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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/678 14. Wahlperiode 23.04.97 Kleine Anfrage. der Abgeordneten Monika Heinold (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr- Sicherheit der Schulkinder bei der Schülerlinnenbeförderung 1. Wie viele Kinder dürfen in einem Schulbus befördert werden, aufgegliedert nach Sitz- und Stehplätzen? Das Bundesministerium für Verkehr hat am 3. Mai 1996 im Verkehrsblatt Heft 10 Seite 238 ff. den Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, veröffentlicht, in dem detailliert die Anfor- derungen an Schulbusse erläutert sind. Danach dürfen in Kraftomnibussen nur soviel sitzende Kinder befördert werd,m, wie im Fahrzeugschein Sitzplätze ausgewiesen sind. Stehplät- ze sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie im Fahrzeugschein ausge- wiesen und im Fahrzeug angeschrieben sowie vom Schulträger für zulässig erklärt worden sind. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19,24114 Kiel, Femrul 04 31/6 20 95, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 14/678 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode 1. a) Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese Regelung? Die Regelungen beruhen auf§ 34 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- nung. b) Wieviel Platz wird einem \"Stehkind\" zugestanden? Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig vom Einzelfall. Ob und in welcher Anzahl die im Fahrzeugschein ausgewiesenen und im Kraftom- nibus angeschriebenen Stehplätze genutzt werden dürfen, ist vom Aufgabenträger für die Schüler- und Schülerinnenbeförderung festzule- gen. 2. Müssen für andere Fahrgäste Plätze freigehalten werden, wenn die Linie im Rahmen des geöffneten Schülerinnenverkehrs äls ÖPNV-Strecke vom Kreis bezuschußt wird? Falls ja: Wie viele Plätze müssen bereitstehen? Nein. 3. Wer garantiert, daß Schulbusse nicht überfüllt fahren? Der Fahrzeugführer ist fürdie Einhaltung derVorschritten verantwortlich. Er ist verpflichtet, seinem Unternehmer zu melden, wenn nicht alle Schülerinnen und Schülerwegen mangelnder Platzkapazität mitgenom- men werden können. 3. a) Muß das Busunternehmen einen größeren Bus oder ein Taxi einsetzen, wenn die zulässige Schülerzahl überschritten wird? Ja. b) Wer würde die Kosten für eine Verringerung der Stehplatzzahl tragen? Wer kann diese Veränderung beschließen? Der Aufgabenträger ist für die Schüler- und Schülerinnenbeförderung zuständig. Er hat damit auch evtl. Mehrkosten zu übernehmen. 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode Drucksache 14/678 4. Trifft es zu, daß durch die Öffnung des Schülerinnenverkehrs und die Integration in den ÖPNV die Schulbusse a) kein Schild mit der Aufschrift \"Schulbus\" mehr zur Erkennung führen dürfen? Falls ja: Ist dadurch die Sicherheit an den Haltestellen für die Schülerinnen beim Ein- und Aussteigen gefährdet? b) weder Blink- noch Warnblinklicht an den Haltestellen anstellen dürfen, und so für dieAutofahrerinnen die besonders gebotene Vorsicht nicht mehr gegeben ist? c) Wenn a) und b) zutreffen: Wie ist die Einschätzung der Lan- desregierung zum dadurch entstandenen Gefährdungspoten- tial? 4. a) und b): Nein. 4. c): Entfällt. 3",
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