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"content": "8 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/2534\n14. Wahlperiode 17.11.99\n\nKleine Anfrage\n\ndes Abgeordneten Dr. Ekkehard Klug (F.D.P.)\n\nund\n\nAntwort\n\nder Landesregierung - Ministerin für Bildung,\nWissenschaft, Forschung und Kultur —\n\nRahmenbedingungen für ausländische Studierende\n\nVorbemerkung des Fragestellers:\n\nIn der „Erklärung der Regierungschefs von Bund und Ländern zur\nUmsetzung der Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wett-\nbewerbsfähigkeit des Studienstandortes Deutschland” sind 1997 u.a.\nMaßnahmen beschlossen worden, die auf verbesserte Rahmen-\nbedingungen für ausländische Studierende abzielen.\n\n1. Welche Verbesserungen sind ggf. seit dem o.g. Beschluß der\nRegierungschefs im Hinblick auf ausländerrechtliche Rahmenbe-\ndingungen für ausländische Studierende erfolgt (z.B. bei Regelun-\ngen zur Einreise- und Aufenthaltserlaubnis)?\n\nWelche Schritte sollen hierzu ggf. noch erfolgen, und wie ist der\nStand ihrer Realisierung?\n\nIm Rahmen der Erörterungen des Entwurfs_der Allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften zum Ausländergesetz sind die im wesentlichen aus-\nländische Studierende und ihre Familienangehörigen betreffenden Re-\ngelungen zu den $$ 28 und 29 Ausländergesetz (AusiG) noch einmal\n\nDie Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzein beim Verlag Schmkit & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel, Tel. (0431) 660 64-0, Fax (0431) 6 60 64-24 zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 14/2534 Schleswig-Holsteinischer Landtag — 14. Wahlperiode\n\numfassend überarbeitet worden. Die auf der Bund-Länder-Ebene abge-\nstimmten modifizierten Vorschriften führten für ausländische Studie-\nrende insbesondere in folgenden Bereichen zu Verbesserungen:\n\n- der zulässigen Aufenthaltsdauer,\n\n- der Aufnahme von postgradualen Studien, Zweitstudien, Promotio-\nnen und.ggf. Praxisphasen, die für die Anerkennung einer Ausbildung\nnotwendig sind,\n\n- des Nachweises ausreichender Mittel zur Sicherung des Lebensun-\nterhalts,\n\n- des Zuverdienstes für die Sicherung des Lebensunterhalts, inbeson-\ndere bei studentischer Erwerbstätigkeit,\n\n- des Familiennachzuges.\n\nIn Schleswig-Holstein sind diese Regelungen gegenüber den Auslän-\nderbehörden durch Erlaß vom 11.06.1998 als vorläufige Anwendungs-\nhinweise zu den 88 28 und 29 AuslG in Kraft gesetzt worden.\n\nDer endgültige Entwurf der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum\nAusländergesetz — AuslG -— VwV -” ist dem Bundesrat mit Schreiben\nvom 09.07.1998 zugeleitet worden. Am 09.07.1999 hat er dem Entwurf\ngemäß Artikel 84 Abs. 2 GG mit einer Vielzahl von Maßgaben zuge-\nstimmt. Dem Vernehmen nach besteht im Bundesministerium des\nInnern die Absicht, den Vorstellungen des Bundesrates Rechnung zu\ntragen. Vor einer Befassung der Bundesregierung mit dieser Frage\nbedarf es jedoch noch einer Ressortabstimmung.\n\n2. Weiche Verbesserungen sind ggf. seit dem o.g. Beschluß der\nRegierungschefs im Hinblick auf Erleichterungen beim Hoch-\nschulzugang (Änderung der Bewertung ausländischer Sekundar-\nschulabschlüsse) erfolgt?\n\nWelche Schritte sollen hierzu ggf. noch erfolgen, und wie ist der\nStand ihrer Realisierung?\n\nDurch Beschluß vom 12.09.1997 hat die KMK für Studienbewerber aus\nden Staaten Australien, Bulgarien, Japan, Ontario (Kanada), Polen,\nRumänien, Siowakische Republik, Südafrika, Südkorea, Syrien, Tsche-\nchische Republik und Ungarn den direkten Hochschulzugang in\nDeutschland durch eine verbesserte Einstufung der Schulabschlüsse\ngrundsätzlich erleichtert. Für Studienbewerber aus den baltischen\nStaaten erfolgte dies durch eine Höherstufung der ab 1998 erreichten\nSekundarschulabschiüsse mit dem Beschluß der KMK vom 01.10.1999\n(vgl. auch Antwort zu Frage 3).\n\nMit dem Beschluß der KMK vom 01.10.1999 über den „Hochschulzu-\ngang über Feststellungsprüfung/Studienkolieg bei höhergestuften Län-\ndern” sind ferner die Fälle geregelt worden, in denen ein direkter\nHochschulzugang nicht möglich ist, wohl aber eine Zulassung zur\nFeststellungsprüfung bzw. zum Studienkolleg.",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag — 14. Wahlperiode\n\nDrucksache 14/2534 \\\n\n \n\nSobald Rußland der Europäischen Konvention über die Gleichwertig-\nkeit der Reifezeugnisse aus dem Jahre 1953 rechtsverbindlich beigetre-\nten ist, wird eine Neueinstufung der russischen Bildungsnachweise\nerforderlich. Eine entsprechende Überprüfung erfolgt bereits durch die\nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen der KMK in Verbindung\nmit den Kultusministerien der Länder, .\n\n9. Welche Bedingungen bestehen gegenwärtig für Studierende bzw.\nStudienplatzbewerber aus den Ostseeanrainerstaaten im Hinblick\nauf den Hochschulzugang, insbesondere hinsichtlich der Aner-\nkennung von Sekundarschulabschlüssen als Hochschulzugangs-\nberechtigung?\n\nDas lettische Attestat über die mittlere Bildung, das litauische Reifezeug-\nnis und das estnische Mittelschulabschlußzeugnis/Abschlußzeugnis\ndes Gymnasiums ab 1998 ermöglichen in Deutschland den direkten\nHochschulzugang für alle Fächer (vgl. Antwort zu Frage 2).\n\nDas dänische Reifezeugnis, das Zeugnis Über das höhere Vorberei-\ntungsexamen, das Zeugnis Über das höhere Handeisexamen und das\nZeugnis Über das höhere technische Examen ermöglichen in Dänemark\nund auch in Deutschland den Hochschulzugang zu bestimmten Studien-\nfächern, wenn in verschiedenen Fächern Unterricht auf einem bestimm-\nten Niveau erteilt worden ist.\n\nDas finnische Reifezeugnis ermöglicht in Deutschland den direkten\nHochschulzugang für alle Fächer, wenn in der finnischen Reifeprüfung\nbestimmte Fächer absolviert wurden,\n\nDas polnische Reifezeugnis eines Allgemeinbildenden Lyzeums ab\n1994 ermöglicht in Deutschland den direkten Hochschulzugang für alle\nFächer.\n\nDas schwedische Abschlußzeugnis der Gymnasialschule und das Zeug-\nnis einer Volkshochschule über die Berechtigung zu Hochschulstudien\nermöglichen in Deutschland den direkten Hochschulzugang für .alle\nFächer, sofern die fachspezifischen Mindestvoraussetzungen erfüllt\nsind.\n\n4. Werden ggf. die Sekundarschulabschlüsse einzelner Ostsee-\nanrainerstaaten (wenn ja: welcher?), die in den jeweiligen Län-\ndern den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen, zur Zeit\nnicht als Zugangsberechtigung zum Studium an schleswig-hol-\nsteinischen Hochschulen anerkannt, und welche zusätzlichen\nVoraussetzungen müssen Studienplatzbewerber aus den ge-\nnannten Ländern eventuell erbringen, um sich für ein Studium an\nschleswig-holsteinischen Hochschulen einschreiben lassen zu.\nkönnen?",
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"content": "Drucksache 14/2534 _Schleswig-Holsteinischer Landtag -— 14. Wahlperiode\n\nSchulabschlüsse, die in einigen Ostseeanrainerstaaten vor den in der\nAntwort zu Frage 3. genannten Jahren erreicht wurden, ermöglichen\nkeinen direkten Hochschulzugang. Im einzelnen:\n\nSekundarschulabschlußzeugnisse aus Lettland, Litauen und Estland,\ndie vor 1998 erworben wurden, ermöglichen den fachgebundenen\nHochschulzugang in Deutschland nur über eine Feststellungsprüfung/\nStudienkolleg oder über ein zweijähriges erfolgreiches Studium im Her-\nkunftstand.\n\nDas polnische Reifezeugnis eines Allgemeinbildenden Lyzeums vor\n1994 und Reifezeugnise einer Fachmittelschule oder einer Mittleren\nBerufsbildungsanstalt ermöglichen den fachgebundenen Hochschulzu-\ngang in Deutschland über eine Feststellungsprüfung/Studienkolleg oder\nbei Nachweis der bestandenen Hochschulaufnahmeprüfung für ein\nVollzeitstudium oder ersatzweise eines bzw. zwei erfolgreichen/r Stu-\ndienjahre/s in Polen.\n\nDas russische „Attestat über die Mittlere (vollständige) Allgemeinbil-\ndung\", das Diplom einer Mittleren Berufstechnischen Lehranstalt oder\ndas Diplom einer Fachmittelschule in Verbindung mit dem Nachweis\nüber ein Studium an einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten\nprivaten Hochschule in der Russischen Föderation oder einem anderen\nLand der GUS ermöglicht einen fachgebundenen Hochschulzugang\nüber eine Feststellungsprüfung/Studienkolleg bei Nachweis von einem\nerfolgreichen Studienjahr oder den direkten fachgebundenen Hoch-\nschulzugang bei Nachweis von zwei erfolgreichen Studienjahren.\n\nEine Änderung der Bewertungsvorschläge Russische Föderation der\nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird zur Zeit von der\nKMK und den Kuftusministerien der Länder überprüft (vgl. Antwort zu\nFrage 2).\n\nGemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 02.06.1995 i.d.F.\nvom 25.06.1998 haben ausländische Studienbewerber einen Nachweis\nder für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen deut-\nschen Sprachkenntnisse zu erbringen (z.B. das Große oder das Kleine\nDeutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufen-\nprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts).\n\n5. Weiche Initiativen plant die Landesregierung ggf. zur Verbesse-\nrung der Rahmenbedingungen für ausländische Studierende, ins-\nbesondere für den unter Punkt 4 angesprochenen Personenkreis?\n\nWegen der ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen siehe Antwort zu.\nFrage 1. Mit dem Gesetzentwurf zur Novellierung des Hochschulgeset-\nzes verfolgt die Landesregierung u.a. das hochschulpolitische Ziel, die\ninternationale Attraktivität des Studienstandortes Schleswig-Holstein zu\nstärken. Die Einführung der neuen, international gebräuchlichen Ab-\nschlüsse Bachelor und Master, eines angemessenen Anteils an fremd-\nsprachigen Lehrangeboten, von Leistungspunktsystemen (z.B. ECTS)",
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"content": "und die Modularisierung des Studiums soll Studienaufenthalte auslän-\ndischer Studierender an Hochschulen in Schleswig-Holstein und umge-\nkehrt deutscher Studierender an ausländischen Hochschulen erleich-\ntern. Im Hinblick auf die Ostseeanrainerstaaten ist darauf hinzuweisen, .\ndaß die schleswig-holsteinischen Hochschulen in vielfältiger Weise mit '\nHochschulen im Ostseeraum kooperieren, z.B. durch Studiengänge der\nBildungswissenschaftlichen Hochschule in Flensburg in Kooperation mit\ndänischen Universitäten durch Kooperation der CAU mit der Bresund\nUniversität (Lund/Kopenhagen) sowie der Virtuellen Fachhochschule\nmit Hochschulen in Skane.\n\n„.Schleswig-Holsteinischer Landtag, - 14. Wahlperiode. Drucksache 14/2534 ,..,",
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