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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2370 15. Wahlperiode 03-01-22 Kleine Anfrage der Abgeordneten Helga Kleiner (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (MASGV) Durchführung der Heimaufsicht In Ergänzung unserer Großen Anfrage vom 20. August 2002 frage ich die Landesregie- rung: 1. In welchen Kreisen bzw. kreisfreien Städten haben die Heimaufsichtsbehör den im vergangenen Jahr die ihnen nach der Heimgesetznovelle obliegende Pflicht, alle stationären Pflegeeinrichtungen mindestens einmal jährlich auch in bezug auf die Pflegequalität zu kontrollieren, nicht erfüllt? 2. Falls einzelne Heimaufsichtsbehörden ihre Pflicht, mindestens einmal jährlich alle stationären Pflegeeinrichtungen auch in bezug auf die Pflegequalität zu kontrollie- ren, nicht erfüllt haben sollten: a) Um welche Heimaufsichtsbehörden handelt es sich? b) Wie viele stationäre Pflegeeinrichtungen ihres Dienstbezirks haben diese Heimaufsichtsbehörden jeweils nicht kontrolliert? c) Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung bereits eingelei- tet bzw. wird sie einleiten, um sicherzustellen, dass die noch nicht kontrol- lierten stationären Pflegeeinrichtigen baldmöglichst kontrolliert werden? Hat oder wird sie diesen Heimaufsichtsbehörden Fristen setzen? Wel- che? Hat oder wird die Landesregierung diesen Heimaufsichtsbehörden für die Zukunft zusätzlich besondere Berichtspflichten auferlegen?",
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"content": "Drucksache 15/2370 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 15. Wahlperiode Antwort zu den Fragen 1 u. 2: Die Durchführung der Prüfungen der stationären Pflegeeinrichtungen war zuletzt Ge- genstand der am 26. November 2002 im MASGV durchgeführten Dienstbesprechung mit den Heimaufsichtsbehörden. Etwa ein Drittel der Heimaufsichtsbehörden erklärte, den jährlichen Prüfrhythmus nach § 15 Abs. 4 Satz 1 des Heimgesetzes im Jahr 2002 voraussichtlich einhalten zu können. Informationen darüber, wie sich die Prüftätigkeit im Einzelnen bis Ende 2002 konkret dargestellt hat, liegen dem MASGV nicht vor und konnten in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit auch nicht ermittelt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass nach § 15 Abs. 4 Satz 2 des Heimgesetzes eine Verlän- gerung der Prüfintervalle der Heimaufsichtsbehörden im Hinblick auf vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführte Prüfungen oder vorgelegte Nachweise unabhängiger Sachverständiger ausdrücklich vorgesehen ist. Die Landesregierung be- dauert, dass die hierzu von der Bundesregierung vorgelegte Pflege-Prüfverordnung am 27. September 2002 im Bundesrat am Mehrheitsvotum der unionsgeführten Bundeslän- der gescheitert ist. Die Landesregierung sieht insbesondere vor dem Hintergrund der noch fehlenden bundesrechtlichen Begleitregelungen zur Zeit keinen Anlass zu beson- deren Maßnahmen im Sinne der Kleinen Anfrage. Im Hinblick auf die sich aus § 22 Abs. 3 des Heimgesetzes ergebende zweijährige Be- richtspflicht der Heimaufsichtsbehörden besteht ferner für das MASGV gegenwärtig kein Anlass, zusätzliche turnusmäßige Angaben zu fordern. Die bundesgesetzlich vor- geschriebenen Berichte der Heimaufsichtsbehörden sind im Übrigen zu veröffentlichen, so dass künftig allen interessierten Stellen umfassende Informationen über die Tätigkeit der Heimaufsichtsbehörden zur Verfügung stehen werden. 2",
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