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            "content": "Landtag Brandenburg                                 Drucksache 5/7904 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3089 des Abgeordneten Björn Lakenmacher der CDU-Fraktion Drucksache 5/7760 Gewaltangriff auf Ehepaar in der Zentralen Aufnahmestelle für Flüchtlinge in Eisenhüttenstadt durch Anhänger der Gruppierung \"Kaukasus-Emirat\" Wortlaut der Kleinen Anfrage 3089 vom 12.08.2013: Nach Medienberichten haben insgesamt zehn Flüchtlinge aus Tschetschenien am 26. Juli 2013 in der Zentralen Aufnahmestelle in Eisenhüttenstadt ein aus dem Kaukasus stammendes Ehepaar angegriffen und misshandelt. Als Grund für dieses von den Tätern als „Bestrafungsaktion“ bezeichnete Vorgehen haben die Täter „unsittliches Verhalten“ angeführt. Die Opfer des Angriffes wurden schwer verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert und dort behandelt. Der Anführer der Tätergruppe soll in der Aufnahmestelle in Eisenhüttenstadt schon mehrfach seine Vorstellungen von „traditionellen Werten des Islam“ durchgesetzt haben und der separatistischen Bewegung „Kaukasus-Emirat“ angehören. Deutsche Sicherheitsbehörden warnen im Zusammenhang mit tschetschenischen Flüchtlingen vor neuen konspirativen Netzwerken von „Islamisten“ und organisierter Kriminalität. Anhänger der Gruppierung „Kaukasus-Emirat“ waren auch die Attentäter, welche als „Bombenleger von Boston“ einen Sprengstoffanschlag auf den Boston-Marathon verübt haben und bei dem 3 Menschen getötet und 264 weitere verletzt wurden. Amerikanische Behörden stufen diesen Bombenanschlag als „terroristischen Akt“ ein. Ich frage die Landesregierung: 1. Bewertet die Landesregierung den oben genannten Gewaltangriff als religiös motivierte („islamistische“) Tat? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? 2. Wurden gegen die Täter des oben genannten Gewaltangriffs Strafverfahren eröffnet? Wenn ja, wie lautet der Tatvorwurf? Wenn nein, warum nicht? 3. Hat das Verhalten der Gewalttäter aufenthaltsrechtliche Konsequenzen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Datum des Eingangs: 09.09.2013 / Ausgegeben: 16.09.2013",
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            "content": "4. Welche konkreten Maßnahmen wurden nach dem oben genannten Gewaltangriff zum Schutz und zur Sicherheit von Flüchtlingen in der Zentralen Aufnahmestelle in Eisenhüttenstadt und in anderen Asylbewerberheimen in Brandenburg ergriffen? 5. Welche konkreten Maßnahmen wurden nach dem oben genannten Gewaltangriff und den Erkenntnissen über die Tätergruppe als Anhänger der Gruppierung „Kaukasus-Emirat“ ergriffen, um die Begehung von Straftaten von Mitgliedern und Anhängern dieser Gruppierung zukünftig zu verhindern? 6. Welche konkreten Maßnahmen wurden vor dem oben genannten Gewaltangriff gegen die Anhänger des „Kaukasus-Emirats“ ergriffen? 7. Fand vor dem oben genannten Gewaltangriff ein Informationsaustausch mit Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Bundesländer statt? Wenn ja, wann und mit welcher Behörde? Wenn nein, warum nicht? Wird ein solcher Informationsaustausch insgesamt für notwendig erachtet? 8. Gab es in den Jahren 2009 bis 2013 weitere Gewaltangriffe und Nötigungen durch tschetschenische Flüchtlinge innerhalb der Zentralen Aufnahmestelle Eisenhüttenstadt und innerhalb anderer Asylbewerberheime in Brandenburg? Wenn ja, jeweils wann, wie stellt sich der konkrete Sachverhalt dar und wie wird der Sachverhalt bewertet? 9. Gab es in den Jahren 2009 bis 2013 Gewaltangriffe und Nötigungen durch tschetschenische Flüchtlinge außerhalb von Asylunterkünften in Brandenburg? Wenn ja, jeweils wann, wie stellt sich der konkrete Sachverhalt dar und wie wird der Sachverhalt bewertet? 10. Wie bewertet die Landesregierung die Bewegung „Kaukasus-Emirat“? 11. Welche Erkenntnisse liegen zu Mitgliedern und Anhängern der Bewegung „Kaukasus-Emirat“ in Brandenburg vor und wie viele Personen werden der Gruppierung in Brandenburg zugerechnet? 12. Erfolgt zu diesen Personen gegenwärtig ein regelmäßiger Informationsaustausch mit Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Bundesländer? Wenn ja, in welchen Abständen und mit wem? Wenn nein, warum nicht? 13. Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass von Mitgliedern und Anhängern der Bewegung „Kaukasus-Emirat“ in Brandenburg gegenwärtig eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden insoweit ergriffen? Wenn nein, warum nicht? 14. Sieht     die   Landesregierung,      vor   allem    in  Anbetracht     weiterer Zuwanderungsströme aus Tschetschenien, die Gefahr, dass von Mitgliedern und",
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            "content": "Anhängern der Bewegung „Kaukasus-Emirat“ in Brandenburg zukünftig eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden insoweit ergriffen? Wenn nein, warum nicht? 15. Wie viele Personen sind gegenwärtig seitens des Landes Brandenburg als „Gefährder“ und wie viele Personen als „relevante Personen“ im Bereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) eingestuft? 16. Wie viele von allen Bundesländern als „Gefährder“ oder „relevante Personen“ im Bereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) eingestufte Personen halten sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden regelmäßig in Brandenburg auf bzw. pflegen regelmäßige Verbindungen zu in Brandenburg aufhältigen Personen? 17. Wie viele Bedienstete werden innerhalb des Verfassungsschutzes Brandenburg ausschließlich im Phänomenbereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) verwendet? Sind insoweit Veränderungen geplant? Wenn ja, warum und welche? Wenn nein, warum nicht? 18. Wie viele Bedienstete werden innerhalb der Polizei Brandenburg ausschließlich im Phänomenbereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) verwendet? Sind insoweit Veränderungen geplant? Wenn ja, warum und welche? Wenn nein, warum nicht? 19. Wie viele Islamwissenschaftler und wie viele Übersetzer der arabischen und russischen Sprachgruppen sind beim Verfassungsschutz Brandenburg und wie viele bei der Polizei Brandenburg seit wann beschäftigt? Sind insoweit jeweils Veränderungen geplant? Wenn ja, warum und welche? Wenn nein, warum nicht? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bewertet die Landesregierung den oben genannten Gewaltangriff als religiös motivierte („islamistische“) Tat? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 1: Die in Rede stehende gefährliche Körperverletzung wurde aufgrund der bisherigen polizeilichen Erkenntnisse zum Tatmotiv als Gewaltstraftat im Phänomenbereich politisch motivierte Ausländerkriminalität, Themenfeld „Hasskriminalität“, Unterthema „Religion“ einklassifiziert. Der körperlich Angegriffene hatte in einer vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung unter Asylbewerbern einer Forderung widersprochen, wonach Frauen sich streng an die Regeln des Islam zu halten hätten. Speziell wurde das Untersagen des Tragens von Jeanskleidung thematisiert. Das geäußerte Freiheitsverständnis war offenbar der Anlass für das spätere gewalttätige Handeln der Täter gegen das Opfer.",
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            "content": "Frage 2: Wurden gegen die Täter des oben genannten Gewaltangriffs Strafverfahren eröffnet? Wenn ja, wie lautet der Tatvorwurf? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 2: Wegen des in der Kleinen Anfrage beschriebenen Angriffs führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen 255 Js 20529/13 ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung gegen einen namentlich bekannten Haupttäter und weitere Personen, die als mögliche Tatverdächtigte ermittelt wurden. Anders als in der Vorbemerkung der Kleinen Anfrage ausgeführt, ist von dem angegriffenen Ehepaar nur der Mann verletzt worden. Ob es sich bei den Tätern um Anhänger der Gruppierung „Kaukasus Emirat“ handelt, ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen nicht. Frage 3: Hat das Verhalten der Gewalttäter aufenthaltsrechtliche Konsequenzen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3: Soweit die Tatverdächtigen bekannt sind, handelt es sich um Asylbewerber, für die wegen ihrer Einreise über einen Mitgliedstaat der EU (hier: Polen) die sogenannte Dublin II Verordnung gilt. Bis zur Entscheidung über den für die Bearbeitung zuständigen Mitgliedstaat liegt die aufenthaltsrechtliche Zuständigkeit beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das BAMF wird die Rücküberstellung nur in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft durchführen. Die Ausländerbehörde hat, wenn die landesinterne Verteilung bereits erfolgt ist, lediglich Befugnisse im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des bis dahin gestatteten Aufenthalts. So entscheidet sie zum Beispiel über die Erteilung von Erlaubnissen zum Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung. Über einen Antrag des Hauptbeschuldigten des Übergriffs auf Erteilung einer für die Dauer der Aufenthaltsgestattung gültigen Verlassenserlaubnis nach Berlin hat der zuständige Landkreis nach Kenntnis der Landesregierung noch nicht entschieden. Frage 4: Welche konkreten Maßnahmen wurden nach dem oben genannten Gewaltangriff zum Schutz und zur Sicherheit von Flüchtlingen in der Zentralen Aufnahmestelle in Eisenhüttenstadt und in anderen Asylbewerberheimen in Brandenburg ergriffen? zu Frage 4: Unmittelbar nach dem Angriff hat die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) den privaten Betreiber der Erstaufnahmeeinrichtung beauftragt, je Schicht permanent einen zusätzlichen Wachmann zu stellen. Dieser verstärkt die Bestreifung des Objektes. Dadurch sollen Ansammlungen männlicher tschetschenischer Flüchtlinge",
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            "content": "schneller festgestellt werden, um ein frühzeitiges präventives Handeln zu ermöglichen. Auch die Sozialbetreuer sind sensibilisiert worden und in erhöhtem Maße aufmerksam. Für Maßnahmen in Gemeinschaftsunterkünften sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu dortigen konkreten Maßnahmen im Sachzusammenhang vor. Frage 5: Welche konkreten Maßnahmen wurden nach dem oben genannten Gewaltangriff und den Erkenntnissen über die Tätergruppe als Anhänger der Gruppierung „Kaukasus- Emirat“ ergriffen, um die Begehung von Straftaten von Mitgliedern und Anhängern dieser Gruppierung zukünftig zu verhindern? Frage 6: Welche konkreten Maßnahmen wurden vor dem oben genannten Gewaltangriff gegen die Anhänger des „Kaukasus-Emirats“ ergriffen? zu den Fragen 5 und 6: Weder der Polizei noch der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg liegen bislang Erkenntnisse darüber vor, dass die Beschuldigten dem „Kaukasischen Emirat“ zuzuordnen wären. Frage 7: Fand vor dem oben genannten Gewaltangriff ein Informationsaustausch mit Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Bundesländer statt? Wenn ja, wann und mit welcher Behörde? Wenn nein, warum nicht? Wird ein solcher Informationsaustausch insgesamt für notwendig erachtet? zu Frage 7: Zum Phänomenbereich Islamismus/Salafismus findet ein regelmäßiger sowie fall- und anlassbezogener Informationsaustausch insbesondere über das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) in Berlin statt, in dem alle deutschen Sicherheitsbehörden vertreten sind. Darüber hinaus bestehen zwischen den Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern weitere Kommunikationsbeziehungen zu diesem Phänomenbereich sowie zu weiteren Erscheinungsformen der Politisch motivierten Kriminalität bzw. des Extremismus. Frage 8: Gab es in den Jahren 2009 bis 2013 weitere Gewaltangriffe und Nötigungen durch tschetschenische     Flüchtlinge    innerhalb    der   Zentralen   Aufnahmestelle Eisenhüttenstadt und innerhalb anderer Asylbewerberheime in Brandenburg? Wenn ja, jeweils wann, wie stellt sich der konkrete Sachverhalt dar und wie wird der Sachverhalt bewertet?",
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            "content": "Frage 9: Gab es in den Jahren 2009 bis 2013 Gewaltangriffe und Nötigungen durch tschetschenische Flüchtlinge außerhalb von Asylunterkünften in Brandenburg? Wenn ja, jeweils wann, wie stellt sich der konkrete Sachverhalt dar und wie wird der Sachverhalt bewertet? zu den Fragen 8 und 9: Statistische Erkenntnisse zu Angriffen tschetschenischer Flüchtlinge liegen der Justiz nicht vor, da Tschetschenen in der Datenbank der Staatsanwaltschaften mit ihrer Staatsangehörigkeit, in der Regel die der Russischen Föderation, erfasst werden und nicht mit ihrer tschetschenischen Herkunft. Auch in den polizeilichen Auskunftssystemen sind Recherchen nach der „Kategorie“ Volkszugehörigkeit nicht möglich. Im Ergebnis verknüpfter Recherchen und manueller Auswertungen des Datenbestandes des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) kann festgestellt werden, dass dort weitere politisch motivierte Straftaten von Personen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit für den angefragten Berichtszeitraum nicht registriert sind. Analog erfolgte eine Auswertung in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Dabei konnte ein Fall im Sinne der Anfrage festgestellt werden. Ein Tatverdächtiger tschetschenischer Herkunft soll am 03.07.2010 im Asylbewerberheim Stolpe-Süd einen Mitbewohner mit einem Messer angegriffen haben. Das Verfahren wurde am 25.07.2011 gem. § 170 (2) StPO durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das erzielte Rechercheergebnis in der PKS eine Vollständigkeit nicht garantieren kann. In der ZABH gab es im Zeitraum September bis Dezember 2012 drei Vorfälle (Streitigkeiten, Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen), an denen russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und auch Angehörige anderer Nationalitäten beteiligt waren. Die Hintergründe dieser Vorfälle und die Zuordnung der Handlungen zu bestimmten Personen waren nicht eindeutig festzustellen. Hinweise, die auf eine Vergleichbarkeit mit der in Rede stehenden gefährlichen Körperverletzung vom 26. Juli 2013 hindeuten würden, gibt es nicht. Frage 10: Wie bewertet die Landesregierung die Bewegung „Kaukasus-Emirat“? zu Frage 10: Nach vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder wurde das „Kaukasische Emirat“ 2007 vom damaligen Präsidenten der „Tschetschenischen Republik Itschkeria“ Dokku UMAROW ausgerufen und kämpft bis heute mit terroristischen Mitteln für einen islamistischen Gottesstaat auf dem Gebiet des gesamten Nordkaukasus. Anschläge und Anschlagsversuche des „Kaukasischen Emirates“ beschränken sich bislang auf das Gebiet der Russischen Föderation. Deutschland und Westeuropa dienen nach allen bislang vorliegenden Erkenntnissen als Rückzugsraum für die",
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            "content": "finanzielle und logistische Unterstützung des „Kaukasischen Emirates“ im Nordkaukasus. Hier gesammelte Gelder werden zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes im Nordkaukasus genutzt. Hinweise auf eine unmittelbare terroristische Bedrohung in Deutschland liegen den Sicherheitsbehörden nicht vor. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich radikalisierte Einzelpersonen in Abhängigkeit von aktuellen Ereignissen im Nordkaukasus nicht mehr nur auf gewaltfreie Unterstützungshandlungen beschränken. Die Sicherheitsbehörden verfolgen in diesem Zusammenhang mit Sorge, dass sich insbesondere junge Tschetschenen zum Salafismus hingezogen fühlen und es als ihre vermeintliche muslimische Pflicht ansehen, dem globalen Jihad zu folgen. Frage 11: Welche Erkenntnisse liegen zu Mitgliedern und Anhängern der Bewegung „Kaukasus-Emirat“ in Brandenburg vor und wie viele Personen werden der Gruppierung in Brandenburg zugerechnet? zu Frage 11: Den Sicherheitsbehörden liegen keine Erkenntnisse zu eigenständigen islamistischen Strukturen mit Bezügen zum Kaukasus im Land Brandenburg vor. Einzelpersonen werden jedoch als Unterstützer und Sympathisanten des „Kaukasischen Emirates“ eingeordnet. Zu der Anzahl der Anhänger des „Kaukasischen Emirates“ im Land Brandenburg liegen keine gesicherten Zahlen vor. Bundesweit wird aktuell von einer Anhängerzahl von 200 Personen ausgegangen. Der Polizei des Landes Brandenburg sind derzeit drei Personen bekannt, bei denen der Verdacht einer Anhängerschaft zur Bewegung „Kaukasus-Emirat“ besteht. Frage 12: Erfolgt zu diesen Personen gegenwärtig ein regelmäßiger Informationsaustausch mit Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Bundesländer? Wenn ja, in welchen Abständen und mit wem? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 12: Ja, insbesondere über das GTAZ sowie fall- und                  anlassbezogen mit Sicherheitsbehörden des Bundes und anderer Bundesländer. Frage 13: Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass von Mitgliedern und Anhängern der Bewegung „Kaukasus-Emirat“ in Brandenburg gegenwärtig eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden insoweit ergriffen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 13: Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.",
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            "content": "Frage 14: Sieht die Landesregierung, vor allem in Anbetracht weiterer Zuwanderungsströme aus Tschetschenien, die Gefahr, dass von Mitgliedern und Anhängern der Bewegung „Kaukasus-Emirat“ in Brandenburg zukünftig eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden insoweit ergriffen? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 14: Die Zahl der Asylsuchenden aus dem Nordkaukasus ist insbesondere ab Ende 2012 deutlich angestiegen. Inwieweit dies auch zu einer verstärkten Zuwanderung von Anhängern        des   „Kaukasischen      Emirates“    und     einer    veränderten Gefährdungsbewertung führt, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Nicht wenige Asylbewerber aus dem Kaukasus dürften aber aufgrund ihrer Erfahrungen in der Heimat sowie aufgrund von enttäuschten Hoffnungen bei ihrer Ankunft in Deutschland ein Radikalisierungspotenzial bilden, das für Salafismus und islamistischen Extremismus ansprechbar ist. Die Sicherheitsbehörden des Landes Brandenburg setzen daher weiterhin - neben einer intensiven Bearbeitung konkreter Sachverhalte - auf eine gezielte Sensibilisierung der Mitarbeiter in den Ausländerbehörden sowie den Asylbewerber- und Übergangswohnheimen. Die dortigen Mitarbeiter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Radikalisierungstendenzen und daraus entstehende Gefahren frühzeitig zu erkennen und an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten. Hierzu ist u. a. eine zentrale Informationsveranstaltung in Planung, die sich insbesondere mit dem Thema Tschetschenien befassen wird. Frage 15: Wie viele Personen sind gegenwärtig seitens des Landes Brandenburg als „Gefährder“ und wie viele Personen als „relevante Personen“ im Bereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) eingestuft? Frage 16: Wie viele von allen Bundesländern als „Gefährder“ oder „relevante Personen“ im Bereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) eingestufte Personen halten sich nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden regelmäßig in Brandenburg auf bzw. pflegen regelmäßige Verbindungen zu in Brandenburg aufhältigen Personen? zu den Fragen 15 und 16: Seitens der Polizei des Landes Brandenburg sind derzeit drei Personen als „relevante Personen“ im Phänomenbereich des Islamismus eingestuft. Eine Einstufung in „Gefährder“ oder „relevante Personen“ findet im Verfassungsschutzverbund nicht statt. Der Verfassungsschutzbehörde liegen in einer einstelligen Zahl von Einzelfällen Erkenntnisse zu Aufenthalten und Kontakten von „bedeutsamen Personen“ im bzw. in das Land Brandenburg vor, die auch von",
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            "content": "anderen Verfassungsschutzbehörden dem Phänomenbereich des Islamismus oder des islamistischen Terrorismus zugeordnet werden. Frage 17: Wie viele Bedienstete werden innerhalb des Verfassungsschutzes Brandenburg ausschließlich im Phänomenbereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) verwendet? Sind insoweit Veränderungen geplant? Wenn ja, warum und welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 17: Die Frage nach der Anzahl der in der Verfassungsschutzbehörde Brandenburg im Bereich Islamismus eingesetzten Mitarbeiter und dort tätigen Übersetzer kann aus Gründen der Geheimhaltung nicht im Rahmen einer Kleinen Anfrage beantwortet werden. Frage 18: Wie viele Bedienstete werden innerhalb der Polizei Brandenburg ausschließlich im Phänomenbereich des religiös motivierten Extremismus („Islamismus“) verwendet? Sind insoweit Veränderungen geplant? Wenn ja, warum und welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 18: In der Fachdirektion LKA des Polizeipräsidiums sind derzeit fünf Bedienstete mit dem Phänomenbereich „Politisch motivierte Ausländerkriminalität“ befasst und auch für den Bereich „Islamismus“ zuständig. Darüber hinaus gibt es in den Polizeidirektionen jeweils zwei Ansprechpartner für diesen Phänomenbereich. Veränderungen sind derzeit nicht vorgesehen. Frage 19: Wie viele Islamwissenschaftler und wie viele Übersetzer der arabischen und russischen Sprachgruppen sind beim Verfassungsschutz Brandenburg und wie viele bei der Polizei Brandenburg seit wann beschäftigt? Sind insoweit jeweils Veränderungen geplant? Wenn ja, warum und welche? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 19: In der Fachdirektion LKA ist seit dem Jahr 2002 ein Islamwissenschaftler beschäftigt, der die arabische Sprache beherrscht. Veränderungen sind derzeit nicht vorgesehen. Für den Bereich des Verfassungsschutzes wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.",
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