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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 12/1931 12. Wahlperiode 25.03.92 Kleine Anfrage des Abgeordneten Fritz Latendorf (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur- Konsequenzen für sozialtherapeutische Einrichtung Tannenhof in Timmdorf/Gemeinde Malente Der Mord an einer l6jährigen Schülerin am 9.9.!99! in Timrn- dorf/Malente durch einen mutmaßlichen T<iter. der in der sozialthe- rapeutischen Einrichtung Fürst Bismarck in Malente untergebracht war, hat unter der ortsansässigen Bevölkerung erhebliche Unruhe und Unsicherheit ausgelöst. 1. Welches Ministerium bzw. welche Ministerien ist bzw. sind als oberste Aufsichtsbehörde bzw. -behörden für die Kontrolle der o.g. Einrichtungen (Fürst Bismarck und Tannenhof) zuständig? Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über die Einrichtungen, wie z. B. der sozialtherapeutischen Einrichtung Tannenhof in Timmdorf, in denen Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. Zuständige oberste Landesbehörde für das Landesjugendamt ist insoweit die Ministerin für Bildung. Wissenschaft, Jugend und Kultur. Oie Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 2300 Kiel1, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 12/1931 Schleswig-Holstcinischcr Landtag- 12. Wahlperiode _.., Trifft es zu, daß -;ich bisher kein Ministerium als oberste Auf- \"licht dieser Einrichtungen für zuständig erklärt hat'? Nein. Die Aufsicht über Einrichtungen ist mit Wirkung vom I. Januar 1991 durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) des Bundes auf das Landesjugendamt übergegangen. Bis zu dieser Neuregelung waren nach§ 89 Abs. 2 Nr. t) SGB VIII in den Kreisen die Landräte zustän- dig. 3. Wenn ja. warum nicht? Entfällt 4. Was hat die Landesregierung aufgrund dieses Mordfalles hin- sichtlich der sozialtherapeutischen Einrichtungen in Malente und Timmdorf konkret unternommen? Die Staatsanwaltschaft hat den Justizminister seit dem 11.9.1991 ständig über das Ermittlungsverfahren informiert. Der Justizminister hat darüber dem Innen-und Rechtsausschuß des Schleswig-Holsteini- schen Landtagesam 12.9.1991 in nichtöffentlicher Sitzw~g berichtet. Es gibt keine Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren, die Maßnah- men gegen die Einrichtung rechtfertigen. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hat die Angelegenheit ebenfalls geprüft und mit der Dorfschaft Timmdorf erörtert. Dieses Gespräch hat am 18. März in Malente unter Beteiligung des Landrates des Kreises Ostholstein. des Bürgermeisters der Gemeinde Malente und derTräger des Jugendhauses stattgefunden. Das Landesjugendamt hat nach Übergabe der Unterlagen über das Ju- gendhaus Malente vom Jugendamt des Kreises Ostholstein die Einrich- tung am 13. Februar 1992 besichtigt und überprüft. Für den Einrich- tungsteil Haus Bismarck, in dem der mutmaßliche Täter untergebracht war. lagen die Erlaubnisvoraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zur Unterbringung von Kindem und Jugendli- chen vor. Dieser Einrichtungsteil ist seit Januar 1992 einer anderen Zweckbestimmung zugeführt worden und unterliegt nicht mehr der Aufsicht durch das Landesjugendamt 5. Welcher Personenkreis ist ~ctzt in der Einrichtung Tannenhof in Timmdorf untergebracht. Im Einrichtungsteil Haus Tannenhof sollen nach dem am 5. Februar 1992 gestellten Erlaubnisantrag 16- l8jährige Jugendliche und junge Volljährige aufgenommen werden. Nach der am 13. Februar !992 vor- genommenen Besichtigung durch das Landesjugendamt erfüllt dieses Haus die Anforderungen für Einrichtungen zur Betreuung Jugendlicher nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes. Vom Landes- 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Drucksache 12/1931 jugendamt veranlallte weitere Prüfungen durch das Gesundheitsamt. das Jugendamt und das Bauamt des Kreises Ostholstein sind noch nicht abgeschlossen. 6. \\\\-'erden auch jugendliche bzw. heranwachsende Straftäter dort eingewiesen? Entscheidungen über die Betreuung von straffallig gewordenen Ju- gendlichen oder Heranwachsenden in einer Einrichtung oder einer son- stigen betreuten Wohnform können Gerichte. Sozialämter und Jugend- ämter aus dem gesamten Bundesgebiet treffen. Sie treffen diese Ent- scheidungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Jugendgerichtsgesetz. dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz in eigener Verantwortung. wenn sie die Einrichtung nach der pädago- gischen oder sozialtherapeutischen Konzeption zur Erreichung des Be- treuungsziels fachlich für geeignet halten. Von einer besonderen Er- laubnis für die Aufnahme von Personen im Einzelfall ist diese Entschei- dung nach den Bundesgesetzen nicht abhängig. 7. Wenn ja, wer hat die Genehmigung dazu erteilt? Vgl. die Antwort zu Frage 6. R. Nach welchen Kriterien und aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen wird der Tannenhof als sozialtherapeutische Einrichtung geführt? Die Einrichtung Haus Tannenhof wird nach den Bedingungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§§ 45,46 SGB VIII i.V.m. § 41 Ju- gendförderungsgesetz, das am I. April 1992 in Kraft tritt) geführt, soweit es sich um betreute Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr handelt. Die Unterbringung junger Volljähriger ist nicht an eine besondere Er- laubnis neben den allgemein geltenden bau- und gewerberechtlichen Voraussetzungen gebunden. 9. Sieht sich die Landesregierung bzw. eine ihr unterstehende Aufsichtsbehörde nach dem Mordfall veranlaßt, gegenüber der Leitung des Tannenhofes bzw. deren Mitarbeitern Folgerungen zu ziehen (Kontrolle der Aufsichtspflicht)? Nein. 10. Wenn nein, warum nicht'? V gl. die Antworten zu den Fragen 4 und 5. 3",
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