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            "content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Drucksache 12/1898 Die Sozialhilfe wird von den Kreisen und kreisfreien Städten als Selbst- verwaltungsangelegenheil durchgeführt. Die Landesregierung geht davon aus, daß die örtlichen Sozialhilfeträ- ger bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an Asylbewerber sowohl nach dem Bundessozialhilfegesetz als auch unter Beachtung der Erstattungsregeln des Landes rechtmäßig verfahren. Es besteht daher kein Anlaß für Sanktionen gegenüber den Sozialhilfeträgem durch Vor- enthaltung von Erstattungsleistungen, zumal die entsprechenden Ab- rechnungsunterlagen der örtlichen Sozialhilfeträger nicht nur vom Mi- nisterium für Soziales, Gesundheit und Energie, sondern auch von den Rechnungsprüfungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte geprüft werden. Darüber hinaus hat der Landesrechnungshof Schleswig-Hol- stein im Jahre 1989 umfangreiche Prüfungen im Asylbereich durchge- führt. 6. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung, die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu erschweren? Die Landesregierung hat sich mit den Kreisen und kreisfreien Städten darauf verständigt, daß alle Asylbewerber am 2. März 1992 persönlich bei dem für sie zuständigen Sozialamt erscheinen müssen, um Sozial- hilfe zu erhalten. Diesem Verfahren liegt die Annahme zugrunde, daß mehrfach gemeldete Asylbewerber nicht gleichzeitig an mehreren Orten des Landes die ihnen zustehende Leistung in Anspruch nehmen können. Nach Durchführung und Auswertung dieser landesweiten Aktion wird geprüft, ob und welche weiteren Maßnahmen getroffen werden müssen, um die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Sozial- hilfeleistungen zu unterbinden oder zumindest zu erschweren. Dabei wird nicht ausgeschlossen, für alle sozialhilfeberechtigten Asylbewer- ber für Bargeldzahlungen und Warengutscheine einen Sozialhilfepaß mit Lichtbildern einzuführen. 3",
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