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"content": "Landtag Brandenburg Drucksache 4/7974 4. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2982 des Abgeordneten Michael Claus Fraktion der DVU Landtagsdrucksache 4/7846 Neue Debatte um elektronische Fußfessel Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 2982 vom 28. Juli 2009: Am 17.07.2009 war der Presse zu entnehmen, im Berliner Abgeordnetenhaus werde derzeit ein rechtspolitischer Vorschlag der dortigen Fraktion der CDU diskutiert, elek- tronische Fußfesseln als Alternative für Straf- bzw. Untersuchungshaft nach dem Vor- bild einer Regelung im Bundesland Hessen einzuführen, wo der Einsatz elektronischer Fußfesseln bereits seit neun Jahren praktiziert werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Im Rahmen welcher exekutiver und / oder legislativer Maßnamen kommt aus Sicht der Landesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht der Einsatz elekt- ronischer Fußfesseln in Betracht, und zwar a) im Rahmen der Gefahrenabwehr, b) als repressive Maßname, und zwar aa) im Rahmen der Strafverfolgung und / oder bb) im Rahmen des Strafhaft, cc) im Rahmen von Ersatzstrafen, dd) im Rahmen von Ordnungshaft, ee) im Rahmen welcher sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen? (Bitte detaillierte Darlegung im Hinblick auf unterschiedliche Bereiche präventi- ver und repressiver Maßnahmen!) Datum des Eingangs: 10.09.2009 / Ausgegeben: 15.09.2009",
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"content": "2 2. Inwieweit kommt aus Sicht der Landesregierung im Hinblick auf die derzeitigen Belegungszahlen im Bereich der Justizvollzugsanstalten im Land Branden- burg - einschließlich der Untersuchungshaft – der Einsatz elektronischer Fuß- fesseln als geeignetes Instrument in Frage, a) um die dem Landeshaushalt für die Bereitstellung und die Unterhaltung von Haftplätzen entstehenden Kosten zu senken? aa) Mit welchen Anschaffungskosten wäre – gemessen an den – sich aus der Beantwortung der Frage Nr. 1 ergebenden Bedarf – die Ein- führung elektronischer Fußfesseln verbunden? bb) Inwieweit würden dem Landeshaushalt Folgekosten, für zusätzli- ches Personal, für die Vergütung zusätzlicher Bewährungshelfer und/oder für die technische Wartung und Kontrolle entstehen? cc) Welches konkrete Einsparungspotential besteht nach den Kenntnis- sen der Landesregierung für den Landeshaushalt im Einsatz elekt- ronischer Fußfesseln in den – sich aus der Beantwortung der Frage Nummer 1 ergebenden - Fällen der ersatzweisen Verwendung im Verhältnis zu den Kosten für die Vor- und Unterhaltung von Haftplät- zen? (Bitte detaillierte Darlegung, auch im Vergleich zu den im Bundesland Hessen - im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Fußfesseln – entstandenen Anschaffungs- und jährlich entstehenden Folgekosten; bei Beantwortung der Frage 2 a) cc) bitte Darlegung der Kosten der An- schaffung und des Einsatzes elektronischer Fußfesseln im synoptischen Vergleich zu den Kosten der Haftplätze nach absoluten und relativen Zahlen, und zwar aufgeschlüsselt nach den für die unterschiedlichen Haftformen entstehenden Kosten pro Tag !) b) um dem Sicherheits- und Strafverfolgungsbedürfnis der Bevölkerung ge- genüber Schwerstkriminellen - wie z. B. Sexualstraftätern - insbesondere nach deren Haftverbüßung bzw. während Zeiten der Strafhaft (insbeson- dere bei Freigang bzw. Hafturlaub) verbessert gerecht zu werden? (Bitte detaillierte Darlegung, bezogen auf sämtliche – im Ergebnis der Beantwortung von Frage 1 – verfassungsrechtlich zulässigen Möglich- keiten des Einsatzes elektronischer Fußfesseln, und zwar im präventi- ven und / oder repressiven Bereich staatlicher Eingriffsverwaltung!) 3. Wie schätzt die Landesregierung – auch im Hinblick auf die im Bundesland Hessen bzw. in anderen Staaten im Zusammenhang mit dem Einsatz elektro- nischer Fußfesseln vorhandenen Erfahrungen - die Einführung elektronischer Fußfesseln ein, und zwar a) als Instrument der Spezialprävention, b) als Instrument der Generalprävention,",
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"content": "3 c) als Instrument der Resozialisierung? (Bitte detaillierte Darlegung unter Bezugnahme auf sämtliche rechtspolitischen Aspekte, insbesondere unter teleologischen Gesichtspunkten des Gefahrenab- wehrrechts sowie des Rechts der Strafverfolgung, möglichst jeweils auch unter verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise!) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin der Justiz die Kleine Anfrage wie folgt: Frage1: Im Rahmen welcher exekutiver und / oder legislativer Maßnamen kommt aus Sicht der Landesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht der Einsatz elektronischer Fußfes- seln in Betracht, und zwar a) im Rahmen der Gefahrenabwehr, b) als repressive Maßname, und zwar aa) im Rahmen der Strafverfolgung und / oder bb) im Rahmen des Strafhaft, cc) im Rahmen von Ersatzstrafen, dd) im Rahmen von Ordnungshaft, ee) im Rahmen welcher sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen? (Bitte detaillierte Darlegung im Hinblick auf unterschiedliche Bereiche präventiver und repressiver Maßnahmen!) Frage 2: Inwieweit kommt aus Sicht der Landesregierung im Hinblick auf die derzeitigen Bele- gungszahlen im Bereich der Justizvollzugsanstalten im Land Brandenburg – ein- schließlich der Untersuchungshaft – der Einsatz elektronischer Fußfesseln als geeigne- tes Instrument in Frage, a) um die dem Landeshaushalt für die Bereitstellung und die Unterhaltung von Haft- plätzen entstehenden Kosten zu senken? aa) Mit welchen Anschaffungskosten wäre – gemessen an den – sich aus der Beantwortung der Frage Nr. 1 ergebenden Bedarf – die Einführung elektro- nischer Fußfesseln verbunden? bb) Inwieweit würden dem Landeshaushalt Folgekosten, für zusätzliches Perso- nal, für die Vergütung zusätzlicher Bewährungshelfer und/oder für die technische Wartung und Kontrolle entstehen? cc)Welches konkrete Einsparungspotential besteht nach den Kenntnissen der Landesregierung für den Landeshaushalt im Einsatz elektronischer Fußfes- seln in den – sich aus der Beantwortung der Frage Nummer 1 ergebenden – Fällen der ersatzweisen Verwendung im Verhältnis zu den Kosten für die Vor- und Unterhaltung von Haftplätzen?",
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"content": "4 (Bitte detaillierte Darlegung, auch im Vergleich zu den im Bundesland Hessen – im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Fußfesseln – entstandenen Anschaffungs- und jährlich entstehenden Folgekosten; bei Beantwortung der Frage 2 a) cc) bitte Darlegung der Kosten der Anschaffung und des Einsatzes elektronischer Fußfesseln im synoptischen Vergleich zu den Kosten der Haft- plätze nach absoluten und relativen Zahlen, und zwar aufgeschlüsselt nach den für die unterschiedlichen Haftformen entstehenden Kosten pro Tag!) b) um dem Sicherheits- und Strafverfolgungsbedürfnis der Bevölkerung gegenüber Schwerstkriminellen – wie z. B. Sexualstraftätern – insbesondere nach deren Haft- verbüßung bzw. während Zeiten der Strafhaft (insbesondere bei Freigang bzw. Hafturlaub) verbessert gerecht zu werden? (Bitte detaillierte Darlegung, bezogen auf sämtliche – im Ergebnis der Beantwor- tung von Frage 1 – verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten des Einsat- zes elektronischer Fußfesseln, und zwar im präventiven und / oder repressiven Bereich staatlicher Eingriffsverwaltung!) Frage 3: Wie schätzt die Landesregierung – auch im Hinblick auf die im Bundesland Hessen bzw. in anderen Staaten im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Fußfes- seln vorhandenen Erfahrungen - die Einführung elektronischer Fußfesseln ein, und zwar a) als Instrument der Spezialprävention, b) als Instrument der Generalprävention, c) als Instrument der Resozialisierung? (Bitte detaillierte Darlegung unter Bezugnahme auf sämtliche rechtspolitischen Aspekte, insbesondere unter teleologischen Gesichtspunkten des Gefahrenab- wehrrechts sowie des Rechts der Strafverfolgung, möglichst jeweils auch unter verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise!) zu den Fragen 1 bis 3: Die Landesregierung erwägt in Übereinstimmung mit den Regierungen der meisten an- deren Bundesländer derzeit nicht den Einsatz der „elektronischen Fußfessel“.",
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