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            "content": "Drucksache 10/1509            Schleswig-Holsteinischer Landtag- 10. Wahlperiode 3. Die Wiederaufforstung einer 0,2 ha großen Fläche wurde per Ver- waltungsakt unter Androhung eines Zwangsgeldes zum 15. 05. 86 durch die untere Forstbehörde angeordnet. Der Adressat des Verwal- tungsaktes hat der unteren Forstbehörde mitgeteilt, daß die Wieder- aufforstung termingemäß durchgeführt wird. Die Kosten sind nicht bekannt. U1e unter 1. bis 3. genannten Forstflächen waren mit Nadelholz be- stockt. Die Wiederaufforstung erfolgte bzw. soll mit Laubholz erfolgen. 4. Die Waldbeweidung wurde im Frühjahr 1985 vor dem Viehaustrieb durch Errichtung von Zäunen unterbunden. Die Kosten sind nicht bekannt. 5. Nach Auskunft der unteren Landschaftspflegebehörde des Kreises Steinburg sind wegen der unter Nr. 5 der Antwort zu den Fragen 2 und 4 der Drucksache 10/677 erwähnten Eingriffe Ordnungsver- fügungen der untern Landschaftspflegebehörde des Kreises Stein- burg ergangen. Die Wiederherstellung des Quelltümpels durch Entfernen der ein- gebrachten Stoffe ist weitgehend ausgeführt. Die Restarbeiten sind bis Mitte Mai 1986 abzuschließen. Die Wiederherstellung der im Landschaftsschutzgebiet überweideten Knicks ist unanfechtbar angeordnet. Die Arbeiten sind ebenfalls bis Mitte Mai 1986 durchzuführen. Für weitere Knickbeeinträchtigungen in der Gemarkung Poyenberg laufen z.Z. Anhörverfahren. Die Kosten der Wiederherstellungsmaßnahmen sind nicht bekannt. 2. Welche Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren sind inzwischen (Ziff. 5 der Drucksache 10/677) nach einer Anzeige des Fragestellers eingeleitet bzw. durchgeführt worden und mit welchem Ergebnis? Nach Auskunft der unteren Landschaftspflegebehörde des Kreises Steinburg sind nach der Anzeige des Fragestellers von der Polizei 25 Berichte der unteren Landschaftspflegebehörde des Kreises Stein- burg vorgelegt worden. Da die Tatzeiten nicht mehr eindeutig fest- zustellen waren, konnte nur in drei Fällen ein Ordnungswidrigkeits- verfahren eingeleitet werden. In 2 der Fälle wurden Bußgeldbescheide erlassen, die letztlich wieder zurückgenommen wurden. Das 3. Ver- fahren mußte eingestellt werden, weil die Tatzeit nicht nachzuweisen war. Strafverfahren wurden nicht eingeleitet.",
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