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"content": "SCHLESWJG-HOLSTEINJSCHER LANDTAG Drucksache 9/1071 9. Wahlperiode 09. 06. 81 Kleine Anfrage des Abg. Kaiinka (CDU) und Antwort der Landesregierung - Kultusminister - Begriff \"Schulfrieden\" L Hat es Streitigkeiten um den Begriff des Schulfriedens gegeben? 2. Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff SdlUl~ frieden, und wie wird sid1ergestellt, daß der Begriff nicht unter- sdliedlich ausgelegt wird? In den entsd1eidenden Sätzen der Erläuterungen zum Begriff des Sdmlfriedens in der Textausgabe des Schulgesetzes heißt es: ,.Das Gebot zur Wahrung des Schulfriedens soll bewirken, daß. , , das notwendige Klima der Zusammenarbeit und gegenseitigen Achtung in der Schule erhalten bleibt. Damit sollen die Formen des Zusammenlebens gewahrt werden, die jedem erlauben, seine Aufgaben zu erfüllen und zu seinem Recht zu kommen\", Damit ist gleichzeitig Wesentliches über dessen Möglid1keiten und Grenzen a~sgesagt. So kann nicht ausges'chlosSen werden, daß dieser Begriff untersdüed- lich ausge.legt wird. Dies hat in der Vergangenheit Anlaß zu Ausein- andersetzungen zwisd1en den am Schulleben Beteiligten gegeben. In der öffentlichen Anhörung des Landtagsaus.schusses für Kultur, Ju- gend und Sport am 18. Februar 1981 wurde nach Auffassung der Landesregierung jedod1 weitgehende Ubereinstimmung bei der An- wendung des Schulfrieden-Begriffes in der. Praxis deutlich. Dennoch Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & Klaunlg, Ringstraße 19, 2300 Kiel, Fernruf 6 20 95196, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 9/1071 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 9. Wahlperiode ist im Einzelfall die Berufung darauf mit unterschiedlicher Gewichtung denkbar. Der Vorteil dieses Begriffes besteht wiederum darin, daß von Schule zu Schule die 'Beteiligten unte·rschiedliche Formen des ZusammenR wirkens entwickeln und die Bedingurlgen unterschiedlid1 gestaltet ,v-erden, die den Rahmen für die Erfüllung des Erziehungsauftrages bestimmen. Jede Schule richtet sich zwar an einem übergeordneten Gemeinwohl aus, dies mag von Schule zu Schule aber unterschiedlich geprägt sein. Darin sieht die Landesregierung keinen Nachteil, sonR dern umgekehrt einen Wesenszug der vielgestaltigen ErZiehungs- situationen an unseren Schulen. Ein starrer Rechtsbegriff würde in diesem vom wed1selseitigen Vertrauen getragenen Bereich nur ein- engend wirken. Dies kann nicht beabsichtigt sein. Die Landesregierung hat Verständnis für Uberlegungen, die eine deutlid1ere Eingrenzung des Begriffes des Schulfriedens und einen stärkeren Bezug auf die wed1selseitigen Beziehungen innerhalb der Schulgemeinschaft wünschen. Eine weitergehende Festlegung als bis- her ist ·allerdings dann unnötig, wenn der Schulfriede von der -ge- samten Schulgemeinschaft verantwortet wird, wenn sachlich begrün- dete Differenzen innerhalb der Schulen nicht gleich als Störungen des Schulfriedens angesehen werden und wenn dieser Begriff nicht an die Stelle pädagogischer Erwägungen tritt. 3. Welche Erfahrungen hat die Landesregierung mit den Mitbe- stimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten dei- am Schulleben Beteiligten gemacht? Für alle am Schulleben Beteiligten ist die Möglichkeit zur Mitbe- stimmung und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Schule durch das Schulgesetz ge,\\rährleistet. Die Erfahrungen zeigen, daß konstruk- tive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten dadurd1 ermöglicht und daß Formen demokratischen Zusamnienwir- kens g~funden wurden. Dies schließt Meinungsunterschiede oder unterschiedliche Auslegun- gen von Bestimmungen im Einzelfall nicht aus. Auch wird teilweise die Vertretung aller Gruppen der Sdmlgemeinschaft nod1 als unzu- reichend betradüet, während andererseits, gerade durch die umfang- ~eidle Vertretung, die Schulkonferenz - besonders an großen Sdlu- len - als unhandlich empfunden wird. Insgesamt aber haben sich die-- im Vergleich zu anderen Bundesländern- weitgehend_en Mit- bestimmungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten an unseren Schulen be- währt. Insbesondere trifft dies auch für die Schüler und ihre Vertretungen zu. Befürchtungen oder Bedenken, die getroffenen Regelungen könn- ten das Schulleben politisieren oder den Erziehungsauftrag der Schule in Frage stellen, erwiesen sich als unbegründet. Von wenigen Aus- nahmen abgesehen haben die Schüler die durc:Q. das Schulgesetz ge- b.otenen Möglichkeiten der Vertretung von Schülerinteressen, der Mitwirkung an der Gestaltung des Schulalltags und zur Mitwirkung in den Schulgremien verantwortungsbewußt wahrgenommen. 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinisd>er Landtag- 9. Wahlperlode Drucl<sache 9/1071 4. Gibt es in Schleswig~Holstein Versuche mit weitergehenden Mitbestimmungsmöglichkeiten, wie diese im Schulgesetz aus- drücklich als möglich genannt werden? Wenn nein, welche Gründe sieht. die Landesregierung hierfür? Um die äußeren Bedingungen für die Mitwirkung in der Schule nicht einzuengen, sieht das Schulgesetz in § 108 ausdrücklich die Erpro- bung \"anderer Formen der Mitbestimmung\" vor. Gleichzeitig wurde auf die vorhandenen zahlre.ichen Gelegenheiten zu Mitwirkung, Mit- gestaltung und Mitbestimmung hingewiesen. Es ist daher bemerkenswert, daß - bis auf einen Fall im Bereich des Ganztagsunterrichts - von der Möglichkeit, andere Formen der Mitbestimmung zu erproben, kein Gebrauch gemacht wUrde. Offen- sichtlich reichen die bestehenden Regelungen aus, aktiy und kon- struktiv an der Schulgestaltung mitzuwirken. Die Landesregierung ermutigt dazu, diese Regelungen auszuschöpfen und mit Leben zu erfüllen. 5. Hat es bei der Weiterleitung von Post der Schülervertretung Sdtwierigkeiten gegeben; wenn ja, weldte? 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Forderung der Jungen Union Schleswig-Holstein, \"eine unverzügliche und unkoutrol- lierte Weiterleitung der Post der Schülervertretung sicherzu- stellen\", und ist sie bereit, diesem Vorschlag zuzustiinmen? 7. Wie gedenkt die Landesregierung, Schwierigkeiten bei der Wei- terleitung der Post der Schülervertretungen zu beheben? In der Vergangenheit haben Schülervertreter sich darüber beklagt, daß die an die Schülervertretung gerid1tete Post als Dienstpost über, den Schreibtisch des SdlUlleiters ging. Dabei gab es gelegentlich Kon- flikte, wenn Schulleiter pflichtgemäß Briefe etwa mit eindeutig ge- setzeswidrigem Inhalt teilweise nicht ausgehändigt, teilweise an den Absender mit entsprechendem Hinweis zurückgegeben haben. In an- deren Fällen wurden aus dem Gedanken der Fürsorge für die Schüler Briefe zurückgehalten. Nach ausführlichen und vom Willen der Zusammenarbeit geprägten Gesprächen hat die Landesregierung jetzt ihre grundsätzliche Bereit- schaft erklärt, die für die Schülervertretung bestimmte Post anders als alle andere Dienstpost durd1 die Schulleiter ungeöffnet weiter- leiten zu lassen. Dem Vorschlag der Jungen Union Schleswig-Hol- steins wird damit in jeder Hinsicht Rechnung getragen. Die Landesregierung ist sich des Problemes bewußt, daß ein Miß- brauch dieser neuen Regelung nicht ausgeschlossen werdell kann. Sie setzt jedoch Vertrauen in die Verantwortungsfähigkeit unserer Jugend. Die Landesregierung· geht überdies von der Notwendigkeit konstruktiver Zusammenarbeit zwischen Sdmlleitung und Schüler- vertretung bei der Gestaltung des Schullebens aus. Sie hat Vertrauen zur Arbeit der SchÜlervertreter an unseren Schulen. 3",
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"content": "Drucksache 9/IOH Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode 8. Welche Ergebnisse liegen der Landesregierung über die Tätig- keit des Schülerbeauftragten vor? Mit dem Schülerbeauftragten hat die Landesregierung ein neues, in der Bundesrepublik Deutschland einmaliges Beratungsangebot für Sd1ülervertreter bereitgestellt. Damit trägt die Landesregierung dem Umstand Rechhung, daß es immer wieder Wünsche gibt, die gemein- samen Anliegen der Schüler. mit einem bisher Unbeteiligten zu er- örtern. Audl wird unterstrichen, daß die teilweise vorhandenen Sor- gen Und Nöte der Schüler überaus ernst genommen werden. Der kürzlich vorgelegte erste Tätigkeitsbericht des Schülerbeauftragten weist aus, daß die Schülervertreter diese Einrichtung annehmen, Die Landesregierung begrüßt vor allem, daß die Tätigkeit des Schüler- beauftragten als tatsächliche Hilfe .empfun'den wird. Besonders be~ währt hat sich die gesetzlich gesicherte Vertraulichkeit, durd1 die vielfach überhaupt erst Kontakte geknüpft werden.",
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