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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 3807 15. Wahlperiode 2004-11-25 Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Martin Hentschel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Antwort der Landesregierung - Innenminister Motorbootlärm vor Travemünde Vorbemerkung des Fragestellers: Viele AnwohnerInnen und BesucherInnen des Travemünder Strandes beklagen sich über die Belästigung durch den Lärm hochmotorisierter Rennboote. Da diese Renn- boote ganzjährig fahren hat sich ein hoher Problemdruck aufgebaut. 1. Was kann die Landesregierung gegen die Lärmbelästigung der AnwohnerInnen und Gäste durch Rennboote mit über 1000 PS vor dem Travemünder Strand un- ternehmen? Antwort: Das Wasserschutzpolizei-Revier Lübeck-Travemünde hat auf das Verhalten ein- zelner Sportbootfahrerinnen und -fahrer reagiert und schwerpunktmäßig die Ge- schwindigkeit überwacht. Im Bereich der Trave wurden im Jahre 2003 im Rah- men von Geschwindigkeitskontrollen 163 (2002: 125) Verstöße festgestellt. Da- bei bedienen sich die Beamtinnen und Beamten der Messung durch GPS oder durch Radar.",
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"content": "Die Schwerpunktaktion wurde auch 2004 fortgesetzt. Bis Ende Oktober wurden 124 Verstöße geahndet. Wiederholungstäterinnen und -täter müssen damit rech- nen, dass ihnen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Befähigung zum Führen eines Sportboots entzieht. Das Innenministerium wird Anfang Dezember in einer ressortübergreifenden Be- sprechung mit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord weitere Möglichkeiten zur Verringerung der Lärmbelästigungen, die über die in der Antwort zu Frage 3 genannten Regelungen hinausgehen, erörtern. 2. Welche Möglichkeiten zur Umrüstung hochmotorisierter Motorboote, wie z. B. Verlegung der Auspuffanlage, sind denkbar, und wie können Eigner für eine Um- rüstung gewonnen oder dazu gezwungen werden? Antwort: Die Umrüstung hochmotorisierter Motorboote ist technisch grundsätzlich möglich. Für im Europäischen Wirtschaftraum bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebrach- te Sportboote besteht zurzeit keine rechtliche Handhabung, eine Umrüstung zu erzwingen, da davon auszugehen ist, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefähr- dung nicht überschritten wird – auch wenn ggf. erhebliche Belästigungen nicht auszuschließen sind. Sollten Eignerinnen und Eigner dieser Fahrzeuge nicht auf freiwilliger Basis eine Umrüstung vornehmen, so wäre bei einer entsprechenden Rechtsänderung zu prüfen, ob der Eingriff gegen das Rückwirkungsverbot ver- stößt. 3. Welche gesetzlichen Regelungen bestehen für den ufernahen Betrieb von Renn- booten, Jetskis und Seabikes? Antwort: a) Verkehrliche Regelungen Nach Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln „Sichere Geschwindigkeit“ muss jedes Fahrzeug jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, sodass es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Drucksache 15/ 3807 Dazu müssen eine Reihe von Kriterien wie z. B. Sichtverhältnisse, Verkehrsdich- te, Manövrierfähigkeit und Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse berück- sichtigt werden. In § 26 der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO) wird die Fahrgeschwin- digkeit von Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Segelsurfbrettern auf den See- schifffahrtsstraßen wie folgt geregelt: „Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb im Wasser darf außerhalb des Fahr- wassers in einem Abstand von weniger als 500 Meter von der jeweiligen Wasser- linie des Ufers eine Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km (4,3 Seemeilen) in der Stunde nicht überschritten werden“. Die o. a. Regelung gilt sowohl für betonnte Badegebiete als auch für Strandab- schnitte, an denen ein erkennbarer Badebetrieb zu verzeichnen ist. Stellen mit Badebetrieb sind nach Nummer A.5 (Geschwindigkeitsbegrenzung vor Stellen mit Badebetrieb – Stange mit einem gelben liegenden Kreuz) und Nummer A.17 (gesperrte Wasserflächen – weiße Tonnen mit einem - von oben gesehenen - rechtwinkligen gelben Kreuz oder weiße Stangen mit einem breiten gelben Band) der Anlage 1 (Schifffahrtszeichen) der SeeSchStrO gekennzeich- net. Sind außerhalb des Fahrwassers keine Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Schifffahrtszeichen kenntlich gemacht (z. B. Strände mit Stellen ohne Badebe- trieb), gibt es keine Reglementierung der Fahrtgeschwindigkeit. b) Umweltrechtliche Regelungen Rechtliche Grundlage für die Emissionen von/aus Sportbooten bildet das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucher- produkten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004, BGBl. I S. 2). Die Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Ver- ordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten - 10. GPSGV - vom 9. Juli 2004; BGBl. I S. 1605), die der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EU Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18), dient, befasst sich u.a. mit den Emissionen der Antriebsmotoren von Sportbooten.",
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"content": "§ 3 der 10. GPSGV beschreibt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Sportbooten, Wassermotorrädern, Bauteilen und Motoren. Demnach müssen Antriebsmotoren für neue in den Verkehr gebrachte oder gebrauchte (von au- ßerhalb) in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eingebrachte Sportboote den Sicherheitsanforderungen der EG-Richtlinie 94/25 sowie den in Anhang XV der Richtlinie 2003/44 EG genannten Anforderungen der Abgas- und Ge- räuschemissionen entsprechen. Die 10. GPSGV tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft. Sie gilt allerdings nicht für bereits vorhandene, im EWR fahrende Boote.",
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