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"content": "SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1783 16. Wahlperiode 08-01-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr Vorwürfe illegaler Organtransplantationen am UKSH, Campus Kiel Vorbemerkung des Fragestellers: In meinem 3. Fragenkatalog zu den Vorwürfen illegaler Organtransplantationen am UKSH, Campus Kiel, vom 05.10.2007 (UDr.: 16/2418) habe ich an die Landesregie- rung folgende Fragen gerichtet: „1. Vorbemerkung: In der Antwort der Landesregierung auf die Frage 4 (Umdruck 16/2408) wird auf den von der Ethikkommission ausgearbeiteten Aufklärungsbogen eingegangen. Fragen: a. Wurde dem 17-jährigen arabischen Patienten ein solcher Aufklärungsbogen zur Einwilligung in den individuellen Heilungsversuch ebenfalls vorgelegt? b. Hätte der Patient überhaupt eine Einwilligung in den individuellen Heilungsversuch abgeben dürfen? c. Lag bereits eine Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten vor?“ Mit der Antwort der Landesregierung vom 11.12. 2007 (Umdruck 16/2686), „es war zu keinem Zeitpunkt geplant, den Patienten in die Studie aufzunehmen“, bin ich nicht einverstanden. Es wurde explizit nach einem „individuellen Heilungsversuch“ gefragt und nicht nach der Teilnahme des Patienten an einer Studie. Ich wiederhole die Fragen unter Verweis auf Art. 23 der Verfassung des Landes Schleswig-Holsteins sowie auf das Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklen-",
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"content": "Drucksache 16/1783 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode burg-Vorpommerns zur ordnungsgemäßen Beantwortung Kleiner Anfragen durch die Landesregierung (Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. LVerfG 5/02 vom 19.12.2002). Unter Bezugnahme der Antwort der Landesregierung (Umdruck 16/2408), in dem auf den von der Ethikkommission ausgearbeiteten Aufklärungsbogen eingegangen wird, frage ich die Landesregierung: 1. Wurde dem 17-jährigen arabischen Patienten ein solcher Aufklärungsbogen zur Einwilligung in den individuellen Heilungsversuch ebenfalls vorgelegt? 2. Hätte der Patient überhaupt eine Einwilligung in den individuellen Heilungsver- such abgeben dürfen? 3. Lag bereits eine Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten in den individuellen Heilungsversuch vor?“ Vorbemerkungen der Landesregierung: Der Fragesteller übersieht, dass er mit seiner Bezugnahme auf Frage 4 des Um- drucks 16/2408 explizit den Fragebogen anspricht, der für die zuvor erläuterte „Klini- sche Pilotstudie zur Verwendung autologer „Neo-Hepatozyten“ zur Leberregenerati- on von Patienten mit dekompensierter Leberzirrhose Child B“ entwickelt wurde. Die- ser Aufklärungsbogen gilt nicht für Heilversuche. Zu Heilversuchen verweist die Lan- desregierung auf die ausführlichen Darlegungen in den Antworten zu 2 a und 2 b des Umdrucks 16/2408. Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, de- ren operatives Geschäft vom Vorstand alleinverantwortlich geleitet wird. Die das ope- rative Geschäft betreffenden Fragen beantwortet die Landesregierung auf der Grund- lage der ihr vom Vorstand zur Verfügung gestellten Informationen: 1. Wurde dem 17-jährigen arabischen Patienten ein solcher Aufklärungsbogen zur Einwilligung in den individuellen Heilungsversuch ebenfalls vorgelegt? Nein, wurde nicht vorgelegt. Vgl. im Übrigen die Vorbemerkung 2. Hätte der Patient überhaupt eine Einwilligung in den individuellen Heilungs- versuch abgeben dürfen? Formal nicht, da er erst mit 18 Jahren volljährig und damit unterschriftsberech- tigt ist. In Absprache mit dem Vorsitzenden der Ethikkommission sollten aber Jugendliche über 16 Jahre in die Aufklärung mit einbezogen werden und kön- nen zusammen mit den Eltern unterschreiben. 3. Lag bereits eine Einwilligung des/der Erziehungsberechtigten in den individu- ellen Heilungsversuch vor?“ Eine mündliche Zusage der Eltern wurde nach entsprechender ausführlicher Aufklärung abgegeben. Eine schriftliche Einwilligung wurde nicht mehr abge- 2",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1783 geben, da seitens des verantwortlichen Chefarztes der individuelle Heilver- such nicht indiziert war. Darüber hinaus wird die Landesregierung gefragt: 4. Vorbemerkung des Fragestellers: Im „Warning letter“ von Eurotransplant (Anlage 1 des Umdruckes 16/2600) vom 13. Juli 2007, eingegangen beim UKSH, Campus Kiel, am 19. Juli 2007, wird um eine schriftliche Erklärung hinsichtlich der Überschreitung der angemeldeten sog. „non-resident-patients“ zum 15. August 2007 gebeten. Frage: Wie lautet die schriftliche Erklärung des UKSH, Campus Kiel, gegenüber Eu- rotransplant? In der schriftlichen Antwort an Eurotransplant auf den Brief vom 13. Juli 2007, in dem von Eurotransplant darauf hingewiesen wurde, dass mehr als 5 % der Pati- enten auf der Warteliste, die zur Lebertransplantation angemeldet sind, non- residents sind, wurde vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein darauf hinge- wiesen, dass diese Überschreitung auf das aktive Leber-Lebendspende- Programm zurückzuführen ist. Aufgrund der Richtlinien der Bundesärztekammer müssen alle Leber-Lebendspendetransplantationen bei ausländischen Patienten auch auf der Warteliste für ein postmortales Organ gelistet werden, um den Vor- gaben des Transplantationsgesetzes nachzukommen. Zu dieser Zeit befanden sich lediglich non-residents auf der Kieler Warteliste, bei denen eine Leber- Lebendspende unmittelbar bevorstand. Zudem wurde in diesem Brief Eu- rotransplant aufgefordert, gemeinsam mit der Bundesärztekammer und dem ET board eine Strategie zu erarbeiten, dass die Leber- Lebendspendetransplantationen bei non-residents nicht mehr in das 5 % Kontin- gent eingehen. Mittlerweile hat es auch auf dem letzten Eurotransplant-Meeting eine Entscheidung diesbezüglich gegeben, dass derzeit die non-residents, die zur Leber-Lebendspende anstehen, weiterhin auf der bundeseinheitlichen Liste ge- listet werden, dass jedoch 1 Monat nach erfolgreicher Lebendspende- Transplantation diese Transplantationen bei non-residents aus dem 5 % Kontin- gent herausgenommen werden, da sie kein Fremdorgan aus dem Pool entnom- men haben, so eine persönliche, mündliche Mitteilung des Ärztlichen Direktors von Eurotransplant, Herr Dr. Axel Rahmel, gegenüber Herrn Prof. Dr. Dr. Bröring. 3",
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"content": "Drucksache 16/1783 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode 5. Vorbemerkung des Fragestellers: In der Antwort auf die Frage 9 im Umdruck 16/2408 wird von einem saudi- arabischen Patienten berichtet, der über Jahre auf der Warteliste geführt und am 09.12.2006 im Transplantationszentrum des UKSH „aufgrund seiner langen War- tezeit und Dringlichkeit (T2) erfolgreich mit einem über Eurotransplant vermittelten Fremdorgan versorgt“ worden sei. In der Sitzung des Sozialausschusses vom 4. Oktober 2007 stellt Staatssekretär de Jager fest, dass „es damals noch eine War- teliste gegeben habe und dieser Patient seit mehreren Jahren in Hamburg gelebt habe und dort seit mehreren Jahren auf der Warteliste geführt worden sei“ (Pro- tokoll der 44. Sitzung des Sozialausschusses, S. 18). Fragen: a. Wie lange war dieser Patient in Hamburg gemeldet? b. Liegt dem Ministerium ein Nachweis darüber vor, dass dieser Patient in Hamburg gemeldet war? c. Ist es zutreffend, dass ohne eine Meldeadresse in einem Eurotransplant- Raum ein Patient nicht als „Resident“ im Sinne der Bestimmungen von Eu- rotransplant gilt? d. Muss die Klinik/der Patient einen Nachweis gegenüber Eurotransplant oder anderen Dritten erbringen, dass er ordnungsgemäß gemeldet ist, um damit als „Resident“ eingestuft zu werden? Wenn nein, warum nicht und wer überprüft den Status des Patienten? Vorbemerkung der Landesregierung: Die aktuelle Definition des non-resident wird im Eurotransplant Manual folgenderma- ßen wiedergegeben: „A non-resident patient is a patient who has his permanent adress outside Euro- transplant and is treated outside the ET region for his or her disease requiring a transplantation“. Bei jedem Patienten, der zur Transplantation angemeldet wird, wird auch im System bei Eurotransplant dessen Adresse hinterlegt. Die Einstufung als resident oder non- resident wird separat vom Zentrum vorgenommen. Nach obiger Definition wäre jeder Patient, der in Deutschland gemeldet ist oder in Deutschland wegen seiner Grunderkrankung, die zur Transplantation führt, behan- delt wird, bereits ein resident. Zu dem im Dezember 2006 im UK S-H transplantierten saudi-arabischen Staatsbürger teilt das UK S-H mit, dass er sich bereits seit Jahren auf der bundeseinheitlichen Warteliste bei Eurotransplant befunden habe, auch be- reits eine Wohnung in Hamburg gehabt habe und mehr als ein Jahr wegen seiner Grunderkrankung in Deutschland behandelt worden sei. Gleichwohl wurde dieser Patient aufgrund seiner Herkunft aus Saudi-Arabien bei Eurottransplant sowohl vom Zentrum im UKE Hamburg als auch vom Zentrum des UK S-H Kiel als non resident geführt. 4",
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"content": "Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1783 Die Landesregierung geht davon aus, dass der Fragesteller unter „Meldung“ die ein- wohnerrechtliche Anmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde meint. Sie beantwortet die Fragen zu 5. unter Berücksichtigung dieser Vorbemerkung wie folgt: a. Wie lange war dieser Patient in Hamburg gemeldet? Nicht bekannt. b. Liegt dem Ministerium ein Nachweis darüber vor, dass dieser Patient in Hamburg gemeldet war? Nein. c. Ist es zutreffend, dass ohne eine Meldeadresse in einem Eu- rotransplant-Raum ein Patient nicht als „Resident“ im Sinne der Be- stimmungen von Eurotransplant gilt? Siehe Vorbemerkung. d. Muss die Klinik/der Patient einen Nachweis gegenüber Eurotransplant oder anderen Dritten erbringen, dass er ordnungsgemäß gemeldet ist, um damit als „Resident“ eingestuft zu werden? Wenn nein, warum nicht und wer überprüft den Status des Patienten? Siehe Vorbemerkung. 5",
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