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"content": "11 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 7. Wahlperiode Drucksache 20. 06. 73 71671 27. 06. 73 Antwort des Kultusministers auf die Kleine Anfrage der Abgg. Dr. Fleck und Luckhardt (SPD) Richtlinien für Jugendwohlfahrtseinrichtungen -hier: Heime für Jugendliche und Heranwachsende - 1. Ist die Landesregierung der Ansidlt, daß die 1956 ergangenen Richtlinien für Jugendwohlfahrtseinrichtungen heute im ·Jahre 1973 noch den Erfordernissen einer modernen Jugenderziehung entspred1en? Die Landesregierung ist seit längerem der Ansicht, daß die Richtlinien für die Einrichtung, Genehmigung und den Betrieb von Jugendwohl- fahrtseinriehtungen vom 1. Februar 1956 überarbeitet werden m:üssen, weil neuere Erkenntnisse auf dem Gebiete der Jugenderziehung dies notwendig machen. 2. Ist die Landesregierung bereit, diese Rid1tlinien grundlegend neu zu fassen? ·wenn ja, wann _werden sie vorgelegt? Ist die Landesregierung dann bereit, ihren Entwurf vor der Ver~ abschiedung den Verbänden, insbesondere den.Jugendlichen und ihren Vertretern, zur Stellungnahme vorzulegen? Die L~ndesregierung hat die Arbeit an den neuen Richtlinien für Jugendwohlfahrtseinridltungen abgesd1lossen. Der Entwurf der.Richtw linien befindet sich z .. Z. im Mitzeichnungsverfahren bei den beteilig~ ten Ministerien. Der Entwurf hat u. a. dem\" Landesjugendwohlfahrtsausschuß, den kommunalen Landesverbänden, den Landesverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie dem Landesjugendring zur Stellungnahme vorgelegen. · Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & Klaunlg, 23 Ktel, Ringstraße 19/21, Fernruf 6 20 95]96, zu beziehen.",
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"content": "Drucl<sache 7/671 Scllleswig-Holsteinischer Landtag - 7. Wahlperiode 3, Welche Mindestanforderungen für Jugendwohnheime werden heute von der Landesregierung für notwendig gehalten hinM sichtlich a) des nach der Größe und den gestellten Aufgaben der Heime erforderlichen Fachpersonalbedarfs: für die Heimleitung (mit welcher Fachausbildung), 'für die pädagogische Betreuung der Jugendlichen (mit welM eher Fachausbildung), für die organisatorischen Aufgaben· (spezifiziert nach Auf- gabenstellung), b) des Bedarfs an Wohnräumen, Schlafräumen, Funktionsräumen, wie z. B. Spprt~ und Spielräume, Gruppenarbeitsräume, Besucherräumen, Personalaufenthaltsräumen, Erzieherwoh- nungen, Krankenräumen, Küdw, Vorratsräumen, Abstellräu- men u. a. In., c) der hygienischen Mindesteinrichtungen? Die Frage nach den Mindestanforderungen für Jugendwohnheime läßt sich in der für eine Kleine Anfrage gebotenen Kürze nur schwer dar- stellen. Um dennoch eine umfassende Antwort zu geben, füge i~h in der Anlage die einschlägigen Be~timmungen des Richtlinienentwurfs bei, und zwar die Abschnitte a) 1,3 Anordnung und Besdmffenheit der Räume - Allgemein b) 1.4 Personal - Allgemein c) 3. Heime 3.1 Allgemein 3.1.4 Raumbedarf außer WOhn- und Schlafräumen 3.4.2 Jugendwohnheime 3. d) der Mitbestimmung der Jugendlichen im Rahm~;m der Heim- leitung, insbesondere unter Berücksichtigung des notwendi- gen Freiheitsspielraumes? Der Riebtlinienentwurf enthält keine Regelung über die Mitbestim- mung der Jugendlichen im Rahmen der Heimleitung. Die Landesregie- rung wird jedoch dieser Frage künftig besondere Aufmerksamkelt schenken und Bestrebungen hinsichtlid1 einer Mitbestimmung Jugend- lidlei im Rahmen des ·vertretbaren unterstützen. 4. Welche zeitlichen Ubergangsfristen zur Erfüllung der ggf. ver- besserten Mindestanforderungen sollen den Trägern von Ju- gendwohnheimen zugestanden werden? Nach dem Richtlinienentwurf kann während einer Ubergangszeit von 5 Jahren dils Landesjugendamt einzelne Bestimmungen der bisherigen Richtlinien weiter anwenden, sofern das zur Vermeidung von Härten notwendig ist. Braun .2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 7. Wahlperiode . Drucl<sache 7/671 Anlage 1.3 Anordnung und Beschaffenheit .der Räume ., 1.31 Aufenthaltsräume Die Aufenthaltsräume sollen günstig zur Sonne liegen (Sü- den, Südosten, Südwesten); ihre Fensterflädle soll minde- stens ein Fünftel der Bodennäche b~tragen. Für Sonnen- sd1utz -ist zu so~gen. Aufenthaltsräume der Kinder sollen k,eine Durchgangs- räume sein. Alle Räume müssen· einander funktionsgerecht zugeordnet sein. Die Ausstattung mUß zweckmäßig und altersentsprechend sein; Kleingruppenräume, Spielecken oder, -nischen, Sitz- und Leseecken sind wünschenwert Spielzeug und Beschäf- tigungsmaterial sowie Bewegungsgeräte müssen für jede Altersstufe in ausreichender Anzahl und 'in brauchbarem Zustand vorhanden sein. 1.32 Schlafräume \"Jungen und Mädchen vom schulpflichtigen·Alter an müsM sen getrennte Schlafräume haben. Die Räume müssen gut zu belüften sein; ihre Fensterfläche soll mindestens ein Fünftel der Bodenfläche betragen. 1.33 Sanitäre Anlagen 1.331 Die sanitären Anlagen für das Personal und für die Minderjährigen sind räumlich zu trennen. Die für das Personal vorgesehenen Toiletten sollen möglichst in der Nähe der Arbeits.bereiche sein. Für das Küchenpersonal ist eine gesonderte Toilette erforderlich, wenn in der Einrichtung mehr als fünf Personen beschäftigt werden. 1.332 Für Jungen und Mädchen vom schulpflichtigen Alter an sind getrennte Toiletten und Waschanlagen - möglichst im Gruppenbereich - einzurichten. 1.333 Die Höhe der Waschbecken und Toiletten ist der durchsd1nittlidlen Größe der Minderjährigen anzuM passen. 1.334 Die einzelnen Toiletten sind in Kabinen aufzustel- len. 1.335 . Wasch- und Duschplätze sind mit fließendem kaltem und warmem Wasser ~u versorgen. 1.336 Handtücher, Waschlappen, Kämme und Zahnbürsten sind im Waschraum so aufzubewahren, daß sie sich nicht berühren und daß die Kinder sie erreichen können. 1.337 Gemeinschaftshandtücher sind unzulässig. 3",
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"content": "Drucksache 7/671 Schleswig-Holsteinisd1er Landtag- 7. Wahlperiode 1.34 Flure In Fluren muß ausreichend freier Durchgang vorhanden sein. Sie müssen belichtet und belüftet werden können. 1.35 Treppen I Treppen müssen gut begehbar und dem Alter der Kinder entspred1end gesichert sein. Die Höhe der Handläufe muß der Größe der Kinder entsprechen. 1.36 Kleiderablagen Die Kleiderablagen sind außerhalb der Aufenthaltsräume· gesondert einzurichten. Sie dürfen die erforderlichen Ver- kehrsflächen nicht einschränken. Ausreichendes Lidü und gute Belüftung sind erforderlich. Eine TroCkenmöglid1keit für regennasse Kleidung muß vorhanden sein. 1.37 Fußböden Die Fußböden müssen splitterfrei und leicht sauberzu- halten sein. Sanitäre und Wirtschaftsräume müssen was- serundurchlässige und rutschfeste Fußbodenbeläge haben. 1.38 Wände Die Sockel der Wände in den Kinderbe,reid1en sollen ab- waschbar und möglichst stoßfest sein. In den sanitären Räumen und Küchen aller Einridüungen ist ein abwasd1barer Wandbelag von mindestens 1,50 m Höhe, in IsoHerzimmern von mindestens 2 m Höhe er- forderlich. 1.39 Gefahrenstellen Stockwerkbetten, Fenster, Heizkörper, Balkone, Dachgär- ten, Gas- und elektrische Anlagen, Feuerlösdleinrichtl..ln- gen, Wasserbecken und ähnlid1e Gefahrenstellen müssen dem Alter der Kinder entsprechend gesichert sein. 1.4 Personal 1.41 Voraussetzungen Die Leiter sowie das pädagogische und pflegerische Per- sonal der Heime und Einrichtungen müssen die fachlichen und persönlidwn Voraussetzungen für ihre Aufgabe er- fÜllen. Hilfskräfte im Sinne dieser Ridülinien sind inSbesondere Kräfte, die sich auf eine sozialpädagogisdw Ausbildung vorbereiten, sowie Schwesternschülerinnen, ' 1.42 Bedarf 1.421 Der bei den verschiedenen Einrichtungen angeführte Personalbdarf für die einzelnen Gruppen bezieht 4",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/671 Sich nur auf die jeweils diensttuenden Kräfte und berü<ksichtigt nicht die Einhaltung der geltenden Arbeitszeitbestimmungen und den sich daraus evtl. ergebenden Vertretungs 7 oder Ablösungsdienst 1.422 Je nach Aufgabe und Größe der Einrichtung muß zusätzliches Personal für folgende Funktionen vor~ harrden sein: Nachtwache Milchküche, Wirtschaftsbetrieb, Büro, Ausbildungswerkstätten, Spo~t und Spiel, Kranken- station. 1.423 Bei Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen soll die leitende Kraft nicht für eine regelmäßige Gruppen- betreuung eingesetzt werden. Die Heimaufsicht kann Ausnahmen zulassen. · 1.424 Die Zahl der Hilfskräfte darf die Zahl der Fachkräfte nicht übersteigen. 1.425 Die Heimaufsicht kann zulassen, daß anstelle von Fachkräften geeignete Hilfskräfte eingestellt wer- den, wenn Fachkräfte wegen allgemeinen Personal- mangels nicht verfügbar sind. 3. Heime 3;1 Allgemeines 3.11 Begriff Heime im Sinne dieser Richtlinien sind Einrichtungen, in denen Minderjährige für Tag und Nacht untergebracht werden. Dazu gehören: Säuglings- und Kleinstkinderheime (für Kinder unter 3 Jahren), Kinderheime (für Kinder unter 16 Jahren), Erziehungsheime, Jugendwohnheime, Sonderheime, Erholungsheime. 3.12 Zusammensetzung der Gruppen Aus pädagogischen Gründen sind Heime mit versdliedenen Altersgruppen und f-Ieime mit Familiengruppen, das sind Gruppen, zu denen Jungen und Mädchen versdliedener Al- tersstufen gehören, erwünscht. Die Gruppen sollen in ge- trennten Wohnbereichen· eine Lebensgemeinschaft bilden. · 3.13 Tagesablauf Der Tagesablauf soll dem Leben in der Familie allgeglichen sein. 5",
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"content": "Drucksache 7/671 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 7, Wahlperiode 3.14 Raumbedarf außer Wohn- und Schlafräumen Außer den Wohn- und Schlafbereichen der Minderjährigen sollen je nach Art und Größe der Einrichtung folgende Räume vorhanden sein: 3.1401 Küd1e mit Speisekammer, Speisenaufzug (in mehr- gesdwssigen Heimen) sowie ausreichender Kühl- anlage, 3.1402 getrennte Vorratsräume für Kartoffel~, Gemüse, sonstige Lebensmittel, Reinigungs- und Heizmate- rial, 3.1403 Gemüseputzraum (für Einridüungen, in denen mehr als 50 Personen verpflegt werden), 3.1404 Personalaufenthaltsraum und Personalumkleide- raum je nad1 Größe des Heimes und der Zahl des außerhalb des Heimes wohnenden Personals, · 3.1405 Personaltoilette, 3.1406 N achtbereitsdmftsraum, 3.1407 Erzieherwo4nungen (für im Heim wohnendes Per- sonal einschl. Prakt~kanten) je nad1 Größe des Hei- mes, 3.1408 Räume für im Heim tätige Spezialkräfte wie z. B.: Arzte, Psychiater, Psydwlogen (Beobachtungs- und Behandlungsräume, BüroS), 3.1409 Besucherraum (je nach Größe des Heimes ggf. meh- rere), 3.1410 Mehrzweckraum für gemeinsame Veranstaltungen wie z. B. Feste, Sport us~v., 3.1411 IsoHerzimmer für kranke Minderjährige (je nad1 Größe des Heimes ggf. eine Krankenstation), 3.1412 Büro für den Heimleiter, 3.1413 Waschküdw und Trockenraum je nach Gegebenheit des Heimes, 3.1414 Plätt- und Nähstube, 3.1415 Schrankraum bzw. Magazin für Kleidung und Wäsd1e, 3.1416 Kofferraum, 3.1417 Kleiderablage, 3.1418 SchuhputzraHm (Schmutzsd1leuse). 3.1419 Trockenraum für regenfeudüe Oberbekleidung, 3.1420 Besenkammer oder -schrank in jedem Stockwerk, 3.1421 Abstellraum für Fahrräder, Freilandspielzeug, Gar- tengeräte und dergl., 3.1422 Werkraum (je nach Größe und Aufgabe des Hei- mes ggf. mehrere), 3.1423 Wasd1gelegenheit zum Waschen von Bettnässer- wäsche, 3.1424 Trockenraum für Bettnässerwäsche (falls nicht schon im Gruppenbereich vorhanden), 3.1425 Veranda, Balkon, halboffene Halle oder Tei:'rasse. 6",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 1. Wahlperiode Drucksache 7/671 3.42 Jugendwohnheime 3.421 Personalbedarf Folgende Kräfte müssen vorhanden. sein: Leitung: Den Aufgaben des Heimes entsprechend ausgebildete Fachkraft. Außerdem mindestens 1 Fachkraft; weitere pädago- gische Mitarbeiter je nach 'Größe .und Aufgabe des Heimes. 3.422 Raumbedarf 3.4221 Folgende Räume sollen vorhanden sein: Wohnraum mit mindestens 4 qm Bodenfläche je Minderjährigen, Eßraum, Scillatraum mit höd1stens 5 Betten und min- destens 4 qm Bodenfläche je Minderjährigen, ggf. Räume für Gruppenarbeit, Waschräume mit 1 Waschbecken für je 3 Min- derjährige, Fußwaschbecken mit Handbrause, I Duschnische für je 6 Minderjährige (für Mädd1en Dusd1kabinen), 1 Toilette in gesd1lossener Kabine· für je 8 Minderjährige. 3.4222 Sonstige Räume für die gesa~te Einrichtung: siehe 3.14. 7 •",
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