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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 9/993 9. Wahlperiode 10. 04. 81 Kleine Anfrage des Abg. Schulz (SPD) und Antwort der Landesregierung - Kultusminister - Ganztagsunterricht 1. Wie definiert die Landesregierung die Begriffe ,.Ganztagsunter- richt\" und aGanztagssdmleu? Das Kultusministerium unterscheidet beim Ganztagsunterricht - und nur dieser Begriff findet sich im Schleswig-holsteinischen Schulgesetz - zwischen Ganztagsschulen und Schulen mit ganztägigem Angebot: Ganztagssdu~len sind dadurch gekennzeichnet, daß deren nach den Stundentafeln vorgesehene Unterricht - ergänzt durch zusätzliche Veranstaltungen (Ubungsstunden, Arbeitsstunden und Freizeitange- bote) für alle Schüler - auf die Vormittage und die vorgesehenen Nachmittage verteilt wird. Bei Schulen mit ganztägigem Angebot wird der nad1 den Stunden- tafeln vorgesehene Pflichtunterricht am Vormittag erteilt. An einigen Tagen in der Woche erhalten die Schüler nachmittags zusätzliche Angebote zu s.innvoller Freizeitgestaltung in Form von Arbeitsge- meinschaften aus verschiedenen Bereichen und Hilfe durch Dbung und bei den Hausaufgaben. Diese nachmittäglichen Angebote sind für die Schüler fieiwillig. Sie sind weder eine Fortsetzung des Vor- mittagsunterrichtes noch eine Ausdehnung des Stundenplanes der Schule. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmldt & Klaunlg, Ringstraße 19, 2300 Kiel, Fernruf 6 20 95196, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 9/993 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 9. Wahlperiode 2. Beabsidltigt die Landesregierung, durd1 eine Novellierung des § 24 Schulgesetz die Möglichkeiten zur Einrichturig von Schulen mit Ganztagsunterricht zu erweitern? Nein. Das Kultusministerium hält an der Auffassung fest, daß die Einfüh- rung von Ganztagsunterricht im Einzelfall überprüft werden muß. 3. Welche Uberlegungen bzw. Rid1tlinien gibt es im Kultusmini- sterium, nach denen Anträge gern. § 24, Abs. 1, Satz 2 Schul- gesetz beschieden we'rden? Da die Landesregierung der Familie für die Erziehung der Killder eine hohe Bedeutung einräumt, ist sie der Auffassung, daß für Nach- mittage in der Schule das Prinzip der Freiwilligkeit grundsätzlich ge- wahrt werden muß und Kindern keine Nachteile entstehen dürfen,, wenn Eltern es für richtig halten, ihre Kinder am Nachmitt?g im Rah- men der Familie weiterzufördern. Auf der anderen Seite sollte aber denjenigen Eltern oder Alleinstehenden, die - aus weld1en Gründen auch immer.----:- an einem nachmittäglid1en Angebot für ihre Kinder interessiert sind, geholfen werden. 4. An welchen Schulen wird Ganztagsunterridü gern. § 24, Ab~ satz 1, Satz 2 Schulgesetz erteilt? Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SchulG wird derzeit an folgenden Schu- len Ganztagsunterricht durchgeführt: - Grundschule am Göteborgring, Kiel - Tagesheim-Sonderschule, Gotlandwinkel16,·Kiel - Toni-Jensen-Schule, Kiel - Hans-Geiger-Gymnasium, Kiel - Holstentor-Realschule, Lübeck - Versuchsschule \"Integrierte Gesamtschule Kiel Friedrichsort\" Versuchsschule \"Integrierte Gesamtsd1ule Neumünster 11 - Versuchsschule \"Kooperative Gesamtschule Elmshorn-Hainholz\". 5. Liegen Anträge von Schulträgern auf Genehmigung von Ganz- tagsurrtenicht gem. § 24, Absatz 1, Satz 2 Schulgesetz vor? Wenn ja, von welchen Schulträgern sind sie gekommen und welches \"besondere pädagogische Bedürfnis\" ist darin jeweils geltend gemadü worden?· Dem Kultusmillister liegen zur Zeit zwei Voranfragen vor. Der Magistrat der Stadt Neumünster bittet mit Schreiben vom 8. 12. 1980 um Prüfung hinsichtlich des Beschlusses der Ratsversammlung zur Frage der Einführung eines Ganztagsschulbetriebs im Schulzen- trum Einfeld. Als Begründung für sein Vorhaben führt der Magistrat der Stadt Neumünster an, daß erprobt werden solle, ob die aus seiner 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 9. Wahlperiode Drucksache 9/993 Sicht gemachten positiven Erfahrungen mit Ganztagsunterricht an Ge- samtschulversuchen auf ein Projekt im gegliederten Schulwesen über- tragen werden können. Der Magistrat der Stadt Reinbek bittet mit Schreiben vom 18. 3. 1981 um ein gemeinsames Gespräch darüber, ob im Schulzentrum Reinbek ein Ganztagsbetrieb zweckmäßig ist und eingerichtet werden sollte. Der Magistrat ist der Auffassung, daß die Eltern der Schüler irrfolge der Berufstätigkeit eine ganztägige Betreuung begrüßen würden. 6. Sind seit Irrkrafttreten des Schulgesetzes Genehmigungen gern. § 24, Abs. 1, Satz 2 erteilt worden? Wenn ja, um welche Schulen handelt es sich und welffies \"be- sondere pädagogische Bedürfnis\" hat der Kultusminister damit anerkannt1 Die Schulträger der unter Ziffer 4 genannten Schulen sowie die je- weiligen Schulelternbeiräte ·sind nach Inkrafttreten des Schleswig- Holsteinischen Schulgesetzes aufgefordert worden, zur Beibehaltung des Ganztagsunterrichts an diesen Schulen Stellung zu nehmen, Nach deren Zustimmung ist vom Kultusministerium gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 SchulG die weitere Durchführung von Ganztagsunterricht ge- nehmigt worden. Das besondere pädagogische Bedürfnis bei sämtlichen Schulen lag in erster Linie in der besonderen Sozialstruktur der Einzugsbereiche, die auch seinerzeit zur Einführung von Ganztagsunterricht an diesen Schulen geführt hatte. 7. Welche finanziellen Konsequenzen für das Land hat die Geneh- migung des Ganztagsunterridlt an einer Sdmlef Das Land trägt die persönlichen Kosten der Lehrkräfte. Bei Schulver- suchen kann das Land gemäß § 50 Absatz 5 SchulG Zuschüsse zu den persönlichen Kosten der vom Schulträger für die Betreuung der Schü- ler mit Ganztagsunterricht angestellten Sozialpädagogen gewähren, Das Ausmaß der finanziellen Belastungen ist insbesondere vom Um- fang der ganztägigen Angebote und von der Breite des Einsatzfeldes der betroffenen Lehrkräfte abhängig. 3",
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