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"content": "SCHlESWIG-HOlSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 9/1443 · 9. Wahlperiode 26.03.82 Kleine Anfrage des Abg. Prezewowsky (SPD) und Antwort der Landesregierung - Sozialminister - . Leiharbeit L Ist der Landesl-egierung bekannt, ob in Sdlleswig-Holsteln Arbeitnehmer mittels Abschluß von Scheinwerkverträgen mit sogenannten Subunternehmern beschäftigt werden? ' 2. Wenn ja: Wie viele Arbeitnehmer werden nach Meinung der Lan- desregierung mittels Sdleinwerkvertrag bei Dritten beschäf- tigtl 3. Wie groß ist nach Kenntnis oder Einschätzung der Landesre- gierung die Zahl der Fälle, bei denen durch Werkvertrag das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz umgangen und somit illegale Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse, die ihr eine annähernde Schätzung der Zahl der Fälle illegaler Arbeitnehmerüberlassungen er- möglichen, nicht yor. 4. Wie hat sidt ggf. die illegale Arbeitnehmerüberlassung ab 1975 in Sdlleswig-Holstein entwickelt? Siehe Antwort zu Fragen 1, bis 3. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & Klaunlg, Ringstraße 19, 2300 Klei, Fernruf 6 20 95/96, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 9/1443 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode 5. In welcher Weise wird der illegale Arbeitnehmerverleih in Schleswig-Holstein bekämpft, und welche Dienststellen neben der Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft sind hieran be- teiligt? Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird von der Bundesanstalt für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durchgeführt. Nach § 17 b Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz in Verbindung mit§ 233 a Arbeitsförderungsgesetz in der Fas- sung des Arbeitsförderungskonsolidierungsgesetzes vom 22. 12. 1981 werden zur Zeit bei den Arbeitsämtern Kiel und Hamburg Stütz- punkte für eine ortsnahe Verfolgung und Ahndung von Verstößen ge- gen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingerichtet. Nadl der neuen Vorschrift des§ 233 b Arbeitsförderungsgesetz soll die Bundes- anstalt, soweit zweckmäßig, die Zusammenarbeit zwischen den nach- stehend aufgeführten Behö:i'den und öffentlichen Stellen anregen und einvernehmlich gemeinsame Ermittlungen koordinieren: - den nadr Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeiten nad1 dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz- arbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen, den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und - den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden. 6. Wird der illegale Arbeitnehmerverleih auch durch die Sozial- versicherungsträger, die Krankenkasse u. a, verfolgt? Wenn ja, in welcher Weise erfolgt eine Koordinierung? Siehe Antwort zu Frage 5. 7. In wie vielen Fällen kam es zur Strafverfolgung -·wegen nachgewiesener Steuerhinterziehung, - wegen nachgewiesener illegaler Verleih- bzw. Entleih- tätigkeft, m;d wie hod1 waren die verhängten Strafen? Seit 1975 sind von den Finanzbehörden in Schleswig-Holstein insge- samt 61 Verfahren wegen Verdad1ts der vorsätzlichen oder leichtfer- tigen· Steuerverkürzung im Zusammenhang mit illegaler Arbeitneh• merüberlassung geführt worden, Rechtskräftig abgeschlossen sind bis- her 7 Verfahren wie folgt: in 2 Fällen Geldbußen von insgesamt 13 600,- DM, in I Fall eine Geldstrafe von 5 000,- DM und in 4 Fällen - nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft - Freiheits- strafen von insgesamt 6 Jahren und 7 Monat~n. 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlp~riode Drucksache 9/1443 8. Wie hoch veranschlagt die Landesregerung den Ausfall an Steuern durch den illegalen Arbeitnehmerverleih für Schles- wig-Holstein? 9. Wie hoch veranschlagt die Landesregierung den finanziellen Ausfall bei den Versicherungsträgern durd1 den illegalen Arbeitnehmerverleih? Siehe Antwort zu Fragen 1 bis 3. 10. Weld1e Auswirkungen haben die Beschäftigung von Arbeit- nehinern nad1 dem -Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und der illegale Arbeitnehmerverleih auf allgemeinverbindlid1e Tarif- verträge im Baugewerbe und andere Wirtschaftsgruppen? Grundsätzlid1 unterliegt nur der Arbeitsvertrag zwisd1en Verleiher- betrieb und Leiharbeitnehmer einer tariflichen Gestaltung, nicht je- doch das Rechtsverhältnis zwischen Entleiherbetrieb und Leiharbeit- nehmer. In Teilbereichen sind Tarifverträge abgeschlOssen worden. Auswirkungen der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach dem Ar- beitnehmerüberlassungsgesetz und des illegalen Arbeitnehmerver- leihs auf allgemeinVerbindliche Tarifverträge sind nicht bekannt. 11. Welche sozialpolitisd1en Auswirkungen haben die Beschäfti- gung von Arbeitnehmern_ nach dem Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz und der illegale Arbeitnehmerverleih'? · Die Besd1äftigung von Arbeitnehmern nad1 dem Arbeitnehmerüber- lassungsgesetz ~ntspricht nicht nur dem vorübergehenden Personal- bedarf der Wirtschaft, sondern- auch dem Bedürfnis einer besonders strukturierten Arbeitnehmergruppe. Die arbeitsrechtliche, tarifver- tragliche und sozialrechtliche Situation der Leiharbeitnehmer ist der anderer Arbeitnehmer vergleichbar. Im letzten Bericht der Bundes- regierung über Erfahrungen bei der Anwendt;mg des Arbeitnehmer- überlassungsgesetzes wird festgestellt, daß die soziale Sicherheit der Leiharbeitnehmer, die von Verleihern mit Erlaubnis überlassen wur- den, weitgehend gewährlei~tet war. Zu den negativen sozialpolitischen Auswirkungen der illegalen Be- schäftigung von Arbeitnehmern gehören insbesondere die Nichtab- führung von Sozialversicherungsbeiträgen und St~uern sowie die Nichtbeachtung der auf den sozialen Schutz des Einzelnen abzielen- den Gesetze. 12. Beabsichtigt die Landesregierung, 'negativen Auswirkungen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung stärker entge- genzuwirken'? Wenn ja, welche Maßnahmen sind von der Landesregierung vorgesehen'? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Ände- rung des Arbeitnehmerü,berlassungsgesetzes erforderlich machen wür- 3",
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"content": "Drucksache 9/1443 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode den. Die Landesregierung hofft, daß nach dem am 1. 1. 1982 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ein wesentlicher Beitrag zur Entschärfung des illegalen Arbeitnehme~ver~ leihs erreicht werden kann. 13. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderungen nach einem allgemeinen Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmeriiber~ lassung? Die Verfassungsrechtslage ist seit dem Urteil des Bundesverfassungs- gerichts vom 4. April 1967, in d,em das frühere Verbot der Leiharbeit als Verstoß gegen das Grundrecht der Berufs- und Gewerbefreiheit gewertet wurde, unverändert. 4",
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