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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 13/522 13. Wahlperiode 11. 11. 92 Kleine Anfrage des Abgeordneten Benvenuto Friese (DVU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister- Straffällige Asyl-Ausländer I Nach Zeitungsberichten hat das Kieler Sozialministerium erklärt, daß straffällige Asylbewerber stärker als bisher mit vorzeitiger Abschie- bung rechnen müssen. Ich frage die Landesregierung: 1. Sind straffällige Asyl-Ausländer bereits vorzeitig abgeschoben worden, oder wann ist mit verstärkten und vorzeitigen Abschie- bemaßnahmen zu rechnen? Die Ausländerbehörden sind gehalten. Asylsuchende, die während ihres Anerkennungsverfahrens in erheblicher Weise straffällig gewor· den sind, unverzüglich dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi· scher Flüchtlinge zu melden, damit dieses die Anhörung und Entschei· dungüber das jeweilige Asylbegehren vorziehen kann. Die unmittelba- re Folge einer solchen Beschleunigung des Asylverfahrens bei Straftä- tern ist nicht die Abschiebung, sondern eine Verkürzung der Gesamt- dauer des Aufenthalts im Asylverfahren. Eine Abschiebung kann in der Regel erst vorgenommen werden, wenn nach Ablehnung des Asylan- trages- ggf. erst nach Abschluß eines verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens- Ausreisepflicht eingetreten und die gesetzte Ausreisefrist ab- gelaufen ist. Die Landtagsdrucksachen smd fortlaufend und einzeln beim Verlag Schm1dt & Klaumg, R1ngstraße 19. 2300 Kiel1, Fernruf 04 31 ·s 20 95, zu bez1ehen",
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"content": "Drucksache 13/522 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Ist gegen Asylsuchende, die Straftaten begangen haben, bereits öffent- liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein- geleitet worden, darf die Abschiebung nach den Vorschriften des Aus- ländergesetzes nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsan- waltschaft vorgenommen werden. Asylsuchende können vor einer nach dem Stand des Asylverfahrens eingetretenen Ausreisepflicht nur abgeschoben werden, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bun- desrepublik Deutschland anzusehen sind oder eine Gefahr für die All- gemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer besonders schweren Straf- tat rechtskräftig verurteilt worden sind (§51 Abs. 3 des Ausländerge- setzes). Ob Asylsuchende nach Straftaten und einem aus diesem Grund be- schleunigten Asylverfahren abgeschoben worden sind, ist der Landes- regierung nicht bekannt. Wann und in welchem Umfang es zu Abschie- bungen solcher Asylsuchenden kommen wird, läßt sich nicht voraus- sagen. Eine besondere Berichtspflicht der Ausländerbehörden besteht nicht, da sich die Aufenthaltsbeendigung im Rahmen der Durchsatzung der Ausreisepflicht nach abgelehntem Asylantrag vollzieht. 2. Wie viele straffällige Asyi~Ausländer werden im Rahmen der ver- stärkten und vorzeitigen Abschiebemaßnahmen pro Monat ab- geschoben? ln der bundesweit geführten Halbjahresstatistik der Ausländerbehör- den über den Bestand und Verbleib von Asylsuchenden wird die Zahl der Abschiebungsfälle nicht danach unterschieden, ob es sich um Straf- täter handelt. 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für die Abschiebung eines Asyl-Ausländers? Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten auch die Fahr- kosten von Asylsuchenden, die durch deren Rückführung entstehen. Dabei wird nicht unterschieden nach freiwilligen Ausreisen und Ab- schiebungen, da die Höhe der notwendigen Fahrkosten davon unab- hängig ist. Die Abschiebungskosten, die bei den mit den Abschiebun- gen befaßten Behörden (Ausländerbehörde, Polizei, Grenzschutz) zu- sätzlich entstehen, werden regelmäßig nicht besonders erlaßt. Sie werden vom Land auch nicht erstattet. 2",
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