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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 10/855 10. Wahlperiode 20.02.85 Kleine ~nfrage des Abg. Hamer (SPD) und Antwort der Landesregierung - Kultusminister - Archivgesetz 1. Bereitet die Lan~esregierung gegenwärtig einen Entwurf für ein Landesarchivgesetz vor, oder ist dies in Zukunft beabsichtigt? 2. Falls Frage I bejaht wird, aus welchen Gründen hält die Landes· regierungein Landesarchivgesetz für erforderlich? 8. Welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Landesregierung, in einem Archivgesetz die berechtigten Anliegen der historischen Forschung und des Datenschutzes gleichennaßen zu berücksichtigen? Im Bericht des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteini· sehen Landtages (Drucksache 10/810 vom 6. Dezember 1984) zum Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz beim Innenmini- ster des Landes Schleswig-Holstein betr. 6. Thtigkeitsbericht wurde zum Bereich des Archivwesens folgendes festgestellt: \"Der Kultusminister beabsichtigt, ein entsprechendes Gesetzesvor- haben, das insbesondere auch für den kommunalen Bereich klare Archivierungsgrundsätze schaffen soll, einzuleiten, möchte zunächst jedoch das Archivgesetz des Bundes abwarten.\" Die Landesregierung begleitet die parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Bundesarchivgesetz. In dem Maße, wie sich die tatsächlichen Auswirkungen dieses Bundes- archivgesetzes abzeichnen, wird die Landesregierung ihre Überlegun- gen für ein Landesarchivgesetz konkretisieren. In diesen Rahmen ist auch das Anliegen zu stellen, den Belangen der historischen Forschung und des Datenschutzes gleichermaßen gerecht zu werden. Oie Lanc:a!lgsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beWn Vertag Schmidt & Klaunig. Ringaba8e 19, 2300 Kiel1, Femruf 04 3t /6 20 95, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 10/855 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 10. Wahlperiode 3. Welche Stellungnahme hat die Landesregierung im Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Bundesarchiv- gesetz (Bundesrats-Drs. 371/84) abgegeben, bzw. welche Stellung- nahme ist beabsichtigt? Die Auffassung der Landesregierung ergibt sich aus dem Beschluß des Bundesrates vom 5. Oktober 1984 (Drs. 371/84). Mit diesem Beschluß hat der Bundesrat mit den Stimmen Schleswig-Holsteins gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung Stellung genommen und gefordert, - die Vorschriften des Gesetzentwurfes klarer und verständlicher zu fassen, - die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes, insbesondere den eige- nen Gestaltungsspielraum der Länder, zu wahren (der Bundesrat war der Auffassung, daß durch einige Vorschriften des Entwurfs, die die Lagerung von Archivgut des Bundes in den Archiven der Länder regeln, den Ländern insoweit kein eigener Entscheidungsspielraum belassen wird.). - eine möglichst optimale Nutzung des Archivgutes, bei gleichzeitiger Wahrung und Beachtung des Datenschutzes, wie er sich auch aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. De- zember 1983 ergibt, zu ermöglichen. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen einer nach dem Entwurf für ein Bundesarchivgesetz möglichen \"Anonymisie- ' rung\" von Schriftgut (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. I, § 5 Abs. 4) auf die historische Forschung? Der Beschluß des Bundesrates vom 5. Oktober 1984 enthält ebenfalls die Auffassung der Landesregierung zu den Wechselwirkungen zwi- schen der möglichen \"Anonymisierung\" von Schriftgut und der histori- schen Forschung. Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung wurde eine Änderung gefordert, die dem Interessenausgleich zwischen den Aufgaben des Archivwesens (u.a. auch historische Forschung) und den Belangen des Datenschutzes ( u.a. auch über ,,Anonymisierung\") bes- ser gerecht wird. Außerdem schlug der Bundesrat vor, nach § 5 Abs. 4 Satz 2 folgenden Satz einzufügen: ,,Archivgut im Sinne von Absatz 2 darf vor Beginn odeL Ablauf der Schutzfrist ohne Einwilligung des Betroffenen auch von Hochschulen und anderen öffentlichen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben für bestimmte Forschungsvorhaben benutzt werden, wenn der Benutzer glaubhaft macht, daß die Verkürzung für ein von ihm betriebenes Forschungs- vorhaben unerläßlich ist, dieses Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt und wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener durch die Art der Verwendung nicht beeinträchtigt werden.\" Mit dieser Forderung wird einerseits den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen im Sinne der Erfordernisse der Unerläßlichkeit und des öffentlichen Interesses entsprochen und wird gleichzeitig die im staat- lichen und öffentlichen Bereich betriebene wissenschaftliche Forschung, die zur Verschwiegenheit verpflichtet, nicht beeinträchtigt. 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 10. Wahlperiode Drucksache 10/SSS Die Landesregierung wird im übrigen Oberleguitgen unterstützen, die das Archivgut in vollem Umfange für die historische Forschung erhalten, jedoch die strikte Einhaltung einer ausreichenden Schutzfrist voraus- setzen. (Siehe dazu auch Antwort zu Frage 6). 5. Ist die Landesregierung bereit, im Bundesrat im Interesse der histo- rischen Forschung auf eine Streichung oder eine Konkretisierung der Möglichkeit zur Anonymisierung von Schriftgut zu drängen? Die Landesregierung wird während der weiteren Beratung des Gesetz- entwurfes Änderungsvorschläge unterstützen, die eine effektive Nut- zung des eingelagerten Archivgutes bei voller Beachtung des Daten- schutzes ermöglichen. 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der in § 5 Abs. 2 des Entwurfs ftir ein Bundesarchivgesetz vorgesehenen Schutzfristen für Archivgut, das sich auf natürliche Personen be- zieht, auf die zeitgeschichtliche Forschung, und ist die Landesregie- rung bereit, sich für eine Herabsetzung dieser Schutzfristen ein- zusetzen? 7. Sind der Landesregierung Stellungnahmen aus dem Bereich der historischen Forschung zu dem Entwurf für ein Bundesarchivgesetz bekannt, und welchen Tenor haben diese Stellungnahmen? Der Bundesrat hat mit den Stimmen Schleswig-H6lsteins eineAbände- rung der Regierungsvorlage dahingehend beschlossen, Archivgut des Bundes, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Per- sonen bezieht, erst nach 30 Jahren freizugeben. Mit dieser Einschrän- kung soll der Schutz des Archivgutes auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Im übrigen bedarf Archivgut, das skh auf natür- liche Personen bezieht (z. B. Personal-, Prozeß-, Steuer- oder Kredit- akten) eines besonderen bereichsspezifischen Datenschutzes. Eine 30jährige Schutzfrist, die mit dem Zeitpunkt der Schließung der Akten einsetzen würde, reicht in vielen Fällen nicht aus. Deshalb erscheint es notwendig, die Frist mit dem Tode des Betroffenen beginnen zu lassen. Stellungnahmen insbesondere aus dem Bereich der historischen For- schung plädieren sehr nachdrücklich dafür, daß Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen bezieht (per- sonenbezogenes Archivgut), frühestens 30 Jahre nach dem Tode des Betroffenen durch Dritte benutzt werden kann. 3 '.~··",
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