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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 9/404 9. Wahlperiode 05. 02. 80 Kleine Anfrage . des Abg. Ruge (F.D.P.) und Antwort der Landesregierung - Innenminister - Quotierung bei der Beurteilung des gehobenen Dienstes bei der Polizei Die den Fragen zugrundeliegende Behauptung des Fragestellers, es seien für die Beurteilung des gehobenen Dienstes in der Polizei Quo- ten für die einzelnen Noten vorgegeben worden, trifft nicht zu. Es sind vielmel).r für die Regelbeurteilung zum 1. 11. 1979 aus dem Durchschnitt der Beurteilungsnoten der Regelbeurteilung im Jahre 1976 Richtwerte entwickelt worden, die sicherstellen sollen, daß die Mitarbeiter der Polizei nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wer- den. 1. Was hat die Landesregierung bewogen, für die anstehende Beurteilung des gehobenen Dienstes in der Polizei Quoten für die einzelnen Noten vorzugeben? Es sind Richtwerte entwickelt worden, da es bei der Regelbeurteilung des Jahres 1976 von, Dienststelle zu Dienststelle zu sehr unterschied- lidlen Beurteilungsergebnissen gekommen ist, weil in den einzelnen Bereichen der Polize\\ der Beurteilung unterschiedliche Beurteilungs- maßstäbe zugrunde gelegt worden sind. Die Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln belm Verlag Sch mldt & Klaunlg, Ringstraße 19, 2300 Klei, Fernruf 6 20 95/96, zu beziehen,",
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"content": "Dmcl<sache 9/404 Scl1leswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode 2. Weld1e Quoten sind für die einzelnen Noten vorgegeben wor~ den, und sind dieSe Vorgaben schriftlich an die Dienststellen herausgegangen? Wenn nein, warum nicht? Als Rid1twerte gelten: \"sehr gut\" bis zu 5% \"gut\" bis zu 45% \"voll befriedigend\" bis zu 40% Nach Abschnitt I Ziff. I Abs. 4 der Beurteilungsrichtlinien für dle schleswig~holsteinische Vollzugspolizei i. d. F. vom 24. Mai 1977 sind \"zur I\\:oordination der Beurteilungsmaßstäbe in der Landespolizei . , . allgemeine Besprechungen der Amts:-, Behörden- oder Dienststellen- leiter mit den für die Beurteilungen zuständigen Vorgesetzten durch- zuführen\". Dementsprechend sind die Richtwerte in diesen Abstim- mungsgesprächen erörtert und entwickelt worden. Die Schriftform war nach den Beurteilungsridülinien weder erforderlich noch nach den zahlreichen Abstimmungsgesprächen notwenQ_ig. 4. Wird die Verbindung von Beurteilung und Beförderung auf- . Quoten versdlledltern? In welchem Umfang? Das Ergebnis der Beurteilung bleibt abzuwarten. Da sie aus dem Durchschnitt der damaligen Beurteilungsnoten e:ritwickelt wurden, er- gibt sich jedenfalls aus den Richtwerten,kein Zwang zur Veränderung der 1976 erreichten Durchschnittswerte. 4. Wird die Verbindung von Beurteilung und Beförderung auf- rechterhalten? Ja, denn nach § 20 i. V. m. § 10 des Landesbeamtengesetzes erfolgen Ernennungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 5. Wie gedenkt die Landesregierung das Problem zu lösen, wenn in einem für quotierte Beurteilung vorgesehenen Bereich (z. B. POlizeiinspektion) die tatsächliche Leistung der Beamten nicht den vorgesehenen Quoten entspricht? Die Richtwerte gelten für einen größeren Personenkreis. Das Problem entsteht deshalb nicht. 6. Wie gedenkt die Landesregierung das Problem zu lösen, wenn bei quotierter Beurteilung von Inhabern von- Führungsposi- tionen zwangsläufig unterstellt wird, daß der Dienstherr auch weniger qualifizierte Beamte in diese Führungspositionen be- rufen hat? Nach Abschnitt I Ziff. 4 der Beurteilungsrichtlinien für die schleswig- holsteinische Vollzugspolizei iSt jeder Mitarbeiter \"grundsätzlich nur im Rahmen· seiner Laufbahn und dienstlid1en Stellung funktionsge- recht zu beurteilen\". Da in Ubereinstimmung mit diesen Grundsätzen 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 9. Wahlperiode Drucksache 9/404 an die Inhaber _unterschiedlicher Funktionen unterschiedliche An- forderungen' zu stellen sind, müssen die Inhaber höherer Funktionen nicht zwangsläufig die besten Beurteilungsnoten bekommen. 7. Wie gedenkt die Landesregierung das Problem zu l.ösen, wenn Dienstvorgesetzte als Ers}beurteiler tätig werden, die selbst in die von ihnen vorzunehmende quotierte Beurteilung hinein- zllredmen sind (z. B. Revierleiter und Revieroberbeamte)? Wann erfolgt in diesen Fällen die Beurteilung des Dienstvor- gesetzten? Die Zuständigkeitsabgrenzung nach Abschnitt III der Beurteilungs- richtlinien schließt das aUs. 8. Wird die Landesregierung die quotierte Beurteilung für alle. Dienststellen des Landes einführen? Eine 11 quotierte Beurteilung\" wird es in den anderen Bereichen gerrau so wenig geb~n wie bei der Polizei. Ob Richtwerte auch für die all- gemeine Verwaltung entwickelt werden sollten, wird noch gepfüft. 9. Wenn nein, worin liegt die beurteilungsmäßige Besonderheit der Landespolizei innerhalb. des öffentlichen Dienstes in Schles- wig-Holstein1 Entfällt; siehe Antwort zu Frage 8. 10. Soll die quotierte Beurteilung in der Landespolizei für den mittleren Dienst eingeführt werden? Wenn ja, wann? Auch für den mittleren Dienst der Polizei wird es keine Quotierung geben. Es ist jedoch für die nächste Regelbeurteilung vorgesehen, entsprechende Richtwerte zu entwickeln.",
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