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            "content": "Drucksache 10/777             Schleswig-Holsteinischer Landtag- 10. Wahlperiode Hinsichtlich der Tendenzen bei der Verbrauchs- bzw. Bedarfsentwick- lung sind die Angaben in der Antwort der entsprechenden Frage 1 b der Großen Anfrage der Fraktion der CDU zum Thema \"Wassergewin- nung, Wasserversorgung und Gewässerschutz in Schleswig-Holstein\" unverändert gültig. 2. Welche Betriebe in Schlcswig-Holstein besitzen eine Genehmigung zur Förderung von Grundwasser und in welchen Mengen dürfen sie dieses fördern? Eine Übersicht über sämtliche Betriebe läßt sich in der Beantwortungs- frist nicht erstellen. Zwar lassen sich einzelne der hierfür erforder- lichen Angaben dem nach § 101 LWG beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geführten Wasserbuch entnehmen. Das Wasserbuch wird jedoch nicht nach bestimmten Klassifizierungsmerk- malen als landesdeckende Statistik geführt. Die gewünschten Angaben könnten daher nur durch eine sehr zeit-und personalaufwendige Aus- wertung gewonnen werden. Eine überschlägige Ermittlung ergibt, daß in Schleswig-Holstein ca. 2 000 Betriebe über Erlaubnisse, Bewilligungen oder alte Rechte zur Grundwasserentnahme verfügen. Wegen der von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlichen Einzelbestimmungen der Bescheide (z. B.: Höchst- mengenjeweils pro Jahr, Tag und Stunde) für die Grundwasserentnahme lassen sich zusammenfassende Angaben zu den zugelassenen Entnah- men in der Beantwortungsfrist wegen des hohen Zeit- und Personal- aufwandes nicht machen. 3. Wie wird die Landesregierung in Zukunft in bezugauf die Verlänge- rung, Veränderung und Neugenehmigung industrieller Grundwas- serförderungsgenehmigungen verfahren? Die zuständigen Wasserbehörden (das sind bei Erlaubnissen zur Grund- wasserentnahme die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Wasserbehörden und bei Bewilligungen der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) entscheiden auf der Grundlage des Was- serhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes über Anträge zur Benutzung des Grundwassers. Hiernach (§ 6 WHG) sind maßgeblich für den zulässigen Umfang der Grundwasserbenutzungen der in den Antragsunterlagen nachgewiesene Bedarf sowie die gesetzliche Voraus- setzung, daß die Entnahme eine Beeinträchtigung des Wohls der All- gemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwas- serversorgung nicht erwarten läßt. In aller Regel wird seit einigen Jahren für Grundwasserförderungen von Gewerbebetrieben nur eine Erlaubnis gemäß § 7 WHG erteilt. 2",
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