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            "content": "Drucl{sache 9/873            Sd1leswig-Holsteinfscher Landtag- 9. Wahlperiode· Ein gemeinsam mit der Arbeitsver_waltung durchgeführter Modell- versuch über den Berufswahlunterricht von Lehrern und Berufsbera- tern im Rahmen des Faches Wirtschaft/Politik, der mit Ablauf des Sdmljahres 1977/78 endete, wurde gleichfalls bei der Entwicklung des Lehrplans berücksichtigt. Mit Erlaß vom 15. August 1978 wurde die Durchführung der Betriebs- erkundungen und Betriebspraktika geregelt.                            ' Auf der Grundlage der o. g. Stellungnahmen der Schulen wurde der Lehq)lan fortgeschrieben und den interessierten Lehrerverbänden Anfang 1980 zur Meinungsäußerung zugeleitet. Damit waren nach einer angemessenen Laufzeit und einer breiten Mitwirkung der Lehrerschaft unter Berücksichtigung der eingegange- nen Stellungnahmen die -Voraussetzungen fÜr die endgültige Abfas- sung eines Lehrplans Wirtsdmft/Politik g'eschaffen. 3. Stellt die Landesregierung bisher grundsätzlich Lehrplanent- würfe den vorgenannten Verbänden oder einem Teil von ihnen zur Verfügung? 4. Falls ja, weld1en Verbänden? 5, Falls nein, ist die Landesregierung künftig zu einem Anhö- run~sverfahren bei ~ehrplanentwürfen bereit? Nach den Bestimmungen des Schulgesetzes (§ l!Ö Abs. 4) regelt der Kultusminister die inhaltliche Gestaltung d~r einzelnen Schulfäd1er durd1 Lehrpläne au~ dem Erlaßw_ege. Der Vorgang der Lehrplanerarbeitung wurde bereits mit Erlaß vom 13. Juni 1977 im einzelnen \"festgelegt. Diese Grundsätze, die über zwei Jahre erprobt wurden und schließlich auch die Zustimmung des Landesschulbeirats erfuhren, s'ind allen Lehrern als Heft 3/1977 in der Schriftenreihe de~: Landesregierung .,Information zur Schulpraxis\" zur Verfügung gestellt worden 1 um damit jedem all der Lehrplanarbeit Interessierten einen vollständigen Einblick in das Verfahren zu ge- · währleisten. Nach Vorgabe des Kultusministers erarbeitet ein Lehrplanausschuß 1 der sich in der Regel aus· praktizierenden Lehrern der Schulen in Schleswig-Holstein zusammensetzt, einen· Entwurf. Lehrplanentwürfe werdert bereits im Rahmen der Fortbildungsver- anstaltungen de·s IPTS den Lehrern vorgestellt und mit ihnen erörtert. Nach Fertigstellung des Entwurfs .entscheidet der Kultusminister, ob außer der Begutachtung durd1 die Fachdezernate des KultusminiSte- riums und tles IPTS eine besondere fachirlhaltliche Prüfung vorgenmü- men werden soll. Für eine solche Prüfung kann der Kultusminister Sad1verständige hinzuziehen, die nicht an der Erarbeitung des Lehr- plan-Entwurfs beteiligt waren. Der Ku_ltusminister entsdwidet auch, ob eine Beteiligung anderer Fachressorts an der Prüfung erforderlich ist und inwieweit die LehrplanentwÜrfe. :mit Vertretern von Verbän- den oder <;~-nderen Organisationen z. B. der Eltern, der Kird1e, der Wirtscha(t erörtert werden sollen. Dabei sind bestehende Beteili- gungsregeln (z. B. aufgrund des Staatskirchenvertrages) zu ·beriiQ_.c- sichtigen. Nach der Prüfung genehmigt der Kultusminister deri Lehr- plan für die Veröffentlichung und die verbindliche Einführung in den Schulen auf dem Erlaßwege. Dieses Verfahren hat sich seit seiner' Einführung ·1977, aber auch schon in der Z}Veijährigen Erprobungsphase, bewährt.",
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