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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 12/721 12. Wahlperiode 26.02.90 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans Buhmann (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für Natur, Umwelt und Landesentwicklung - Übertragung von Aufgaben des Umweltschutzes auf Kreise und Gemeinden I. Aus welchen Gründen wurden bisher keine weiteren Aufgaben des Umweltschutzes auf Kreise und Gemeinden übertragen, ob- gleich nach § 26 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes untere LandeS:9ehörden nur für zuständig erklärt werden sollen, wenn einer Ubertragung der Aufgabe auf Kreise und Gemeinden wichtige Gründe entgegenstehen? Aus der Formulienmg der Fragestellung könnte herausgelesen werden. daß die Landesregienmg seit Amtsantritt im Zuständigkeits- bereich des Umweltministeriums Maßnahmen ergriffen habe, die eine Abwägung nach § 26 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes erfor- dern. Dies ist - von einer wesentlichen Ausnahme abgesehen - nicht der Fall. Vielmehr beruht die derzeitige Kompetenzabgrenzung im öf- fentlichen Umweltschutz zwischen dem Land und der kommunalen Seite auf Entscheidungen. die vor dem Regierungswechsel getroffen wurden. In Teilbereichen des öffentlichen Natur- und Umweltschutzes kann die derzeitige Aufgabenabgrenzung- worüber zwischen den Beteilig- ten Einvernehmen besteht - nicht voll befriedigen. Sachlich unbe- gründete Aufgabenüberschneidungen und Doppelgleisigkeiten in der Aufgabenerfüllung müssen vermieden und Chancen sowie Möglich- keiten einer engen Kooperation aller Ebenen voll genutzt werden. niA l ;:mrlt::~n!':rlrlir.ko::;::~r.hAn _qinrl fortl.<!llfl'!nr! 1Jnr! Ain7Ain hAim VArl::m ~hmirlt II. Kl::.1min Rinnc:tr::~A<=> 1Q ?'=100 l<i<>l 1 ~<>rnro of f\\.d '=11/F: ?n Ql; ,,, 1'\\o.,.i.<>hon",
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"content": "Drucksache 12/721 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Dabei haben sich Zuständigkeitsveränderungen selbstverständlich am Grundsatz des § 26 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes zu orien- tieren. In diesem Sinne müssen unterschiedliche Interessenlagen auf seiten des Landes und der Kommunen in Einklang gebracht werden. Orientierungshilfen für neue Aufgabenabgrenzungen oder eine neue Verwaltungspraxis ergeben sich aus der Querschnittsprüfung des Lan- desrechnungshofes \"Organisation des Umweltschutzes bei Kommu- nen\" vom Februar 1989 und aus den dazu von den kommunalen Ver- bänden abgegebenen Stellungnahmen. Diese Grundlagen hat das MNUL inzwischen gesichtet und ausgewertet. Dabei ist es wichtig, daß der Landesrechnungshof seine Prüfungsfeststellungen wegen der laufenden Organisationsprüfung der Landesebene im übrigen unter Vorbehalt getroffen hat. Er hat auf ein wesentliches Problem hinge-. wiesen; wörtlich führt er in der Zusammenfassung seiner Feststellung über die kommunale Prüfung aus: \"Bei einer weiteren Verlagerung von Aufgaben auf Kommunen müßte zunächst gewährleistet sein, daß dort die nötigen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen werden\" und zwar - wie hinzugefügt werden muß - generell, weil eine Neuabgrenzung von Aufgaben ebenfalls nur generell erfolgen kann. Die weiteren Erörterungen werden mit dem Ziel zu führen sein, den öffentlichen Natur- und Umweltschutz insgesamt zu stärken, selbst- verständlich unter Einbeziehung des Grundsatzes nach § 26 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz. Die Voraussetzungen für eine Aufgaben- verlagerung vom Land auf die kommunale Ebene sind aber gegen- wärtig, wie die Feststellungen des Landesrechnungshofes und die Stellungnahmen der kommunalen Verbände deutlich zeigen, noch au- ßerordentlich unterschiedlich. Hinzu kommt, daß zur Zeit im MNUL mit Vorrang an einer organisa- torischen, unterbringungsmäßigen und personellen Integration der Landesoberbehörden gearbeitet wird, deren Auswirkungen ~uf die Aufgabenabgrenzung zwischen Land und Kommunen in die Uberle- gungen einbezogen werden müssen. 2. Welche Aufgaben aus den Bereichen der Wasserwirtschaft und der Landschaftspflege können bzw. sollen den Kreisen bzw. den Gemeinden übertragen werden? 3. Wann soll das erfolgen? Im Bereich der Wasserwirtschaft geht es primär um eine schärfere ~bgrenzung der Aufgaben und Aufgabenerfüllung zwischen den Amtern für Land- und Wasserwirtschaft einerseits sowie den Wasser- behörden der Kreise und kreisfreien Städte andererseits, und zwar nach dem Grundsatz: \"Ein Gewässer - eine Zuständigkeit\". Die zur Zeit in Arbeit befindliche Novelle zum Landeswassergesetz wird in diesem Sinne unter Berücksichtigung auch von Ergebnissen einer ge- meinsamen Arbeitsgruppe des Schleswig-Holsteinischen Landkreista- ges und des damals zuständigen Ministers für Ernährung, Landwirt- schaft und Forsten aus dem Jahre 1986 Konsequenzen ziehen. 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 12. Wahlperiode Drucksache 12/721 Im Bereich Landschaftspflege und biologischer Naturschutz geht es insbesondere um die Zuständigkeiten der Landschaftspflegebehörden auf kommunaler Ebene im Verhältnis zu den Ämtern für Land- und Wasserwirtschaft. Dazu sollen demnächst vorbereitende Gespräche zwischen den beteiligten Stellen geführt werden. Konkrete Zeitpunkte für organisatorische Neuregelungen können unter den gegebenen Umständen noch nicht genannt werden. 3",
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