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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 5/7471 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung Datum des Eingangs : 11.06.2013 / Ausgegeben: 17.06.2013",
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"content": "Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und\nSport die Kleine Anfrage wie folgt:\n\nFrage 1:\nWie gestaltet sich der Personalschlüssel im Hort in Brandenburg?\n\nZu Frage 1:\n\nLaut $ 10 Abs. 1 des Kita-Gesetzes liegt der Personalschlüssel für Kinder im Grund-\nschulalter für die Mindestbetreuungszeit von vier Stunden bei 0,6 Stellen einer päda-\ngogischen Fachkraft für jeweils 15 Kinder und für verlängerte Betreuungszeiten bei\n0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 15 Kinder.\n\nFrage 2:\nWo liegt Brandenburg mit seinem Personalschlüssel im bundesweiten Vergleich?\n\nZu Frage 2:\n\nSystematische Ländervergleiche, wie sie beispielsweise von der Arbeitsstelle Kinder-\nund Jugendhilfestatistik der Technischen Universität Dortmund oder der Bertels-\nmann-Stiftung für die Kindertagesbetreuung von Kindern im Krippen- und Kindergar-\ntenalter erstellt werden, gibt es für den Hortbereich nicht. Vorhandene Daten aus\neinzelnen Länderabfragen sind lückenhaft, da die Verpflichtung aus $ 24 Abs. 2 SGB\nVII, für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in\nTageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, in den Ländern unter-\nschiedlich und z.T. durch ganztagsschulische Angebote umgesetzt wird. Ein Ver-\ngleich der Personalausstattung für die Hortbetreuung wird außerdem durch die Um-\nstände erschwert. Bei solchen Ganztagsangeboten wird konzeptionell die Trennung\nzwischen Unterricht, Hortbetreuung und Freizeitangeboten aufgelöst und diese über\nden ganzen Tagesablauf hinweg miteinander verwoben, sodass die auf den Hortbe-\nreich anfallenden Personalanteile sich nicht herausrechnen lassen.\n\nFrage 3:\nWelche zusätzlichen Ressourcen werden für die Erziehung, Bildung, Betreuung und\nVersorgung von Kindern mit Behinderungen im Hort zur Verfügung gestellt?\n\nZu Frage 3:\n\nDie Kosten für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen werden nach $ 16 Abs.\n1 des Kindertagesstättengesetzes geteilt: Während der Regelbedarf gemäß Kinder-\ntagesstättengesetz finanziert wird, werden Art und Umfang eines besonderen För-\nderbedarfs bei körperlicher oder geistiger Behinderung gemäß den Bestimmungen\ndes Sozialhilferechts vom Sozialamt festgestellt und die dafür erforderlichen Mehr-\nkosten getragen. Bei seelischer Behinderung und bei Erziehungshilfebedarf stellt das\nJugendamt Art und Umfang des Förderbedarfs fest und finanziert die Mehrkosten\nnach Jugendhilferecht.",
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"content": "Daten über die Art und den Umfang der gewährten Leistungen sowie über deren Kosten liegen der Landesregierung gegenwärtig nicht vor. Wie schon zur Mündlichen Anfrage Nr. 1281, die in der 75. Plenarsitzung am 24.04.2013 von der Abgeordneten Wöllert gestellt wurde, ausgeführt, hat eine Ar- beitsgruppe „Hort“ unter der Leitung des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Men- schen mit Behinderungen, in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden, einen Fragebogen zur Erhebung entsprechender Daten bei den örtlich zuständigen Stellen erarbeitet. Der Fragebogen ist den Kommunen zwischenzeitlich zugeleitet und die Rücksendung für Juni des Jahres erbeten worden.",
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