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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 13/1938 13. Wahlperiode 02.05.g4 Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Köhler (fraktionslos) und Antwort der Landesregierung- Innenminister- Volksinitiative Zu Artikel 41 und 42 der Landesverfassung sind noch keine Ausführungsgesetze verabschiedet. Der von mir als fraktionslosen Abgeordnete eingebrachte Gesetzentwurf wurde dem Ausschuß überwiesen. Eine Volksinitiative zur Direktwahl der Bürgemneister und Landräte hat die notwendige Zahl der Unterschriften gern. Art. 41 LV erreicht. Zu der Vorbemerkung wird festgestellt, daß bisher noch nicht verbindlich geklärt wurde, ob die notwendige Zahl der Unterschriften erreicht ist. 1. Welche fomnalen Anforderungen sind notwendig: a) Wie sind die Unterschriftenblätter zu gestalten (Einzelunter- schriften oder mehrere Unterschriften auf einer Sammelliste)? Es sind sowohl Einzelunterschriften als auch Unterschriftensammelli- sten zulässig. b) Welche personenbezogenen Daten sind außer der Unter- schrift in die Liste einzutragen? Vor- und Familienname, Geburtsdatun, Wohnort und Straße. Oie Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 13/1938 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 13. Wahlperiode c) Soll die Unterschriftenliste ähnlich gestaltet sein wie die Unterstützungsliste bei öffentlichen Wahlen? Eine ähnlich umfangreiche Gestaltung der Unterschriftenliste ist nicht erforderlich. d) Ist das Stimmrecht (Wahlrecht) von den Gemeindebehörden zu bestätigen? Ja, von der zuständigen Meldebehörde. e) Vor welcher Institution haben die Vertreterinnen oder Vertreter ein Anhörungsrecht? Nach Artikel 41 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein haben die Vertrauensper- sonen ein Anhörungsrecht vor dem Eingabenausschuß des Schleswig- Holsteinischen Landtages. f) Wer nimmt die Unterstützungsunterschriften entgegen? Bei der Durchführung einer Volksinitiative die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages. 2. Wie soll ein Volksbegehren durchgeführt werden, wenn das Ausführungsgesetz noch nicht in Kraft ist und der Landtag einer Vorlage nach Artikel 41 LV nicht fristgerecht zustimmt? Über die Durchführung eines Volksbegehrens für den Fall, daß das Ausführungsgesetz bis dahin nicht in Kraft. sein sollte, hat die Landesregierung nicht allein zu entscheiden. Dazu werden Gespräche mit dem Landtag, den Initiatoren und den kommunalen Landesverbän- den geführt werden müssen. 3. Welche Kriterien sind für die Zu Iässigkeit eines Volksbegehrens erforderlich? Die Zulässigkeil eines Volksbegehrens richtet sich nach Art. 41 und 42 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein. 4. Unter welchen Voraussetzungen würde die Landesregierung das Bundesverfassungsgericht anrufen und welche Verfahrens- vorschriften sind zu beachten? Die Landesregierung kann das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn sie begründete Zweifel an der Entscheidung des Landtages nach 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 13. Wahlperiode Drucksache 1311938 Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 44 Nr. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein hat. 5. Wie werden die Vertreterinnen oder Vertreter einer Initiative bestellt? Die Vertreterinnen und Vertreter einer Initiative werden nicht von der Landesregierung bestellt. Die Initiative ist bei der Wahl ihrer Vertretungspersonen frei. 6. Sollte bei Volksbegehren oder Volksentscheiden auch die Eintragung bzw. Abstimmung durch Brief (ähnlich der Briefwahl) zugelassen werden? Beim Volksbegehren ist ein ähnliches Vertahren wie bei der Briefwahl nicht vorgesehen, weil die 6-Monatsfrist nach Art. 42 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ausreichend erscheint. Beim Volksentscheid ist die Stimmabgabe auch per Brief vorgesehen, weil das Verfahren den allgemeinen Wahlen ähnelt. 7. Wird das Stimmrecht (Wahlrecht) der Unterzeichner eines Volksbegehrens überprüft und wo werden die Listen ausgelegt? Die Stimmberechtigung wird von der örtlichen Meldebehörde zu prüfen sein. Die Listen werden zweckmäßigerweise bei den Gemeinden ausgelegt werden. 8. Verstößt die Eintragung in eine Liste nicht gegen den Grundsatz der geheimen Wahl, da immerhin ein Quorum von fünf Prozent verlangt wird und eine große Anzahl von Personen Kenntnis davon erhält, wie Mitbürgerinnen oder Mitbürger votiert haben? Nein, mit der Eintragung in die Liste willigt der Unterzeichnende in die zweckgebundene Preisgabe seiner Daten ein. Die Möglichkeit von Einzelanträgen sollte allerdings aus Datenschutzgründen vorgesehen werden. 9. Wann wird die Landesregierung Gesetzentwürfe zu den Artikeln 41 und 42 LV vorlegen? Die abschließende Beratung der Landesregierung ist für den 3. Mai 1994 vorgesehen. Anschließend wird der Gesetzentwurf der Präsiden- tin des Schleswig-Holsteinischen Landtages zugeleitet. 3",
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"content": "Drucksache 13/1938 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 13. Wahlperiode 10. Wie stellt sich die Landesregierung eine praktikable Lösung über die Kostenerstattung vor und von welcher Summe ist auszuge- hen? Nach Art. 42 Abs.3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein haben die Initiatoren einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Kosten für eine angemessene Werbung für einen Volksentscheid. Die Landesregierung wird vorschlagen, einen Pauschalbetrag von 0,50 DM für jede Ja-Stimme vom Land zu erstatten und den gesamten Erstattungsbetrag von der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landtages festzusetzen und auszuzahlen. 11. Was versteht die Landesregierung unter einer \"angemessenen Werbung\"? Die Landesregierung legt den Begriff der \"angemessenen Werbung\" nach Artikel42 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dahingehend aus, daß die Initiatoren eines Volksentscheides die Möglichkeit haben müssen, ihr Anliegen den Bürgerinnen und Bürgern in Schleswig-Holstein verständlich zu machen. Dies wird regelmäßig durch Textveröffentlichungen (Broschüren, Zeitungen) oder öffentliche Veranstaltungen erfolgen. 12. Nach Artikel 41 Absatz 2 LV sind dort genannte Initiativen unzulässig. Wäre eine verfassungsändernde Initiative zulässig, die darauf abzielt, die Vorschrift zu streichen? Ja, nach Artikel 42 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Hol- stein besteht diese Möglichkeit. 4",
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