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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drllcksache 8/1566 8. Wahlperiode 24. 10. 78 Kleine Anfrage des Abg. Marschner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Innenminister - Richtlinien über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Lan- desverwaltung Rundschreiben des Innenministers des Landes Schleswig-Hol- ste·in vom 7. September 1972, Aktf!onzeichen: IV 23 b - 2008 a -I- Bekanntmachung des Innenministers des Landes Schleswig-Hol- stein vom 6. Juli 1978, Aktenzeichen: IV 230 a - 03.17.02 - 1. Sind die mit Rundschreiben des Inllenministers des Landes, Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1978 herausgegebenen ,Richt- linien über die Fürsorge für Schwerbehinderte in der Landes- verwaltung ·abgestimmt mit den Schwerbehinderten-Obleuten in der Landesverwaltung bzw, wie w,urden sie abgestimmt mit der Hauptfürsorgestelle'? Die Richtlinien sind in enger Zusammenarbeit mit der Arbeitsge- meinschaft der Hauptvertrauensmänner der schwerbehinderten Ver- waltungsangehörigen erarbeitet worden.. Wie in sold1en Fällen üblich, sind die Ressorts der Landesregierung beteiliQt worden. 2. Trifft es zu, daß im alten Redll die Aufstiegsmöglid1keiten und die Ubertragung höhenVertiger' Tätigkeit zwingender waren als sie im neuen ~echt gestaltet -sind? Wenn ja, aus welchen Gründen? 1 Dia Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und i:llnzeln beim Verlag Schmldt & Klaunlg, Ringstraße 19121,2300 Kiel, Fernruf 6 20 95/96, zu beziehen.",
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"content": "Drucl<saclte 8/1566 Schleswig~Holsteinischer Landtag- 8. Wahlperiode. ------------------- Neiü, Der Zusatz in Abschnitt V Abs. 5 dient der Klarstellung und entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. 3. Trifft es zu, daß im alten Recht der Erholungsurlaub für Sdlwerbehinderte zwingender geregelt wai- als es fm neuen Recht der Fall ist, in dem die persönlichen Verhältnisse aller Mitarbeiter zu berücksichtigen sind (z. B. schulpflid1tige Kinder)? Wenn ja, aus welchen Gründen? Nein. Auch bisher waren die dienstlichen Belange und die persön- lichen Verhältnisse .der übrigen Mitarbeiter im Interesse der Funk- tionsfähigkeit der Verwaltung und aus Gründen der Fürsorgepflidü des Dien~thernl gegenüber allen' Mitarbeitern stets zu beachten. 4. Tl'ifft es zu, daß bei den durd1 die Versorgungsverwaltung genehmigten Kuren eine Versdllechterung des Status der Schwerbesd1ädigten eintritt, indem man ihn auf die Regelung des § 50- 1 BAT abdrängt? Wenn ja, aus weld1en Gründen? Nein. Die Richtlinien bringen keine Änderung der Rechtslage. Die Rechtsgrundlagen für Kuren sind aussd1ließlich in dEm entsprechen- den gesetzlichen Vorschriften enthalten. 5. Warum ist keine Regelung über behördeneigene Parkmöglich- keiten bzw. Ausnahmegenehmigung nad1 § 46 der Straßenver- kehrsordnung aufgenommen worden? Nach Absdmitt X1I der Richtlinien sind Schwerbehinderten' geeignete· Parkplätze in der Nähe der Arbeitsplätze zu .reservieren und bereit- zustellen. In Ubereinstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft wird diese Regelung für. ausreiChend angesehen. Sie. läßt im übrigen wei- tergehende Maßnahmen nach § 46 Straßenverkehrsordnung zu? 6. Welchen besonderen Zweck hat die neu. bestimmte Form der Personalaktenführung, in der für Schwerbehinderte die Gründe für Erkrankungen aus ihter Schwerbehinderunq erfaßt werc~en sollen? Es handelt sich um eine Schutzvorschr~ft zugunsten der schwerbe- hinderten Mita'rbeiter, die dem Inhalt nach bereits in den alten Richt- linien enthalten war. 7. Sind bis ·heute Einwände seitens der Behindertenverbände ge- gen diese Richtlinien erhoben worden und haben Kontakte vor der Herapsgabe der neuen Richtlinien mit den Behinderten- verbänden stattgefunden? Wenn ja, weld1e Einwände und wel- che Kontakte? Es sind keine Einw~nde gegen die Richtlinien erhoben worden. Die Behindertenverbände sind vom Bund bei der Neufassung des Schwer- behindertengesctzes beteiligt worden; bei den Richtlinien, die sich lediglich auf die interne Anwendung Jm öffentlichen Dienst beziehen, sind die Personalvertretungen und die in der Antv.,rort zu Frage l genannte Arbeitsgemeinschaft beteiligt worden.",
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