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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/9094 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Volker Bajus (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Besuche bei Gefangenen im Justizvollzug Anfrage des Abgeordneten Volker Bajus (GRÜNE), eingegangen am 09.03.2021 - Drs. 18/8808 an die Staatskanzlei übersandt am 18.03.2021 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 19.04.2021 Vorbemerkung des Abgeordneten Dem Vernehmen nach gibt es im Justizvollzug Optimierungsmöglichkeiten bei den Besuchszeiten, im Detail bei der Auslastung der Besuchsräume- und -zeiten. Vorbemerkung der Landesregierung Mit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 mussten auch die Besuchsregelungen in den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen zum Schutz vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2- Virus angepasst werden. Um die notwenigen Abstände und Hygienemaßnahmen zu gewährleisten, können derzeit weniger Besucherinnen und Besucher zu gleichen Zeit zugelassen werden. Zur Be- antwortung der Fragen wurde daher auf den Zeitpunkt vor Beginn der Pandemie, mithin Januar 2020, abgestellt. 1. Welche Besuchszeiten (Dauer, Häufigkeit) stehen den Gefangenen zu? Das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) gewährt im Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 25 Abs. 1 Satz 2 NJVollzG ein Recht auf Besuch mit einer Gesamtdauer von mindestens vier Stunden im Monat. Darüber hinaus gilt diese Regelung gemäß § 143 Abs. 1 NJVollzG im Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. Im Vollzug der Jugendstrafe normiert das Gesetz in §§ 123 Abs. 2 und 160 Abs. 1 NJVollzG ein Recht auf Besuch mit einer Gesamtdauer von sechs Stunden im Monat. Im Vollzug der Sicherungsverwahrung darf täglich auch außerhalb der Besuchszeiten für Straf- und Untersuchungshaftgefangene Besuch empfangen werden (§ 27 Abs. 1 Nds. SVVollzG). Auch im Vollzug des Jugendarrestes ist ein Recht auf Besuch gesetzlich normiert. Die Arrestantin oder der Arrestant darf nach vorheriger Anmeldung u. a. Besuch von ihren oder seinen Personensorgebe- rechtigten empfangen (§ 21 Abs. 1 NJAVollzG). Die Gesamtdauer der Besuche soll gemäß § 21 Abs. 3 NJVAVollzG zwei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Der jeweils geltende Mindest- umfang wird in allen niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen gewährleistet. Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung des Vollzugszieles nach § 5 Satz 1 NJVollzG fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von der oder dem Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung der oder des Gefangenen aufgeschoben werden können. Dies folgt im Vollzug der Freiheitsstrafe aus § 25 Abs. 2 NJVollzG direkt und im Vollzug der Untersuchungshaft aus § 143 Abs. 1 NJVollzG i. V. m. § 25 Abs. 2 NJVollzG. Dieses Recht ist auch im Vollzug der Jugendstrafe in § 123 Abs. 3 NJVollzG verankert. Dort sollen Besuche darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erreichung des Vollzugszieles nach § 113 Satz 1 NJVollzG fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von der oder dem Gefangenen schriftlich er- ledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können. Im Voll- zug des Jugendarrestes ist dieses Recht in § 21 Abs. 2 NJVAVollzG verankert. 1",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/9094 Schließlich normiert das Gesetz in § 25 Abs. 2 Satz 2 NJVollzG, dass auch mehrstündige unbeauf- sichtigte Besuche (Langzeitbesuche) von Angehörigen im Sinne des Strafgesetzbuchs sowie von Personen, die einen günstigen Einfluss erwarten lassen, zugelassen werden sollen, soweit die oder der Gefangene dafür geeignet ist. Diese Regelung gilt über § 143 Abs. 1 NJVollzG im Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. Im Vollzug der Jugendstrafe folgt die Möglichkeit des Langzeitbe- suchs aus § 123 Abs. 3 Satz 2 NJVollzG, im Vollzug der Sicherungsverwahrung aus § 27 Abs. 3 Nds. SVVollzG. Im Vollzug des Jugendarrestes existiert keine gesetzliche Regelung zum Langzeit- besuch, da der Jugendarrest maximal für die Dauer von vier Wochen verhängt werden kann. Die Dauer eines einzelnen Besuchs kann variieren und wird von den Justizvollzugseinrichtungen in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Hausordnung festgelegt. In der Regel wird eine Mindestbe- suchsdauer von 30 bis 60 Minuten pro Besuch gewährt. Die konkreten Besuchstage, die Anzahl und die Dauer der Besuche werden auf Antrag nach Prüfung des Einzelfalls gewährt. In nahezu allen Justizvollzugseinrichtungen können Besuchszeiten über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus eingeräumt werden, da nicht alle Inhaftierten ihr Besuchskontingent ausschöpfen. Auch eine Verlän- gerung der regulären Besuchszeit ist beispielsweise möglich, wenn die Besucherinnen und Besucher einen langen Anfahrtsweg zurücklegen mussten. Die individuellen Besonderheiten eines jeden Ein- zelfalls werden bei der Gewährung der Besuche im Rahmen der Ermessensauübung berücksichtigt. 2. Zu welchen Zeiten können Besuche stattfinden? Bitte nach Justizvollzugsanstalten auf- schlüsseln. Auf die nachfolgenden Tabellen wird Bezug genommen. Die Darstellung bezieht sich auf die Besuche in Gruppenbesuchsräumen. Von der Darstellung der Zeiten für anderweitige Besuche, wie z. B. Lang- zeitbesuch, Einzelbesuch, Besuch mit akustischer Überwachung und Besuch im Rahmen von be- sonderen Veranstaltungen, wurde Abstand genommen. Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA Bre- 13.00 bis 13.00 bis 10.00 bis 10.00 bis mervörde 17.00 Uhr 17.00 Uhr 16.30 Uhr 16.30 Uhr Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA Celle 11.30 bis 09.15 bis 11.30 bis 09.15 bis 09.15 bis 09.15 bis 19.00 Uhr 14.00 Uhr 13.30 Uhr 11.15 Uhr 11.15 Uhr 11.15 Uhr 14.00 bis 11.30 bis 11.30 bis 11.30 bis 16.00 Uhr 13.30 Uhr 13.30 Uhr 13.30 Uhr 17.00 bis 14.00 bis 19.00 Uhr 16.00 Uhr Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA Hanno- 13.00 bis 13.00 bis 13.00 bis 13.00 bis 08.30 bis ver 14.30 Uhr 14.30 Uhr 14.30 Uhr 14.30 Uhr 14.00 Uhr 16.30 bis 16.30 bis 16.30 bis 16.30 bis 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr Abteilung Lan- 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis genhagen 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr 18.30 Uhr 18.30 Uhr Bei der zu der JVA Hannover gehörigen Abteilung Haltenhoffstraße handelt es sich um eine reine Freigangsabteilung. Die in dieser Abteilung untergebrachten Gefangenen gehen außerhalb der An- stalt einer Beschäftigung ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter nach und haben auch darüber hinaus die Möglichkeit, die Abteilung im Rahmen von Vollzugslockerungen zu verlassen. Es besteht daher nicht die Notwendigkeit, den Gefangenen separate Besuchszeiten in der Abteilung einzuräumen. 2",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/9094 Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA Rosdorf 13.00 bis 09.15 bis 13.00 bis 09.15 bis 09.15 bis 09.15 bis 19.00 16.30 Uhr 19.00 Uhr 16.30 Uhr 15.15 Uhr 15.15 Uhr Uhr Abteilung 08.00 bis Duderstadt 16.00 Uhr Abteilung 17.30 bis 17.30 bis 17.30 bis 17.30 bis 08.00 bis 10.00 bis Einbeck 18.30 Uhr 18.30 Uhr 18.30 Uhr 18.30 Uhr 16.00 Uhr 11.00 Uhr 16.00 bis 16.00 bis 17.00 Uhr 17.00 Uhr Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA 14.00 bis 14.00 bis 14.00 bis 14.00 bis 14.00 bis 08.30 bis Sehnde 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr 19.30 Uhr 18.00 Uhr Abteilung 15.00 bis 15.00 bis 15.00 bis 14.30 bis Burgdorf 19.45 Uhr 19.45 Uhr 19.45 17.00 Uhr (nicht für die Auf- nahmeab- teilung) Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag (14-tägig) JVA 10.00 bis 08.00 bis 10.00 bis 08.00 bis 08.00 bis Uelzen 18.00 Uhr 16.00 Uhr 18.00 Uhr 16.00 Uhr 16.00 Uhr Abteilung 09.00 bis 09.00 bis Lüneburg 18.00 Uhr 18.00 Uhr Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA 13.15 bis 13.15 bis 13.15 bis 13.15 bis 13.15 bis 13.15 bis Vechta 16.15 Uhr 16.15 Uhr 16.15 Uhr 16.15 Uhr 19.15 Uhr 15.15 Uhr Frauen 15.30 bis 17.30 Uhr 17.45 bis 19.15 Uhr Abteilung 12.30 bis 13.30 bis 08.00 bis 11.40 bis Hildesheim 15.40 Uhr 15.10 Uhr 11.25 Uhr 14.20 Uhr 12.00 bis 08.00 bis 17.20 Uhr 12.30 Uhr (14-tägig) Abteilung 14.30 bis 14.30 bis (14-tägig) Zitadelle/ 16.30 Uhr 16.30 Uhr 13.00 bis Jugend- 15.00 Uhr vollzug 16.45 bis 16.45 bis 18.45 Uhr 18.45 Uhr 15.15 bis 17.00 Uhr Sozialthera- 17.00 bis 17.00 bis 14.00 bis 14.00 bis peutische 19.30 Uhr 19.30 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr Abteilung für Frauen Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA 13.00 bis 13.00 bis 13.00 bis 13.00 bis 13.00 bis 09.00 bis 09.00 bis Vechta 16.45 Uhr 16.00 Uhr 16.45 Uhr 16.45 Uhr 16.45 Uhr 17.00 Uhr 15.00 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr Abteilung 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis 16.00 bis 14.00 bis 14.00 bis Delmenhorst 18.00 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr 17.00 Uhr 17.00 Uhr 4",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/9094 Anstalt Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag JVA 10.00 bis 10.00 bis 10.00 bis 10.00 bis 10.00 bis 10.00 bis Wolfenbüt- 17.45 Uhr 17.45 Uhr 17.45 Uhr 17.45 Uhr 15.30 Uhr 15.30 Uhr tel (14-tägig) Abteilung 07.45 bis 07.45 bis 07.45 bis 07.45 bis 08.15 bis 08.15 bis Braun- 15.30 Uhr 15.30 Uhr 15.30 Uhr 15.30 Uhr 14.30 Uhr 14.30 Uhr schweig Abteilung 08.00 bis 08.00 bis 08.00 bis 08.00 bis 08.00 bis Goslar 18.00 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr 18.00 Uhr Abteilung 08.45 bis 08.45 bis 08.45 bis 08.45 bis 08.45 bis 08.45 bis Helmstedt 11.00 Uhr 11.00 Uhr 11.00 Uhr 11.00 Uhr 11.00 Uhr 11.00 Uhr 13.30 bis 13.30 bis 15.45 Uhr 15.45 Uhr Im Jugendarrest sind die Besuche auf Personensorgeberechtigte beschränkt bzw. werden darüber hinaus nur zugelassen, wenn sie die Erreichung des Vollzugszieles fördern oder persönlichen, recht- lichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von der Arrestantin oder dem Arrestan- ten schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können (§ 21 NJAVollzG). Ebenfalls in § 21 des NJAVollzG ist geregelt, dass Besuche der Perso- nensorgeberechtigten nicht am Tage der Aufnahme, den beiden darauffolgenden Tagen und am Tag der Entlassung erfolgen sollen. Bei einer durchschnittlichen Verweildauer von sieben Tagen im Arrest ergibt sich dadurch eine nied- rige Besuchsfrequenz. Grundsätzlich kann wegen der begrenzten Raumkapazitäten in den Abteilun- gen immer nur eine Arrestantin oder ein Arrestant pro Abteilung zur selben Zeit Besuch empfangen. Die Besuchszeiten werden daher flexibel vergeben. 3. Über welche Kapazitäten für Besuche verfügen die Justizvollzugsanstalten? Wie viele Besucherinnen und Besucher können pro Gefangener/Gefangenem gleichzeitig kom- men? Wie viele Besucherinnen und Besucher können insgesamt gleichzeitig kommen? Bitte nach Justizvollzugsanstalten aufschlüsseln. Die verfügbaren Kapazitäten für Besuche in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nieder- sachsen hängen von den örtlichen Gegebenheiten ab und sind in den folgenden Tabellen dargestellt. Die Angaben beziehen sich lediglich auf die Besuche in Gruppenbesuchsräumen. In begründeten Einzelfällen können mehr Besucherinnen oder Besucher zugelassen werden, wenn die Gesamtka- pazität nicht ausgeschöpft ist. Wie viele Besucherinnen und Besu- Wie viele Besucherinnen und Besu- cher können pro Gefangener/Ge- cher können insgesamt gleichzeitig fangenem gleichzeitig kommen? kommen? JVA Bremervörde 4 32 JVA Celle 3 28 JVA Hannover 3 30 Abteilung Langenhagen 3 15 JA Hameln 3 30 Abteilung Göttingen 4 16 JVA Lingen Hauptanstalt 4 32 Abteilung Groß Hesepe 4 32 offene Abteilung Damaschke 15 60 Freigängerabteilung Osnabrück 1 4 JVA Meppen 5 55 Abteilung Baumschulenweg 5 5 5",
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"content": "Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/9094 Wie viele Besucherinnen und Besu- Wie viele Besucherinnen und Besu- cher können pro Gefangener/Ge- cher können insgesamt gleichzeitig fangenem gleichzeitig kommen? kommen? JVA Oldenburg 6 42 Abteilung Nordenham 3 12 Abteilung Wilhelmshaven 2 4 JVA Rosdorf 4 24 Abteilung Duderstadt 5 5 Abteilung Einbeck 5 5 JVA Sehnde 3 15 Abteilung Burgdorf (Aufnahme- 3 9 abteilung) JVA Uelzen 5 20 Abteilung Lüneburg 3 6 JVA Vechta Frauen 3 16 Abteilung Hildesheim 3 11 Abteilung Zitadelle/Jugendvoll- 3 15 zug Abteilung Sozialtherapeutische 3 3 Abteilung für Frauen JVA Vechta 5 50 Abteilung Delmenhorst 5 10 JAA Verden 3 3 Abteilung Göttingen 3 3 Abteilung Nienburg 3 3 Abteilung Neustadt 3 3 Abteilung Emden 3 3 JVA Wolfenbüttel 3 12 Abteilung Braunschweig 3 6 Abteilung Goslar 3 6 Abteilung Helmstedt 3 3 4. Könnten, wenn die Gesamtbesuchskapazität nicht ausgeschöpft, aber die maximale Be- sucherzahl für einer Gefangenen/eines Gefangenen erreicht ist, mehr Besucherinnen bzw. Besucher gleichzeitig zu einer gefangenen Person gelassen werden, statt diese auf verschiedene (unbeliebtere) Zeiten zu verteilen, damit die Gesamtkapazitäten zu belieb- ten Zeiten besser ausgeschöpft werden? In allen Justizvollzugseinrichtungen ist in begründeten Einzelfällen ein Abweichen von der maximalen Besucheranzahl möglich, sofern die Gesamtkapazitäten nicht überschritten werden. 5. Sieht die Landesregierung weitere Optimierungsmöglichkeiten, um Besuchskapazitäten besser auszunutzen? Gegenwärtig besteht kein Anlass für Optimierungen. In den niedersächsischen Justizvollzugseinrich- tungen stehen grundsätzlich ausreichend Besuchskontingente zur Verfügung. Eine Auswertung der Besuche im Januar letzten Jahres hat ergeben, dass von den landesweit zur Verfügung stehenden 11 089 Besuchsstunden lediglich 4 691 genutzt wurden. Zur Kompensation der pandemiebedingten Einschränkungen haben die Justizvollzugseinrichtungen ihre Angebote zur Kontaktaufnahme mittels Videotelefonie erweitert. (Verteilt am 23.04.2021) 6",
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