. Handelt es sich um die erstmalige Herstellung einer Straße, sind die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zum Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 bis 135 bzw. § 242 Abs. 9 BauGB) anzuwenden, wohingegen für Investitionen an bereits hergestellten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) erhoben werden. Die Ausführungen in der den Fragen vorangestellten „Vorbemerkung“ lassen darauf schließen, dass es sich hier um noch nicht erstmalig hergestellte Straßen im Sinne der o. g. Vorschrift handeln könnte. Dies wäre im konkreten Fall zu prüfen. Die Fragestellung stellt dagegen ausschließlich auf § 8 KAG ab, so dass für die Beantwortung der Fragen die Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts unterstellt wird. Frage 1: Inwieweit besteht gemäß § 8 KAG – insbesondere gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG – bei bestehender Straßenbaubeitragssatzung – bei einer in dem in der Vorbemerkung genannten Umfang durchgeführten Straßenbaumaßnahme ein Verwaltungsermessen hinsichtlich der Erhebung eines Straßenbaubeitrages, und zwar a) im Hinblick auf das – dem Kommunalabgabenrecht immanente - Kostendeckungsprinzip, b) im Hinblick auf die Anwendung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach Maßgabe des KAG, insbesondere unter Berücksichtigung des – dem Kommunalabgabenrecht immanenten – Äquivalentsprinzips? (Bitte detaillierte Darlegung, insbesondere unter den Aspekten einer fehlerfreien Ermessensausübung (un- ter Vermeidung von Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensnicht- und/oder -fehlgebrauch)im Rahmen der Satzungshoheit als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts sowie der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, insbesondere unter dem Aspekt einer abgabenrechtlich ordnungsgemä- ßen Kostenverteilung auf Gemeindeangehörige bei der Straßenbaulast!) Seite 2 von 3",
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"content": "zu Frage 1: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sollen Ausbaubeiträge erhoben werden. Das bedeutet, dass die Gemein- den grundsätzlich verpflichtet sind, Straßenbaubeiträgen zu erheben, wenn beitragsfähige Maßnahmen an Straßen durchgeführt worden sind. Erfüllt eine Straßenbaumaßnahme einen Beitragstatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, sind diejenigen, die einen besonderen (wirtschaftlichen) Vorteil von der Durch- führung der Maßnahme haben, anteilig an der Refinanzierung zu beteiligen. § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG re- gelt hierfür neben dem Grundsatz des Kostenüberschreitungsverbotes auch das Kostendeckungsprin- zip, welches bestimmt, dass das veranschlagte Beitragsaufkommen den umlagefähigen Aufwand in der Regel decken soll. Frage 2: Inwieweit ist nach den Erkenntnissen der Landesregierung eine Baumaßnahme bei Gemeindestraßen in dem – in der Vorbemerkung genannten – Umfang, namentlich der Hinzufügung einer, im Verhältnis zum ur- sprünglichen Ausbauzustand neuen Tragschicht und/oder Randbefestigung (unter der Voraussetzung des Bestehens einer Straßenbaugebührensatzung) als Maßnahme der laufenden Unterhaltung und/oder In- standsetzung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 KAG zu qualifizieren, und, a) wenn ja, wo bestehen aus Sicht der Landesregierung in den einschlägigen Fällen die rechtli- chen Grenzen zur beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahme gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 KAG, b) wenn nein, inwieweit sind Fälle unterlassener Beitragserhebung kommunalaufsichtsrechtlich beanstandungswürdig und -fähig? (Bitte detaillierte Darlegung unter kommunalabgabenrechtlicher Betrachtungsweise, insbesondere unter dem Aspekt der Abgrenzung beitragspflichtiger und beitragsfreier Straßenbaumaßnahmen!) zu Frage 2: Beitragsfähig sind straßenbauliche Maßnahmen, welche einem der in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG aufgeführ- ten Merkmalen entsprechen, nicht jedoch laufende Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Straße (oder eine einzelne Teileinrichtung) in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähi- gen Zustand zu erhalten, die also der Erhaltung des bestehenden Zustands dienen. In der Rechtspre- chung ist anerkannt, dass zu Instandsetzungsmaßnahmen u. a. auch die Oberflächenbehandlung, die Erneuerung lediglich von Deckschichten in voller Fahrstreifenbreite mit und ohne Fräsen und ggf. einer Ausgleichsschicht zählen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.10.1999 – 15 A 3305/96). Eine Bewertung, wie eine Straßenbaumaßnahme zu qualifizieren ist, muss anhand der tatsächlichen Gegebenheiten und im Einzelfall erfolgen. Kommt eine Gemeinde ihrer Beitragserhebungspflicht nicht nach, kann die zuständige Kommunalauf- sichtsbehörde gem. § 115 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Beitragser- hebung anordnen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Seite 3 von 3",
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