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            "content": "Landtag Brandenburg                                                Drucksache 4/6141 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2188 der Abgeordneten Saskia Funck Fraktion der CDU Landtagsdrucksache 4/5751 Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 2188 vom 15.01.2008: „Landesbetriebe in Brandenburg I“ In der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1658 führt die Landesregierung aus, dass „eine singuläre Be- trachtung einer einzelnen Verwaltungseinheit verkürzt wäre“ und die „Organisationsstruktur bzw. Rechtsform einzelner Verwaltungseinheiten stets im Kontext des Umbaus und der Modernisierung der gesamten Landesverwaltung zu betrachten ist“. Nach Auffassung der Landesregierung muss der Lan- desbetrieb sich sowohl als Auftraggeber als auch als –nehmer am Wettbewerb orientieren, und nur bei vorliegen eines Kontrahierungszwanges ist diese Orientierung nicht gegeben. In diesem Zusammen- hang ergeben sich weitere Kontextbezogene Fragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Bestanden im Vergleich zur vorhergehenden Organisationsform weitere konkrete wirtschaftliche Vorteile und positive Effekte - als die aufgeführten -, die für die Änderung der Organisationsform des LGB und LDS sprachen und worin zeigten sich diese Vorteile im konkreten Betrieb und bei den externen Beziehungen? Wieso konnten diese Effekte nicht in der bestehenden Struktur erzielt wer- den? 2. Nach § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist für alle finanzwirksamen Maßnahmen eine Wirt- schaftlichkeitsuntersuchung durchzuführen und in geeigneten Bereichen der Landesverwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einzuführen. Sind nach Auffassung der Landesregie- rung die in Landesbetriebe umgewandelten Organisationseinheiten geeignete Aufgabenbereiche für die Einführung der KLR gewesen? Wenn ja, bestand für diese Bereiche eine KLR und wenn nein, warum nicht? Sind von den Aufgabenbereichen, die in einen Landesbetrieb umgewandelt wurden, finanzwirksame Maßnahmen getroffen wurden bzw. werden noch getroffen? Wie wurde und wird dabei § 7 der LHO hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angewandt? 3. In der Anlage 1 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 1658 sind unter den Positionen 7 und 8 Zu- schüsse für Investitionen aufgeführt. Wie hoch waren die Aufwendungen für Investitionen der Lan- desbetriebe seit Bestehen insgesamt? Die Angaben bitte ich entsprechend der Gliederung gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO vorzunehmen. Wie werden die von den Landesbetrieben für Investitionen ein- gesetzten Mittel im Rahmen der Ermittlung der Investitionsquote berücksichtigt? Datum des Eingangs: 07.04.2008 / Ausgegeben: 14.04.2008",
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            "content": "-2- Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bestanden im Vergleich zur vorhergehenden Organisationsform weitere konkrete wirtschaftliche Vorteile und positive Effekte - als die aufgeführten -, die für die Änderung der Organisationsform des LGB und LDS sprachen und worin zeigten sich diese Vorteile im konkreten Betrieb und bei den externen Bezie- hungen? Wieso konnten diese Effekte nicht in der bestehenden Struktur erzielt werden? zu Frage 1: Über die bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage 1658 dargestellten wirtschaftlichen Vorteile und po- sitiven Effekte hinaus ist zu erwähnen, dass mit der Einrichtung von Landesbetrieben jeweils Organisati- onsformen eingenommen wurden, die bessere Optionen für künftige Entwicklungen eröffnen (u. a. län- derübergreifende Lösungen mit Berlin, weitere Zentralisierung von Serviceleistungen). Die Einrichtung von Landesbetrieben vermittelt zudem nach außen (Externe, andere Einrichtungen der Landesverwaltung) eine Abgrenzung dieser reinen Serviceeinrichtungen zu „herkömmlichen“ Verwal- tungsbereichen. Damit einher geht auch eine deutlichere Legitimation, für die erbrachten Serviceleistun- gen konkrete Entgelte einzufordern. Hervorzuheben ist, dass durch die Einrichtung von Landesbetrieben im „internen Dienstleistungsbe- reich“ der Landesverwaltung (u.a. IT, Liegenschaften) auch eine konsequente Identifizierung der Aufga- ben erfolgt, von deren selbständiger Erbringung sich der Staat zumindest langfristig aus Kostengründen zurückziehen sollte. Diese Abgrenzung erschien in der vormaligen „Amtsstruktur“ kaum realisierbar. Im Fall des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und IT-Serviceaufgaben (LDS) hat sich der Wechsel von der Organisationsform Behörde zum Landesbetrieb vor allem aufgrund der gewonnenen Kosten- transparenz und des sowohl bei den Auftraggebern als auch bei den Mitarbeitern des LDS stärker ent- wickelten Kostenbewusstseins bewährt. Eine vergleichbare Entwicklung wäre in der herkömmlichen Ämterform nicht eingetreten. Ungeachtet dessen plant die Landesregierung die weitere Bündelung und Zentralisierung von IT- Dienstleistungen im Bereich der Landesverwaltung. Die Einrichtung des Landesbetriebes für Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) wird ebenso positiv bewertet. Auch wenn es sich weitgehend um landesverwaltungsintern in An- spruch genommene Serviceleistungen - vornehmlich in der Form von Geobasisinformationen - handelt (Landesverteidigung, Umweltschutz, Bauleitplanung, Brand- und Katastrophenschutz etc.), so gibt es doch ein zunehmendes Interesse der Wirtschaft an den Daten. Die Nutzung der amtlichen Geobasisin- formationen im privaten Sektor ermöglicht daher eine Steigerung des Kostendeckungsbeitrages. Der in- sofern auch in gewissem Umfang erforderlichen Kundenakquisition im Bereich der Wirtschaft dürfte bei einem Landesbetrieb eine deutlich höhere Akzeptanz in der Gesellschaft entgegengebracht werden, als dies bei entsprechenden Aktivitäten einer Behörde der Fall wäre. Der Landesbetrieb Straßenwesen (LS) ist aufgrund seines Aufgabenkatalogs (u.a. hoheitliche Aufgaben und klassische Verwaltungsaufgaben) nicht dem „internen Dienstleistungsbereich“ der Landesverwal- tung zuzurechnen. Frage 2: Nach § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) ist für alle finanzwirksamen Maßnahmen eine Wirtschaft- lichkeitsuntersuchung durchzuführen und in geeigneten Bereichen der Landesverwaltung eine Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einzuführen. Sind nach Auffassung der Landesregierung die in Landes- betriebe umgewandelten Organisationseinheiten geeignete Aufgabenbereiche für die Einführung der",
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            "content": "-3- KLR gewesen? Wenn ja, bestand für diese Bereiche eine KLR und wenn nein, warum nicht? Sind von den Aufgabenbereichen, die in einen Landesbetrieb umgewandelt wurden, finanzwirksame Maßnahmen getroffen wurden bzw. werden noch getroffen? Wie wurde und wird dabei § 7 der LHO hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung angewandt? zu Frage 2: Nach Auffassung der Landesregierung waren die in Landesbetriebe umgewandelten Organisationsein- heiten, insbesondere aufgrund des Servicecharakters der zu erbringenden Leistungen, geeignete Berei- che für die Einführung bzw. Anwendung der Kosten- und Leistungsrechnung. Von den Landesbetrieben wurden und werden finanzwirksame Maßnahmen unter Beachtung des § 7 LHO getroffen. Das damalige Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik hatte bereits zum 1. Januar 1996 eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt. Mit dem Errichtungserlass wurde festgelegt, dass der Lan- desbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik bis zum 1. Januar 2002 ein kaufmännisches Rechnungs- wesen einzurichten hatte. Gemäß der Geschäftsanweisung, die Bestandteil des Erlasses ist, haben Buchführung, Jahresabschluss und Inventar den handelsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, so- weit sie nach Sinn und Zweck des Landesbetriebes auf diesen übertragbar sind. Die Rechnung hat nach Regeln der doppelten Buchführung zu erfolgen. Im Geschäftsjahr 2001 wurden Fachkonzepte er- arbeitet, um diese Anforderungen technisch mit einer umfassenden Lösung umsetzen zu können, die nun seit dem 1. Januar 2002 produktiv im Einsatz ist. Der LDS hat gemäß Geschäftsanweisung die Wirtschaftsführung nach den Rechts- und Verwaltungs- vorschriften für Landesbehörden durchzuführen und insgesamt bei seiner Aufgabenerfüllung das wirt- schaftlich günstigste Verfahren zu wählen. § 7 LHO mit der Verpflichtung zur Durchführung von ange- messenen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen ist daher generell im LDS anzuwenden. Für den LGB ist festzustellen, dass bereits das vormalige Landesvermessungsamt seit dem 1. Januar 1998 eine KLR im Echtbetrieb einsetzte. Hinsichtlich der finanzwirksamen Maßnahmen wird auf die Ausführungen zum LDS verwiesen. Die KLR ist zur Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten für die Aufgabenbereiche des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (BLB), wie z. B. Baumanage- ment Land und Bund, Fahrzeugpool als auch das Facilitymanagement im Rahmen des Vermieter-Mie- ter-Modells unabdingbar. Vor Gründung des BLB bestand bereits schon in den ehemaligen Landesbauämtern eine KLR für die Bundes- und Landesbaubereiche. Die Einführung in diesen Bereichen erfolgte bereits im Jahr 2000 im Rahmen der Verwaltungskostennachweise gegenüber dem Bund für die Tätigkeiten der Organleihe bei Bundesbaumaßnahmen. Parallel zur Gründung des BLB wurde in 2006 auch das SAP-System mit den entsprechenden Modulen für die KLAR, als Neues Finanzmanagement, wie bereits zuvor beim Landesbetrieb Straßenwesen und Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik implementiert und ist seit Beginn 2006 produktiv. Die Aufgaben des LS waren vor seiner Gründung in verschiedenen Behörden angesiedelt; den Bran- denburgischen Straßenbauämtern, dem Brandenburgischen Autobahnamt, dem damaligen Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen und dem damaligen Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Erst mit Gründung des LS wurde eine einheitliche Organisationsform für die Straßenbau- verwaltung geschaffen, die für die Einführung einer KLR geeignet war.",
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            "content": "-4- Frage 3: In der Anlage 1 zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 1658 sind unter den Positionen 7 und 8 Zu- schüsse für Investitionen aufgeführt. Wie hoch waren die Aufwendungen für Investitionen der Landes- betriebe seit Bestehen insgesamt? Die Angaben bitte ich entsprechend der Gliederung gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO vorzunehmen. Wie werden die von den Landesbetrieben für Investitionen eingesetzten Mit- tel im Rahmen der Ermittlung der Investitionsquote berücksichtigt? zu Frage 3: Soweit die Landesbetriebe Aufwendungen für Investitionen nicht aus Rücklagen, aus Erlösen für Dienstleistungen (Serviceentgelte, Geschäftsbesorgungsverträge, Mieteinnahmen u. ä.) sowie durch Er- löse von Dritten finanzieren, erhalten sie für diesen Zweck Zuschüsse. Diese Mittel werden auch im Landhaushalt investiv (in den HGr. 7 und 8) veranschlagt, so dass eine Berücksichtigung bei der Ermitt- lung der Investitionsquote in entsprechendem Umfang sichergestellt ist. LGB                                              2002      2003       2004       2005      2006      2007 Mio €     Mio €      Mio €      Mio €     Mio €     Mio € Summe Aufwendungen für Investitionen gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO                             1,8       1,2        1,8        0,8       1,6       0,6 a) Baumaßnahmen b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaus- gaben veranschlagt sind                           1,8       1,2        1,8        0,8       1,6       0,6 c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen LDS                                              2001    2002 2003         2004      2005      2006 2007 Mio €   Mio € Mio €       Mio €     Mio €     Mio € Mio € Summe Aufwendungen für Investitionen gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO                             1,4     0,8      1,3      1,9       2,0       0,8    0,0 a) Baumaßnahmen b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaus- gaben veranschlagt sind                           1,4     0,8      1,3      1,9       2,0       0,8    0,0 c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen BLB                                              2002      2003       2004       2005      2006      2007 Mio €     Mio €       Mio €     Mio €     Mio €      Mio € Summe Aufwendungen für Investitionen gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO                                                                       0,855     1,007 a) Baumaßnahmen                                                                             0,388     0,846",
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            "content": "-5- b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaus- gaben veranschlagt sind                                                                                  0,440          0,159 c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen                                                                   0,027          0,002 LS (für 2007 keine vollständigen Angaben, da Jahresab- schluss noch nicht vorliegt)                            2002         2003         2004        2005       2006           2007 Mio €        Mio €        Mio €       Mio €       Mio €          Mio € Summe Aufwendungen für Investitionen gem. § 13 Abs. 3 Nr. 2 LHO                                                                         104,9      113,2 Baumaßnahmen ohne Grunderwerb                                                                 91,9       104,2 mit Grunderwerb                                                          (97,4)     (106,6) b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsaus- gaben veranschlagt sind                                                                       7,5        6,6 c) Erwerb unbeweglicher Sachen (Grunderwerb)                                                  5,5        2,4 g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzie- rung von Ausgaben für die in den Buchstaben a-f genannten Zwecke (gebucht in HKR)                                                         116,3      120,9          113,9 (Hinweis: Angaben der zuständigen Fachressorts; die Buchstaben d, f und g - bei Buchstabe g Ausnahme LS - treffen für die Landesbetriebe nicht zu)",
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