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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 14/593 14. Wahlperiode 11.03.97 Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Kayenburg (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Finanzen und Energie - Stromrichtlinie der Europäischen Union 1. Wie hoch muß die jährliche Stromabnahmemenge eines Unter· nehmen$ in Schleswig·Holstein sein, um die in der ersten Stufe der EU-Stromrichtlinie angenommene23-%i.ge Marktöffnung bun- desweit zu erreichen? · 2. Wie hoch muß die jährliche Stromabnahmemenge eines Unter· nehmens in Schleswig·Holstein sein, um die in der zweiten Stufe der EU-Stromrichtlinie angenommene 27·%ige Marktöffnung bun· desweit zu erreichen? 3. Wie hoch muß die jährliche Stromabnahmemenge eines Unter- nehmens in Schleswig·Holstein sein, um die in der dritten Stufe der EU·Stromrichtlinie angenommene 33-%ige Marktöffnung bun- desweit zu erreichen? Die Stromrichtline der Europäischen Union trifft Aussagen über den Stromverbrauch von Unternehmen, oberhalb derer sie mindestens an der Öffnung der Märkte teilhaben müssen. Diese Schwellenwerte sind festgesetzt auf einen Jahresstromverbrauch von 40GWh bei lnkrafttre- ten der Richtlinie, auf 20 GWh nach 3 Jahren und auf 9 GWh nach Oie Landtagsdrucksachen sind fortlaufend und einzeln beim Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19,24114 Kiel, Fernruf 04 31/6 20 95, zu beziehen.",
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"content": "Drucksache 14/593 Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode 6 Jahren. Die durchschnittliche Gemeinschaftsquote wird von der Kom- mission auf der Grundlage der Informationen der MitgliEl,dsstaaten be- rechnet, die nationale Marktquote ist wiederum auf der Grundlage dieser Gemeinschaftsquote des Elektrizitätsverbrauchs von Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh üe Verbrauchs~;tätte und einschließlich der Eigenerzeugung) zu berechnen. Diese Mindestquoten werden voraussichtlich aberfür Deutschland ohne Bedeutung bleiben, da Bundesregierung und Länder trotz ansonsten gravierender Auffassungsunterschiede darin übereinstimmen,· daß Schwellenwerte für die Marktöffnung in Deutschland nicht einge,führt werden sollen: Der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Energierechts enthält keine Schwellenwerte und auch der Bundesrat hat beschlossen: .. Durch eine angemessene Regelung ist ein möglichst schonender Übergang zu einem wettbewerbsorientierten Energi•ever- sorgungssystem in einer Weise zu gewährleisten, daß die Vorteile des Wettbewerbs allen Kunden/Kundengruppen zugutekommen.\" (Bundes: ratsdrucksache 806/96 (Beschluß) vom 19.12.1996). 4. Wie viele Unternehmen überschreiten jeweils diese Schwellen- werte für die jährliche Stromabnahme? Nicht bekannt. 5. Welche Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind in hrem Versorgungsgebiet in Schleswig-Holstein von der am 20.12.1996 verabschiedeten Stromrichtlinie der Europäischen Union betrof- fen, unter Berücksichtigung der Antworten zu 1. jeweils L:nd in welchem Umfang betroffen? Nicht bekannt. 6. Welche Auswirkungen haben in diesem Zusammenhang di<l vom deutschen Bundeswirtschaftsministerium vorgelegten Entwürfe zur Energierechtsreform, insbesondere im Hinblick auf eine Öff- nung des Marktes für Anbieter, die einen Wettbewerb um die Haushaltskunden anstreben? Wenn es nicht gelingt, für diejenigen Unternehmen, die die Hausl1alts- kunden versorgen, wettbewerbliehe Einkaufsmöglichkeiten, in denen die diskriminierungsfreie Benutzung der vorgelagerten Strom-Übertra- gungsnetze sichergestellt wird, zti schaffen, besteht die Gefahr, daß Preisvorteile aus dem Wettbewerb- wenn überhaupt - nur einzelnen umworbenen Großkunden zugute kommen, nichtjedoch der Masse der 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag- 14. Wahlperiode Drucksache 14/593 Haushaltskunden und sonstigen Tarifkunden. Der Entwurf der Bundes- regierung zur Novellierung des Energierechts sieht diesbezüglich keine expliziten Regelungen vor; die Bundesregierung hält - im deutlichen Unterschied zu der Auffassung der Länder im Bundesrat - das beste- hende Kartellrecht in diesem Zusammenhang für ausreichend. 3",
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