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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 10/1769 10. Wahlperiode 18. 11. 86 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Lohmann (SPD) und Antwort der Landesregierung - Kultusminister - Gestellungsverträge in Landeskliniken L Welche der landeseigenen Kliniken einschl. den Universitätsklini- ken haben Gestellungsverträge mit Schwesternschaften bzw. ähn- lichen Organisationen für die Gestellung des Personals für den Pflege- und Operationsdienst Mit welcher Organisation sind je- weils die Gestellungsverträge? Für das Klinikum der Universität Kiel wurde ein Gestellungsvertrag mit den DRK-Anschar- und DRK-Heinrich-Schwesternschaften. für das Klinikum der Medizinischen Universität Lübeck ein Gestellungsver- trag mit der DRK-Schwesternschaft Lübeck abgeschlossen. 2. Wie viele Stellen stehen jeweils für den Gestellungsvertrag zur Verfügung? Für welche der klinischen Dienste gilt er? Mit wieviel Personen sind jeweils die Stellen besetzt? Für das Kieler Klinikum stehen 261 Stellen, für das Lübecker Klinikum 606 Stellen zur Verfügung. Die Stellen sind im Kieler Klinikum mit 261 Personen, im Lübecker Klinikum mit 557 Personen besetzt; Auszubil- dende sind nicht berücksichtigt. Die Verträge gelten für alle klinischen Dienste. Die Landtagsdrucksachen sind fortlautend und emzeln beim Verlag Schmidt & Klaumg, Rmgstraße 19, 2300 Kielt, Fernruf 04 31/6 20 95. zu beziehen",
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"content": "Drucksache 10/1769 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 10. Wahlperiode 3. Gibt es landeseigene Kliniken bzw. Klinik-Abteilungen, in denen sämtliche Personen bzw. sämtliche weibliche Personen für den pflege- und Operationsdienst ausschließlich über den Gestellungs- partner eingestellt werden und wenn ja, wo trifft dieses zu? Ja. In den Abteilungen Allgemeine Pädiatrie, Kinderkardiologie und Neuropädiatrie des Klinikums der Universität Kiel (6% der Planbetten beider Universitätsklinika) werden ausschließlich DRK-Schwestern der Heinrich-Schwesternschaft eingesetzt. 4. Wie hoch ist in der jeweiligen Klinik bzw. sofern es Verträge für Klinik-Abteilungen gibt, in der jeweiligen Klinik-Abteilung die Zahl der männlichen bzw. weiblichen Personen im Pnege- und Operati- onsdienst und wie teilen sich die weiblichen Personen auf in Personen im Landesdienst und im Dienst des jeweiligen Gestel- lungsvertragspartners? Zahl der Personen im Pflege- und OP-Dienst Geschlecht Kiel Lübeck männlich 99 1) 130 weiblich 1.391 ') 7423 ) ') Davon I Person über den Gestellungsvertrag ') Davon 260 Personen über den Gestellungsvertrag 3 ) Davon 557 Personen über den Gestellungsvertrag 5. Trifft es zu, daß für das Personal, das vom Gestellungsvertragspart- ner eingestellt wird, nicht das Personalvertretungsgesetz gilt? Wel- ches Tarifvertragsrecht gilt für dieses Personal und welches Recht hat es insbesondere im Vergleich zum Personalvertretungsrecht von Landesbediensteten? 7. Hält es die Landesregierung für akzeptabel, daß für das Personal mit gleichen Aufgaben in der gleichen Klinik unterschiedliches Mitwirkungs- und Vertretungsrecht gilt? Das Personal, das vom Gestellungsvertragspartner eingestellt wird, steht weder in einem unmittelbaren Arbeitsverhältnis zum Land als dem Träger der Universitätsklinika noch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für dieses Personal gilt daher das Schleswig-Holstei- nische Personalvertretungsgesetz über die besonderen Regelungen in den§§ 35 Abs. 2 und 61 PersVG hinaus nicht. Dieses Personal nimmt nach den genannten Vorschriften durch zu wählende Sprecher an Verhandlungen der Personillvertretungen über Angelegenheiten der Krankenschwestern oder von Fragen, welche die Interessen der Kran- kenschwestern wesentlich berühren, teil. Die Landesregierung hält die geltende Regelung des Personalvertre- tungsgesetzes für angemessen. · Auskünfte über das Innenverhältnis dieses Personals zu dem Gestel- lungsvertragspartner kann die Landesregierung nicht geben. 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 10. WahlperiodeDrucksache 10/1769 6. Trifft es zu, daß bei .bestimmtem Führungspersonal im Pflege- und Operationsdienst, bei denen die Gestellungsverträge vorsehen, daß sie entweder von Landesbediensteten oder über den Gestellungs- vertrag besetzt werden können oder bei denen den landeseigenen Kliniken Mitwirkungsrechte vertraglich eingeräumt werden, im Falle einer Einigung zwischen Klinikverwaltung und Gestellungs- vertragspartner auf eine Bewerbung beim Gestellungsvertragspart- ner der Personalvertretung keine Mitwirkung bei der Einstellung zugestanden wird? Und wie beurteilt die Landesregierung diese Situation? Ja. Im übrigen vergleiche Antwort zu Fragen 5 und 7. 8. Hält es die Landesregierung mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter für vereinbar, daß je nach Vertrag ausschließlich oder faktisch nur Frauen dieses mindere Mitwirkungs- und Vertre- tungsrecht zusteht? Hält die Landesregierung Verträge mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau für vereinbar, in denen Frauen ausschließlich über den Gestellungsvertragspartner neu eingestellt werden können bzw. nur eine Einstellungschance über den Gestellungsvertragspartner haben? Die Landesregierung bekennt sich nachdrücklich zur Tätigkeit von Schwestern der Schwesternschaften des DRK in den Universitätskli- nika des Landes. Sie sieht darin einen Beitrag, das humanitäre Gedan- kengurt des Deutschen Roten Kreuzes zu fördern. Für die Landesregie- rung besteht kein Anlaß, die Grundsätze des Personalaufbaus oder die eigenständige Arbeitgebereigenschaft der Schwesternschaftendes DRK in Zweifel zu ziehen. Durch die Gestellungsverträge hat die Landesregierung sichergestellt. daß für die Gesamtheit der Universitätsklinika neben den von den Schwesternschaften zu stellenden Schwestern auch weibliches und männliches Krankenpflegepersonal vom Land beschäftigt werden kann. Deshalb sind in den beiden Universitätsklinika neben 817 DRK- Schwestern auch 1.316 freie Schwestern sowie 229 männliche Kran- kenpfleger tätig. 9. Hält es die Landesregierung für angemessen, daß Personen, die vom Gestellungsvertragspartner in den Pflege- und Operations- dienst eingestellt worden sind, jederzeit das Recht haben sollten, in den Landesdienst ohne jegliche Benachteiligung zu wechseln? Ist die Landesregierung der Meinung, daß diesen Personen die Arbeit in der landeseigenen Klinik, aber im Vertrag mit dem Gestellungs- partner, als Berufs- bzw. Dienstzeit bei einem Wechsel in den Landesdienst angerechnet werden sollte? Wie ist die jeweilige Position? Der Wechsel von den Schwesternschaften in den Landesdienst voll- zieht sich nach den für die Einstellung von Mitarbeitern in den Landesdienst allgemein gültigen Rechtsvorschriften. Deshalb muß die Landesregierung auch die §~ 19 und 20 BAT beachten. Nach diesen Bestimmungen ist die Anrechnung von Tätigkeiten bei den Schwe- sternschatten als Beschäftigungs- und Dienstzeit nicht möglich. 3",
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