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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2554 15. Wahlperiode 03-03-21 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Schlie (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Waffenrecht 1. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen und welche wird sie in Zukunft ergreifen, um den illegalen Waffenbesitz und Waffenhandel zu unterbinden und zu verhindern? Antwort: Zur Bekämpfung des illegalen Waffenhandels und des illegalen Waffenbesitzes wer- den nicht nur alle polizeilichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sondern die Landesre- gierung sorgt durch konkrete Vereinbarungen im Rahmen der Sicherheitspartner- schaft im Ostseeraum dafür, dass durch länderübergreifende Maßnahmen der inter- nationale illegale Waffenhandel erfolgreich bekämpft werden kann. In der täglichen Arbeit geht die Polizei jedem Verdacht auf illegalen Waffenbesitz nach. Im Regelfall wird ein Durchsuchungsbeschluss beantragt. Fälle von banden- mäßigem oder gewerbsmäßigem Waffenhandel, insbesondere auch schwierig ge- lagerte Fälle, werden von den Spezialisten des Landeskriminalamtes Schleswig- Holstein bearbeitet. Ferner ist Schleswig-Holstein Mitglied des Operative Comitees der Baltic Sea Task Force (OPC) on Organized Crime und damit unmittelbar an Be-",
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"content": "Drucksache 15/2554 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode kämpfungsmaßnahmen im Ostseeraum beteiligt. 2. Welche Fachausbildung für das Waffenrecht haben die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ordnungsbehörden? Antwort: Nach hiesigen Erkenntnissen haben die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Kreisordnungsbehörden im Regelfall eine Ausbildung für die Laufbahn des mitt- leren allgemeinen Verwaltungsdienstes bzw. eine vergleichbare Ausbildung zur/zum Verwaltungsfachangestellten. 3. Welche Fortbildungslehrgänge werden angeboten und wie hoch ist die Teilnahme? Antwort: Die Fortbildungsseminare der Verwaltungsfachhochschule Altenholz, die in der Ant- wort zur Frage 5 erwähnt werden, stehen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kreisordnungsbehörden offen. 4. In welcher Art und Weise sind die Waffensachbearbeiterinnen und -bearbeiter auf das neue Waffenrecht, das zum 1. April 2003 in Kraft tritt, vorbereitet worden? Antwort: Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Kreisordnungsbehörden sind im Rahmen zweier Dienstbesprechungen auf neue Waffenrecht vorbereitet worden. 5. Wie sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten der Landespolizei auf das neue Waffenrecht vorbereitet worden? Antwort: Das neue Waffenrecht ist bereits Bestandteil der Ausbildung an der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung (PD AFB) und im Fachbereich Polizei der Verwaltungs- fachhochschule (VFHS). Die Unterrichtsanteile sind angemessen. Das Waffenrecht ist Bestandteil der Laufbahnprüfungen. Darüber hinaus bieten sowohl PD AFB als auch VFHS spezielle Fortbildungssemi- nare zum neuen Waffenrecht an. Ferner wird in den Flächendirektionen und beim Landeskriminalamt über das neue 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 2554 Waffenrecht in Dienstversammlungen informiert. Als Unterstützung hierzu bietet die PD AFB In-House-Seminare und ein spezielles Unterrichtsblatt an. 6. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, dass die Landespolizei generell Waffener- laubnisbehörde wird? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Antwort: Die Landesregierung hält es nicht für sinnvoll, die Zuständigkeit für den Verwaltungs- vollzug des Waffenrechts auf die Behörden oder Ämter der Landespolizei zu über- tragen. Einerseits würde es dem generellen Ziel der Landesregierung widerspre- chen, Aufgaben auf die kommunale Ebene zu übertragen, andererseits sind der Landesregierung Vollzugsdefizite, die auf die Aufgabenerfüllung bei den Kreisord- nungsbehörden zurückzuführen sind, nicht bekannt. 7. Wann ist mit den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum neuen Waffen- recht zu rechnen? Antwort: Mit landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen ist nach Erlass einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz und einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz zu rechnen. Für den Erlass beider Regelungen ist das Bundesministe- rium des Innern zuständig. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelungen werden vom In- nenministerium Vorgriffs- und Übergangsvorschriften erlassen, die den Waffenbe- hörden rechtzeitig mitgeteilt werden. 3",
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