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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 2522 c) Anlagen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, ausgenommen Gaststätten, auf Messen, Ausstellungen, Märk- ten, Sportfesten, sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Jahr- märkten, Volksfesten und bei Musikdarbietungen betriebene Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der Land- und Forstwirt- schaft, • die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbe- hörden in allen anderen Fällen. 3. Gibt es ländereinheitliche Bußgelder bei Verstößen gegen die Verordnung? Nein, es gilt die allgemeine Ordnungswidrigkeitenvorschrift der 32. BImSchV i.V.m. § 62 Bundes-Immissionsschutzgesetz mit einem Bußgeldrahmen bis zu 50.000 €. Nach hiesigen Erkenntnissen sind die in einigen Bundesländern als Verwal- tungsvorschriften eingeführten Bußgeldkataloge, die von den in Schleswig- Holstein zuständigen Vollzugsbehörden als Erkenntnisquelle herangezogen wer- den können, noch nicht aktualisiert worden. 4. Wann wird in Schleswig-Holstein mit einer schleswig-holsteinischen ländereige- nen Richtlinie zur Handhabung der Verordnung gerechnet? Mit Datum vom 19.12.2002 wurden mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Na- tur und Forsten Hinweise zur einheitlichen Umsetzung der 32. BImSchV für die Überwachungsbehörden in Schleswig-Holstein gegeben. 5. Gibt es bereits Bundesländer, die aufgrund der EU-Verordnung eine ländereige- ne Richtlinie erarbeitet haben? Bislang sind nur wenige Bundesländer bekannt, die wie Schleswig-Holstein Hin- weise zur Umsetzung der 32. BImSchV und damit praxisnahe Vorgaben z.B. für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung auf dem Erlasswege eingeführt haben. 6. Bei welchem Amt oder Ministerium können Ausnahmengenehmigungen bean- tragt werden? Die Verordnung unterscheidet zwischen Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall nach § 7, die von den für die Überwachung zuständigen Behörden erteilt werden (siehe Antwort 2), und weitergehenden Ausnahmen nach § 8. Ausnahmen nach § 8 könnten in Schleswig-Holstein allerdings nur auf Basis ei- ner entsprechenden Rechtsgrundlage, z.B. eines Landes-Immissionsschutz- gesetzes, erlassen werden.",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 2522 7. Müssen Ausnahmengenehmigungen schriftlich eingereicht werden? Wenn ja: Wird dem Antragsteller eine schnelle (höchstens 24 Std.) Zu- oder Ab- sage erteilt (damit er seinerseits Anträge z. B. im Baustellenbereich entgegen- nehmen kann)? Es besteht insbesondere im gewerblichen Bereich ein intensiver Austausch des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft mit den zuständigen Behörden über Inhalt und Umfang von Ausnahmegenehmigungen, um gerade zu Beginn der Umsetzung der Verordnung einen abgestimmten Verwaltungsvollzug zu gewährleisten. Ein Bedarf für eine grundsätzliche Vorlage von Ausnahmege- nehmigungen der zuständigen Behörden z.B. bei den übergeordneten Verwal- tungsebenen wurde bislang nicht gesehen. Ausnahmen zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Ab- wendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV Satz 2 bedürfen keiner Zulassung durch die zuständigen Behörden. Anträge von Betreibern auf Zulassung von Ausnahmen aus anderen Gründen sollten grundsätzlich schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Landesregierung geht davon aus, dass wie in anderen Bereichen auch in dringenden Einzelfällen die zuständigen Behörden in eigenem Ermessen und unter Nutzung der modernen Kommunikationsmittel in der Lage sind, kurzfristig die notwendigen Entscheidungen zu treffen und diese den Antragstellern recht- zeitig zuzuleiten.",
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