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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 13/2609 . 13. Wahlperiode 15.03.95 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Hopp (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Natur und Umwelt- Abbruchverfügungen von Bootsstegen (2. Anfrage) 1. Trifft es zu, daß alle - auch genehmigte - Einzelstege in Schleswig·Holstein ungeachtet ihrer Nutzung als Bootsliege- plätze oder als Badestege abgebrochen werden müssen? Welche Bedeutung mißt die Landesregierung der umfassenden Ausnahme- und Befreiungsvorschrift des § 54 Landesnatur- schutzgesetz zu? Nein. Einzelstege sind zwar generell nach § 37 Abs. 1 Landesnatur- schutzgesetz (LNatSchG) unzulässig (vorher§ 42 Abs. 1 Landschafts- pflegegesetz- LPflegG -), können im Einzelfall jedoch ausnahmswei- se zugelassen werden. Dies gilt auch gemäß § 73 Abs. 5 LPflegG für vor dem lnkrafttreten des Landschaftspflegegesetzes bestehende rechtsmäßig genutzte Bootsstege (heute gleichlautend § 59 Abs. 5 LNatSchG). Als Bootsstege sind dabei alle Stege anzusehen, die ob- jektiv geeignet sind, als Liegeplatz für ein Sportboot zu dienen. Aufgrund des § 54 Abs. 1 LNatSchG (vorher gleichlautend § 61 LPflegG) kann prinzipiell unter der Voraussetzung, daß sich die Maß- nahme mit den Belangen des Naturschutzes vereinbaren läßt und auch keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen, im Einzelfall auch ausnahmsweise ein Steg zugelassen werden. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufand und einzeln beim Vertag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Femruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 13/2609 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode Bootsstege sind Anlagen, die neben der Genehmigungspflicht nach § 37 LNatSchG auch nach besonderen fachgesetzlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sein können. Bei den genannten Genehmi- gungskriterien nach§ 56 Landeswassergesetz handelt es sich um aus- füllungsbedürftige Rechtsbegriffe. Dabei kann die Wasserbehörde nur solche Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einbeziehen, die nicht bereits in einem eigenständigen Genehmigungsverfahren nach anderen Fachgesetzen bewertet und entschieden werden. Die wasser- behördliche Prüfung wird daher entsprechend dem Standort der ge- nannten Vorschrift im 6. Teil des Landeswassergesetzes - Sicherung des Wasserabflusses - neben der Genehmigungsregelung in § 37 LNatSchG in der Praxis auf die Wahrung der Belange des Wasserab- flusses beschränkt sein. 10. Inwieweit ist die Ermächtigung zum Erlaß der Abbruchverfü- gungen (§ 45 d Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz), wonach die untere Naturschutzbehörde \"nach pflichtgemäßem Ermessen\" die zur Durchführung und Einhaltung der Vorschriften notwendi- gen Maßnahmen zu treffen hat, mit dem verfassungsrechtli- chen Gebot der Bestimmtheit von Eingriffsermächtigungen zu vereinbaren? Die Bestimmung des§ 45 d Abs. 1 LNatSchG ist mit dem verfassungs- rechtlichen Gebot der Bestimmtheit zu vereinbaren. Kennzeichen der Ermessensverwaltung ist, daß der zuständigen Behörde die Entschei- dungsfreiheit eingeräumt ist, zwischen mehreren rechtlich zulässigen Entscheidungen aus Zweckmäßigkeitsgründen im Rahmen der ihr er- teilten Ermächtigung nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwä- gung der öffentlichen Belange und der Interessen des einzelnen zu ent- scheiden. § 73 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz. Dieser Grundsatz kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Gesetz wegen der Vielfalt der Anwendungsfälle Tatbestand und Recl1tsfolgen, Voraussetzungen und Inhalt des behördlichen Handeins nicht abschließend festlegen kann. Das Schleswig-Holsteinische Ober-. Verwaltungsgericht hat die Bestimmung bei seiner Entscheidung am 24.07.1994 nicht beanstandet. 4",
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