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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie- rung Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP), ein- gegangen am 17.12.2019 - Drs. 18/5458 an die Staatskanzlei übersandt am 19.12.2019 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregie- rung vom 15.01.2020 Vorbemerkung der Abgeordneten Das 2016 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG) verfolgt das Ziel, national wertvolles Kulturgut, aber auch solche Kulturgüter, die von anderen Staaten als national wertvolle Kulturgüter angesehen werden, vor der Ausfuhr zu schützen. Das KGSG sieht dabei die Sicherstel- lung und Verwahrung von Kulturgütern vor (§§ 33, 34 KGSG), wenn ein hinreichender Verdacht auf Verletzung der §§ 21, 28 oder 30 KGSG besteht. Vorbemerkung der Landesregierung Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege (NLD) ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 ZustVO- Kulturgutschutz und gemäß § 2 Nr. 6 ZustVO-OWi für die Bußgeldverfahren im Rahmen des Kul- turgutschutzes für Sicherstellungen zuständig. Da die Verletzung der §§ 21, 28 oder 30 KGSG auch strafrechtliche Konsequenzen haben oder ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen kann (§§ 83, 84 KGSG), ist auch die Anwendung der Vorschrif- ten der StPO in den jeweiligen Verfahren möglich. Teilweise werden die Strafverfolgungsbehörden bei Sicherstellungen nach §§ 94, 98 StPO unterstützt (u. a. der Zoll nach § 81 KGSG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 5 ZustVO-Kulturgutschutz). Für den Bereich des Archivguts ist die Staatskanzlei zuständig. 1. Wie viele Kulturgüter wurden nach Kenntnis der Landesregierung seit Inkrafttreten des KGSG gemäß §§ 33 ff. und § 81 KGSG von den zuständigen Landesbehörden sicherge- stellt und verwahrt? Es sind insgesamt sieben Sicherstellungsverfahren eingeleitet worden. Tatsächlich verwahrt wur- den nur zwei Objekte auf der Grundlage des KGSG. Bei einem anhängigen Verfahren erfolgte die Sicherstellung auf strafprozessualer Grundlage. In einem Fall erfolgte die Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück im Rahmen eines dort anhängigen Verfahrens, das sichergestellte Objekt wurde dem Besitzer zunächst belassen. In einem weiteren Fall blieb die Sicherstellung erfolglos, weil die Kulturgüter aus Syrien bereits au- ßer Landes geschafft worden waren. In einem weiteren Fall wurde das Sicherstellungsverfahren beim NLD ruhend gestellt, weil das Zoll- fahndungsamt bzw. die Staatsanwaltschaft Hannover hier wegen Bannbruchs ermittelt. 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 In drei weiteren Fällen kam es zu Anhaltungen bei der Einfuhr durch das Hauptzollamt Osnabrück. In einem Fall wurde eine Sicherstellung mit anschließender Verwahrung veranlasst. Das Objekt konnte im Mai 2018 an den Herkunftsstaat Mexiko herausgegeben werden. In einem Fall wurde ei- ne aus einer Raubgrabung stammende römische Silbermünze sichergestellt. Nachdem kein Her- kunftsstaat ermittelt werden konnte, wurde die Sicherstellung aufgehoben und die Münze an den Eigenbesitzer mit dem Hinweis auf das Veräußerungsverbot des § 40 KGSG herausgegeben. Eine weitere Sicherstellung wurde noch vor Verwahrung eingestellt, weil sich das betroffene Objekt nicht als nationales Kulturgut eines Herkunftsstaates herausstellte. In einem Fall wurde ein Sicherstellungsverfahren wegen zwei Objekten, bei denen der Verdacht ei- nes Verstoßes gegen europäische Rechtsvorschriften (Irak-/Syrien-Verordnungen) bestand, bei ei- ner Durchsuchung eingestellt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Objekte bereits vor den entsprechenden Stichtagen in Deutschland gewesen sein dürften. 2. Wie viele Kulturgüter befinden sich nach Kenntnis der Landesregierung derzeit gemäß § 34 KGSG in Verwahrung der Landesbehörden? Keine. 3. In wie vielen Fällen, in denen Kulturgüter sichergestellt bzw. verwahrt wurden, wurde diese Maßnahme aufgrund eines hinreichenden Verdachtes auf Erfüllung des Tatbe- standes von § 21 KGSG ergriffen? In keinem. 4. In wie vielen Fällen, in denen Kulturgüter sichergestellt bzw. verwahrt wurden, wurde diese Maßnahme aufgrund eines hinreichenden Verdachtes auf Erfüllung des Tatbe- standes von § 28 KGSG ergriffen? In keinem. 5. In wie vielen Fällen, in denen Kulturgüter sichergestellt bzw. verwahrt wurden, wurde diese Maßnahme aufgrund unvollständiger erforderlicher Unterlagen gemäß § 30 KGSG ergriffen? In zwei Fällen. 6. In wie vielen Fällen wurde Widerspruch gegen die Sicherstellung des Kulturgutes ein- gereicht? Wie viele dieser Widerspruchsverfahren sind noch rechtshängig / noch nicht abgeschlossen? In keinem. 7. Wie lang ist nach Kenntnis der Landesregierung die durchschnittliche Sicherstellungs- bzw. Verwahrdauer der Kulturgüter? Es gibt bislang keinen Fall, in dem Archivgut sichergestellt und verwahrt wurde; ansonsten bei Kul- turgütern drei Monate. 2",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 8. Wie viele Depots zur Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern gemäß §§ 33 ff. KGSG verwalten die Landesbehörden nach Kenntnis der Landesregierung? Das NLD kann für kleinere Objekte, die als archäologisches Kulturgut zu qualifizieren sind, eine adäquate Verwahrung gewährleisten. Für größere Objekte sollen die Landesmuseen für die ord- nungsgemäße Verwahrung um Amtshilfe gebeten werden. Weder die Staatskanzlei als für das Archivwesen zuständige Aufsichtsbehörde noch das Nieder- sächsische Landesarchiv verwalten spezielle Depots für sichergestelltes und zu verwahrendes Ar- chivgut. Hier ist das NLD um Amtshilfe zu bitten. 9. Hat die Landesregierung darüber Kenntnis, wie viele Planstellen mit der Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgütern gemäß §§ 33 ff. KGSG beschäftigt sind? Wenn ja, wie viele (bitte um Auflistung nach Behörde)? In der Staatskanzlei ist eine Person (BesGr. A 14) für die Prüfung von Sicherstellungsfällen nach dem KGSG zuständig. Diese Aufgabe wird neben weiteren zugewiesenen Aufgaben wahrgenom- men. Im NLD sind zwei Personen mit Sicherstellung und Verwahrung beschäftigt. Die Aufgaben werden vom Sachbearbeiter für die Angelegenheiten nach dem Kulturgutschutzgesetz (A 11) und dem Ab- teilungsleiter Zentrale Aufgaben (A 15) neben den ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben wahrge- nommen. 10. Wie hoch sind die durch die Sicherstellung und Verwahrung gemäß §§ 33 ff. KGSG et- wa durch Personal-, Sach- oder Betriebskosten entstehenden Kosten für den Landes- haushalt? Die bislang entstandenen Personal-, Sach- und Betriebskosten für Sicherstellung und Verwahrung von Kulturgut sind nicht exakt bezifferbar, weil sie von den übrigen Tätigkeiten nach dem Kulturgut- schutzgesetz nur bedingt zu trennen sind. Für 2019 dürften sie weniger als 2 000 Euro betragen haben. Durch Sicherstellungen und Verwahrungen von Archivgut sind bislang keine zusätzlichen Kosten für den Landeshaushalt entstanden. Die bislang durch die Prüfung von Sicherstellungsfällen (im Vorstadium einer Sicherstellung) entstandenen Personalkosten beziffern sich auf ca. 1 296 Euro. Der Berechnung wurde der Personal- und Sachkostenstundensatz für 2018/2019 aus der vom Fi- nanzministerium veröffentlichten „Zusammenstellung der Pauschsätze für Verwaltungsaufwand bei der Gebührenerhebung“ zugrunde gelegt. 11. Hat die Landesregierung Kenntnis über die Höhe der entstehenden Kosten für die Si- cherstellung und Verwahrung von Kulturgütern gemäß §§ 33 ff. KGSG? Wenn ja, wie hoch sind diese? Die Kosten für Sicherstellung und Verwahrung hängen von dem jeweils sicherzustellenden Kultur- gut ab. Die Kosten werden nach § 39 KGSG grundsätzlich dem letzten Gewahrsamsinhaber aufge- bürdet. In der Regel werden je nach Sicherstellungsort in Niedersachsen der Personaleinsatz und die übrigen Auslagen geltend gemacht. Die Verwahrungskosten hängen insbesondere von den er- forderlichen klimatischen Bedingungen für das jeweilige Kulturgut ab. 3",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/5584 12. Wie verfahren die Landesbehörden mit sichergestellten (vermeintlich illegalen) Kultur- gütern, deren Herkunft nicht abschließend ermittelt werden konnte? a) Wie lange werden solche Kulturgüter in den Depots der Landesbehörden verwahrt? Kann die Herkunft nicht ermittelt werden, so wird die Sicherstellung mangels Verhältnismäßigkeit nicht mehr aufrechterhalten. Es wird sodann entsprechend § 111 n StPO verfahren. Der bisher ein- zige Fall führte zu einer Sicherstellungsdauer von zwei Monaten (zuzüglich etwa zwei Wochen bei der anhaltenden Zolldienststelle). b) Werden diese Kulturgüter zurückgegeben? Wenn ja, an wen? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 a) verwiesen. c) Werden diese Kulturgüter bei Polizeiauktionen versteigert? Wenn ja, wie hoch ist der Erlös durch versteigerte Kulturgüter bei solchen Polizeiauktionen in Niedersachsen? Nein. 13. Wie verfahren die Landesbehörden mit sichergestellten (vermeintlich illegalen) Kultur- gütern, deren Herkunftsländer die Kulturgüter nicht zurückerhalten wollen? a) Wie lange werden solche Kulturgüter in den Depots der Landesbehörden verwahrt? Es gab bislang keinen Fall von sichergestelltem Archivgut, dessen Herkunftsland das Archivgut nicht zurück erhalten wollte. Eine Verwahrung würde in der Regel so lange andauern wie die Si- cherstellungsverfügung wirksam ist. b) Werden diese Kulturgüter an andere Empfänger als das Herkunftsland zurückgegeben? Wenn ja, an wen? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 a) verwiesen. c) Werden diese Kulturgüter bei Polizeiauktionen versteigert? Wenn ja, wie hoch ist der Erlös durch versteigerte Kulturgüter bei solchen Polizeiauktionen in Niedersachsen? Nein. (Verteilt am 17.01.2020) 4",
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