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"content": "Drucksache 7/721 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 7. Wahlperiode ,,., 2. Trifft es zu, daß diese Entscheidung damit begründet worden ist, daß der Bund der Vertr-iebenen •die Politik der· Bundesre- gierung nidtt unterstützt? Nach dem Bericht der Stadt Bad Schwartau vom 7. September 1973 lag der Entscheidung des Magistrats u. a. die Auffassung zugrunde, daß \"nad1 den negativen Erfahrungen der letzten Jahre auch 1973 in Bad Schwartau die Möglid1keit bestanden hätte, daß gegen den Willen der Vertriebenen die von allen Natostaaten getragene Sicherheits\" und Verständigungspolitik der Bundesregierung aus unberufenem Munde diskreditiert werden konnte\". Im übrigen wurde die Entscheidung da- mit begründet, der Mugistrat könne \".im Interesse der Gleichbehand- lung aller Bürger dem Ansinnen, die Sporthalle kostenlos zur Verfü- gung zu stellen, nicht zustimmen u, 3. Wde beurteilt die Landesregierung diesen Vorgang? Die Landesregierung hält den Tag der Heimat nach wie vor für einen legitimen Ausdruck nationalen Selbstverständnisses. Sie hat dies durd1 · ihre Sprecher zum Ausdruck gebracht und ihre Verbundenheit mit den Heimatvertriebenen, den Flüchtlingen und den in Unfreiheit lebenden Deutsd1en bekundet. Die Landesregierung weist die pauschalen Vor- wiirfe ge·gen die Vertriebenen und ihre Sprecher mit Entsdliedenheit zurück. Die Landesregierung hat wiederholt die Notwendigkeit einer verstärkten poliNsehen Integration Europas sowie einer Entspannungs- politik ge·genüber den osteuropäischen Staaten betont. Sie hat die Ver- besserungen und Erleichterungen begrüßt, die als Folge der Ostver- träge und des Grundvertrages eingetreten sind. Sie hält die Ostpolitik der Bundesregierung jedoch nach wie vor für unausgewogen und wird auf die Gefahren und Nachteile dieser Politik hinzuweisen, wo immer es geboten erscheint. Dieses Recht steht, wie sich auch aus der Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundver- trag zweifelsfrei ergibt, in gleicher und uneingeschränkter Weise auch den Verbä;nden der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge zu. Die Lande;l-egierung hält auch die Begründung nicht für überzeugend, der angebliche Wunsch, die Sporthalle kostenlos zur Verfügung zu stel- len, hätte den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Der Bund der Vertriebe- nen hatte nur beantragt, die Sporthalle bereitzustellen. Die Stadt hätte dem Antrag stattgeben können unter Hinweis auf die Entgeltsordnung. Die Landesregierung bedauert die ablehnende Entscheidung der Stadt Bad Schwartau und die dazu gegebene Begründung, weil sie geeignet ist, die Wahrnehmung des vorstehend beschriebenen Verfassungs~ rechts durch den Bund der Vertriebenen zu beeinträchtigen. Titzck",
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