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            "content": "Dru~l<sache  9/1595           SchlCswig~Holsteinisdler  Landtag- 9. Wahlperiode 3. Trifft es zu, daß z. B. die Anwendung der §§ 16 (4) EStG i. V. m. § ·34 (1) EStG , durch Verlustzuweis~mgSgesellschaften bei der Veräußerung von Betrieben in der Praxis zu ungerechtfertigten Steuervorteilen für Besserverdienende führt?               ' Nein. Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag für Gewinne aus Betriebsveräußerungen oder -aufgaben) und des § 34 Abs. 1 EStG (ermäßigter Steuersatz für Veräußerungs- ·oder Aufgabengewinne) sollen unbillige Härten bei der Besteuerung vermeiden, die andern- falls durch den progressiv gestalteten Einkommensteuertarif eintre- ten würden. Der Gewinn aus der Betriebsveräußerung oder -aufgabe als letztem betrieblichen Vorg<ing CJ!thält die zusammengeballten stillen Reserven des gesamten nod1 vorhandenen BetriebSvermögens. Diese Zusammenballung würde wegen der Progression des Einkom- mensteuertarifs zu einer wesentlich höl~eren Besteuerung als bei einer allmählichen Veräußerung der Wirtschaftsgüter im laufenden Betrieb und zu wirtschaftlich untragbaren Belastungen führen. Deshalb wird dieser außerordehtliche Gewinn ennäßigt besteuert. Von der gesetz- geberischen Zielsetzung her dienen die §§ 16 Abs. 4, 34 Abs. 1 EStG danach nidü der Schaffung von Steuervorteilen, sondern der Vermei- dung einer überhöhten Besteuerung.                                   . { Zutreffenderweise hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 3 EStG auch für Arbeitslohn, der für mehrere Jahre gezahlt wird, eine ähnliche Be-· günstigung geschaffen. Die Formulierung \"Steuervorteile für Besserverdienende\" verkennt im übrigen die Wirkungsweise einer progressiven Einkommenbe- steuerung. Der Grundsatz der (Einkommens-) Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das- Sozialstaatsprinzip ge- bieten es, höhere Einkommen durch einen progressiv gestalteten Ei~­ kommensteuertarif relativ höher zu belasten. Daraus folgt dann aber auch, daß sich entlastende Besteuerungsgrundlagen ebenfalls mit die- sem· höheren Tarif auswirken. Wollte man diesen Grundsatz· aufgeben, würde man den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insgesamt gefährden. 4. Trifft es ·zu, daß z. B. die Anwendung des sogenannten Bau- herrcnmodels überwiegend dazu dient, nicht gerechtfertigte Steuervorteile durd1 die Verlagerung von Herstellungskosten in den Bereid1 der sofort abzugsfähigen Werbungskosten zu er- halten'? Nein. Das Bauherrenmodell beruht auf der Anwendung geltenden Steuer- rechts und steuerlid1 zulässigen Gestaltungen. Zur Verhinderung von Mißbräuchen hat die Finanzverwallung durd1 bundeseinheitliche Er- lasse vom 13. 8. 1981 für die Abgrenzung der sofort abzugsfähigen Werbungskosten von den Herstellungskosten eindeutige Kriterien aufgestellt. Im übrigen ist das Bauherrenmoden durd1 das Urt€.il des Bundesfinanzhofs vom 22. 4. 1980 ansdrü(klich anerkannt wqrden. 2",
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            "content": "Sdlleswig~Holsteinischer   Landtag- 9. Wahlperiode Drucksache 9/1595 Werden die Kapitaleinlagen von Besserverdienenden bei Bau~ herrenmodellen überwiegend durd1 Steuerersparnisse finanziert? Die Frage läßt sich nicht allgemein beantworten. Die zunächst erzielte Steuerersparnis hängt von der Höhe der anerkannten Werbungs- kosten und den Einkammelisverhältnissen des Anlegers ab. Bei wirt- sdmftlicher Betrachtung handelt es sid1 aber nur um eine Steuerstun- dung. Die in den Anfangsjahren in Anspruch genommenen Werbungs- kosten fehlen in den Folgejahrenr das führt dann zu einer höheren Besteuerung, Dienen die im VVege des Bauherrenmodells erstellten VVohnun-· genüblicherweise nicht der Deckung des Bedarfs an Wohnungen zu angemessenen Preisenf Nein. Ein angemessener Mietzins muß sid1 an den gestiegenen Grundstücks- und Baukosten und an der laufenden Belastung des Bauherrn ausrich- ten. Als Folge des hohen Zinsniveaus müßte er z. Z. über 20 DM je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erreichen. VVenn die Mieten in Großstädten heute dennoch nur 9 Dtvi bis 11 DM je Quadratmeter Wohnfläche und Monat betragen, so ist dies eine Folge der steuer- lichen Entlastungen, die in ·Form von Mietermäßigungen an die Mieter weitergegeben werd€.1~. Hinzü kommen die durch den Neubau von Wohnu~gen ausgelösten Umzugsketten. Mieter, die in eine neugebaute Wohnung einziehen, setzten in der Regel eine ältere Wohnung im Bereich mittlerer Mieten frei. Dieser \"Sickereffekt\" setzt sich bis zu VVohnungen mit Niedrig- mieten fort und bewirkt damit auch für wirtsdwftlidr schwädü~re Be- völkerungskreise · ein größeres Wohnungsangebot Jeder Wohnung- neubau, auch wenn er. durch seine Nachfolgewirkungen zunächst mir höhere und mittlere Einkommen begünstigt, verbessert indirekt also auch die Marktposition einkommenssdnvächerer Haushalte, da der Nachfragewettbewerb und der Verdrängungsdruck abnelünen. Die Landesregierung begrüßt diese wohnungsmarktpolitischen Wir- kungen des Bauherrenmodells, auf die im übrigen aud1 die Bundes- regierung in ihrem Beridll über das Zusammenwirken finanzwirk- samer, wohnungspolitisdwr InstrUmente vom 1. 6. 1982 (Bundestags- Drucksache 9/1708) in Abschnitt A Kapitel I Tz. 1.2 und Kapitel II 1 Tz. 2.2.2 hinweist. 5. Beabsid1tigt die Landesregierung Gesetzesinitiativen zum Abbau von Fehlentwicklungen im Steuerrecht im Bundesrat zu unter- stützen?      · Die Landesregierung hat bereits in der Vergangenheit sinnvolle Ge- setzcsinitiativen, mit denen sichtbar gewordenen Fehlentwicklungen im Steuerrecht entgegengewirkt werden sollte, im Bundesrat mitge- tragen. Sie beabsichtigt, auch künftig entsprechend zu verfahren, falls sich weitere FehlenhVicklungen abzeichnen. Gesetzesinitiativen, mit denen die steuerrechtliehen Möglichkeiten des Bauherrenmodels weiter eingeschränkt werden sollen, werden 3",
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