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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Die Cross-over-Lebendspende Zum Stand in Deutschland und in ausgewählten europäischen Ländern © 2019 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 022/17",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 9 - 3000 - 022/17 Die Cross-over-Lebendspende Zum Stand in Deutschland und in ausgewählten europäischen Ländern Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 022/17 Abschluss der Arbeit: 7. Juli 2017 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 9 - 3000 - 022/17 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Zum Begriff der Cross-over-Lebendspende 4 3. Cross-over-Lebendspenden in Deutschland bzw. mit Bezug zu Deutschland 5 4. Erfolgsaussichten und Risiken der Lebendspende 6 4.1. Erfolgsaussichten 6 4.2. Risiken 7 5. Rechtliche Grundlagen in Deutschland 9 5.1. Subsidiarität der Lebendspende 9 5.2. Begrenzter Spenderkreis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG 10 5.2.1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Spenderkreises 10 5.2.2. Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Näheverhältnis 12 5.3. Weitere rechtliche Regelungen 12 6. Positionen im Zusammenhang mit einer Cross-over- Lebendspende 13 6.1. Bundesärztekammer 14 6.2. Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ 14 6.3. Antrag im Deutschen Bundestag zur Neuregelung der Lebendspende 15 6.4. Gesundheitsministerkonferenz 16 6.5. Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. 16 6.6. Initiative für eine Petition an den Deutschen Bundestag 17 7. Gesetzliche Regelungen zur Cross-over-Lebendspende in ausgewählten europäischen Ländern 17 7.1. Bulgarien 17 7.2. Estland 18 7.3. Frankreich 18 7.4. Großbritannien 19 7.5. Italien 20 7.6. Litauen 20 7.7. Niederlande 20 7.8. Österreich 21 7.9. Schweiz 22 7.10. Spanien 23 7.11. Ungarn 24 8. Literaturverzeichnis 24",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 9 - 3000 - 022/17 1. Einleitung Die Entwicklungen im Bereich der Organlebendspende werfen nicht nur rechtliche und medizi- nische, sondern auch ethische Fragestellungen auf. Kontrovers diskutiert werden neben der Sorge um illegalen Organhandel weitere die Rahmenbedingungen der Lebendspende betreffende Aspekte. Eine Lebendspende, die Entnahme von Organen oder Gewebe bei gesunden Menschen mit dem Ziel der Transplantation auf einen erkrankten Empfänger, ist in Deutschland unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und 1 Geweben (Transplantationsgesetz – TPG ) möglich. Neben Gewebe können nur nachwachsende 2 oder doppelt angelegte Organe Gegenstand von Lebendspenden sein. Daher werden vor allem 3 Niere, aber auch Teile der Leber und Lunge sowie als Gewebe Haut und Knochenmark trans- 4 plantiert. Eine besondere Form der Organlebendspende ist die Cross-over-Lebendspende, die so- genannte Überkreuzspende. Sie wurde im TPG nicht ausdrücklich geregelt. Die vorliegende Aus- arbeitung beschäftigt sich mit den Erfolgsaussichten und Risiken einer Lebendspende, den An- fängen der Cross-over-Lebendspende hierzulande, den gesetzlichen Grundlagen in Deutschland sowie verschiedenen Positionen zur Thematik der Cross-over-Lebendspende. Darüber hinaus wird die Rechtslage in ausgewählten europäischen Ländern erläutert. 2. Zum Begriff der Cross-over-Lebendspende Unter der „klassischen“ Cross-over-Lebendspende wird die Organlebendspende und Transplan- tation zwischen zwei Paaren über Kreuz verstanden. Die Organe werden unter den beiden betei- ligten (überwiegend: Ehe-)Paaren ausgetauscht, in dem jeweils ein Partner als Spender für das 5 andere Paar und jeweils einer als Empfänger auftritt. Jeweils ein Partner ist krank und benötigt 1 Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zu- letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2623) geändert worden ist. 2 Ludwig, S.25. 3 Tag in: Münchener Kommentar zum StGB, § 8 TPG, Rn. 1; zur Lunge siehe Berichterstattung in der Hannover- schen Allgemeinen, abrufbar unter: http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Eltern-spenden- Lunge-fuer-ihr-Kind (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 4 Zur Sonderregelung bei Entnahme von Knochenmark bei Minderjährigen vgl. auch § 8a TPG. 5 Hagen, S. 26.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 9 - 3000 - 022/17 ein Spenderorgan, der andere Partner würde zur Verfügung stehen, aber die Blutgruppe ist unge- 6 7 eignet. Von dem Verfahren sind damit vier zu operierende Personen betroffen. Auch der soge- 8 9 nannte Ringtausch und die Pool-Spende mit mehreren Spender- und Empfängerpaaren fallen 10 unter den Begriff der Cross-over-Lebendspende , wenngleich solche Verfahren in Deutschland 11 derzeit ausgeschlossen sind . Wie der Presse im Jahr 2016 zu entnehmen ist, wird in jüngster Zeit die Ausweitung der Cross- 12 over-Lebendspende auf zwischen einander unbekannten Paaren diskutiert. 3. Cross-over-Lebendspenden in Deutschland bzw. mit Bezug zu Deutschland Die erste Cross-over-Lebendspende (Niere) in Europa wurde am Transplantationszentrum Uni- versitätsspital Basel in Zusammenarbeit mit dem Transplantationszentrum am Universitätsklini- 13 kum Freiburg im Jahr 1999 an einem Paar aus Deutschland und der Schweiz durchgeführt. Im Jahr 2005 wurde in den nephrologischen und transplantationschirurgischen Abteilungen der Universitätskliniken Düsseldorf, Essen und Köln-Merheim begonnen, ein gemeinsames Über- kreuz-Nierenspendeprogramm aufzubauen. Danach wird eine Liste mit Paaren erstellt, die zur Überkreuzspende bereit sind. Nach medizinischen Gesichtspunkten passende Paare werden aus- gewählt und intensiv begleitet. Insbesondere die Freiwilligkeit der Spende sowie die psychische Stabilität werden getrennt überprüft. Neben der Aufklärung auch über die Gesetzeslage wird 6 Ulsenheimer in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, § 131 Die zivilrechtliche Problematik der Organtrans- plantation, Rn. 17. Zu möglichen medizinischen Alternativen, bei denen es auf die Blutgruppenunverträglich- keit nicht ankommt (blutgruppenungleiche Transplantationen), vgl. Hagen, S. 41. 7 Hellweg in: Terbille/Clausen/Schroeder-Printzen,, Münchener Anwaltshandbuch Medizinrecht, § 13 Recht der Transplantations-, Transfusions- und Reproduktionsmedizin, Rn. 50; Ludwig, S. 105. 8 Ringtausch (auch Poolmodell II genannt): Für jeden Empfänger eines Organs aus dem Pool spendet eine nahe stehende Person anonym in den Pool, der aus lebend gespendeten Organen besteht. Vgl. hierzu Fateh-Mo- ghadam, S. 260 sowie Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organ- lebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 48, abrufbar unter: http://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 9 Pool-Spende (auch Poolmodell I genannt): Ein Spender spendet ein Lebendorgan in einen Pool, damit eine ihm nahe stehende Person ein Organ aus dem Pool postmortal gespendeter Organe erhält. Vgl. hierzu Fateh-Mo- ghadam, S. 16 sowie Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organle- bendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 47, abrufbar unter: http://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 10 Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organlebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 39, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017); Hagen, S. 25. 11 Siehe hierzu Gliederungspunkt 5.2.2. 12 Siehe hierzu die Berichterstattung im Tagesspiegel vom 17. März 2016, Organtransplantation; Ärzte und Politi- ker für mehr Lebendspenden, abrufbar unter: http://www.tagesspiegel.de/wissen/organtransplantation-aerzte- und-politiker-fuer-mehr-lebendspenden/13336232.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 13 Thiel/Vogelbach/Gürke/Gasser/Lehmann/Voegele/Kiss/Kirste, S. 811 ff; Hagen, S. 24.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 9 - 3000 - 022/17 14 Wert darauf gelegt, dass die Paare sich kennenlernen und ihre Beziehung weiter entwickeln. Im Jahr 2005 fand jeweils eine Cross-over-Lebendnierenspende an den Universitätskliniken Essen 15 16 und Hamburg-Eppendorf statt. Weitere Operationen, wie im Jahr 2007 in Lübeck , folgten. Öf- fentliches Interesse weckte der Fall einer deutschen Frau, die im Jahr 2016 nach Spanien reiste, um dort an einem Ringtausch zur Transplantation einer Niere teilzunehmen (ihre Tante reiste 17 mit und spendete eine Niere, die einem Pool zugeführt wurde). 4. Erfolgsaussichten und Risiken der Lebendspende Die Frage nach den Erfolgsaussichten und Risiken der Lebendspende gegenüber postmortalen Or- ganspenden stellt sich zunächst in physischer Hinsicht. Aber auch psychische sowie organisato- rische Auswirkungen sind zu berücksichtigen. 4.1. Erfolgsaussichten Der gesundheitliche Erfolg bei den Lebendspenden allgemein ist im Gegensatz zu postmortalen 18 Organspenden höher. So seien nach der Transplantation eines postmortal gespendeten Organs noch 84 Prozent, nach der Transplantation eines lebend gespendeten Organs noch rund 93 Pro- 19 zent der Transplantate intakt. Als Gründe dafür werden die bessere Planbarkeit der Operation und die kurze Trennung von Organ und Körper verbunden mit nur geringer Abnahme vom Blut- kreislauf genannt. Durch diese kurze sogenannte Ischämiezeit sei die Wahrscheinlichkeit für eine 20 Organschädigung aufgrund mangelnder Durchblutung geringer. Auch würden der bei einer 14 Witzke/Pietruck/Paul/Broelsch/Philipp, S. 2699 ff; zum aktuellen Essener Cross-over-Transplantationspro- gramm siehe Universitätsklinikum Essen, abrufbar unter: https://www.uk-essen.de/index.php?id=2133 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 15 Siegmund-Schultze, abrufbar unter: http://www.aerztezeitung.de/medizin/fachbereiche/chirurgie/ar- ticle/373602/cross-over-lebendspende-deutschland-etabliert-fast-unbemerkt-oeffentlichkeit.html (zuletzt abge- rufen am 28. Juni 2017). 16 Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Jahresbericht 2014 Transplantationszentrum Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, S. 8, abrufbar unter: https://www.uksh.de/uksh_media/Allg_+Informationsmaterial/Jahres- bericht_Transplantationszentrum_2014.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 17 Siehe Berichterstattung im Stern am 7. Juli 2016, Ringtausch bei Organen – „Sie stirbt sonst“, abrufbar unter: http://www.stern.de/gesundheit/organspende-niere-ringtausch-tausch-simone-reitmaier-6939720.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 18 Hagen, S. 39 mit weiteren Nachweisen; Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn.5. Vgl. in Bezug auf eine Nierenlebendspende, Deutsche Gesellschaft für Nephrologie, abrufbar unter: http://www.dgfn.eu/patien- ten/behandlungsmoeglichkeiten-bei-nierenversagen/nierentransplantation.html(zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Im Hinblick auf die Leberlebendspende trifft dies vor allem auf die pädiatrische Leberlebendspende zu, vgl. Walter/ Burdelski/Bröring, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/58817/Chancen-und-Risiken- der-Leber-Lebendspende-Transplantation (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 19 Ludwig, S.26 mit Verweis auf die DSO. 20 Molzahn/Tuffs/Vollmann, RKI, S. 15, abrufbar unter: http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonito- ring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsT/organtransplantation.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 9 - 3000 - 022/17 postmortalen Spende oftmals notwendige aufwändige Transport sowie die weitere Koordination, 21 an der in Deutschland die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) beteiligt ist, entfallen. Zudem wird von einer besonders hohen Bereitschaft der Organempfänger, die immunsuppressiv 22 23 wirksamen Medikamente regelmäßig einzunehmen, ausgegangen. Ein weiterer wichtiger Punkt wird darin gesehen, dass die Organqualität lebend gespendeter Organe grundsätzlich hö- 24 25 her sei , da nur Personen mit außerordentlich guter gesundheitlicher Konstitution als Spender 26 in Betracht kämen. Postmortal gespendete Organe seien nicht selten vorgeschädigt. Auch psy- chologische Vorteile sowohl auf Seiten des Spenders aus dem Bewusstsein heraus, etwas Sinn- volles gegeben zu haben, als auch auf Seiten des Empfängers durch Verbesserung des psychi- 27 schen Zustands werden beschrieben. Nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Lebendorganspende „zeigen die in der internationalen wissen- schaftlichen Literatur auffindbaren Informationen, dass die weit überwiegende Mehrheit der Le- bendspender den eigenen Gesundheitszustand positiv einschätzt und dass ca. 95% der Nierenle- bendspender und ca. 90% der Leberlebendspender ihre Entscheidung zur Spende auch retro- 28 spektiv wieder genauso treffen würden.“ 4.2. Risiken Bei der Lebendspende von Organen handelt es sich um einen chirurgischen Eingriff an einem ge- sunden Menschen, der damit ein gesundheitliches Risiko, insbesondere das Operationsrisiko ein- geht. Die Möglichkeit, dass der Spender bei dem Eingriff verstirbt, wird mit 1:3.000 (Niere) bzw. 21 Vgl. Deutsche Gesellschaft für Nephrologie, abrufbar unter: http://www.dgfn.eu/patienten/behandlungsmoeg- lichkeiten-bei-nierenversagen/nierentransplantation.html(zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 22 Unter Immunsuppression wird die medikamentöse Unterdrückung der körpereigenen Immunabwehr verstan- den; vgl. hierzu Pschyrembel, Stichwort: Immunsuppression, abrufbar unter: https://www.pschyrembel.de/Im- munsuppressiva/K0AMF (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 23 Molzahn/Tuffs/Vollmann, RKI, S. 15, abrufbar unter: http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonito- ring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsT/organtransplantation.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 24 Achilles, S. 111. 25 Vgl. § 8 Absatz 1 Nr. 1c TPG, wonach die Person nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet sein muss und nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet sein darf oder über die unmittelbaren Folgen der Ent- nahme hinaus nicht gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird. 26 Ludwig, S.26. 27 Ludwig, S.27. 28 Freudenstein, MDK, G2-Gutachten, S. 28, abrufbar unter: http://www.nierenlebendspende.com/fileadmin/u- ser_upload/Gutachten/MDK_Gutachten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 9 - 3000 - 022/17 29 1:200 (rechter Leberlappen) beziffert. Die Rate behandlungsbedürftiger Operationskomplikatio- nen wird laut Gutachten des MDK zur Lebendorganspende bei der Nierenlebendspende auf ca. 30 zehn Prozent und der Teilleberlebendspende auf ca. 20 Prozent grob geschätzt. So sei das Auf- treten von u. a. Narbenbrüchen, Thrombosen, Lungenembolien, aber auch Bauchwandlähmungen 31 im Falle der Nierenlebendspende möglich. Auffällig sei, dass im Jahr nach der Organentnahme in ca. 20 Prozent der Fälle bei Nierenlebendspendern Bluthochdruck festgestellt würde. Das Fati- 32 gue-Syndrom werde zudem von Spendern als langfristige Folge der Lebendspende genannt. Dazu heißt es im MDK-Gutachten: „ Die vorliegenden Angaben sprechen dafür, dass es sich hier- bei um größenordnungsmäßig ca. 5% der Nierenlebendspender und ca. 10% der Leberlebend- spender handeln könnte.“ Auch psychische Belastungen durch Misserfolge der Transplantation seien zu bedenken. Für den seltenen Fall, dass der Spender eine Nierenkrankheit erleidet und 33 eine Niere gespendet hat, wird er dialysepflichtig. Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Ge- 34 setze vom 11. Oktober 2016 (vgl. §§ 15a ff TPG) werden künftig auch Daten im Rahmen der sta- tionären und ambulanten Nachsorge der Organempfänger und lebenden Organspender zentral 35 zusammengeführt (vgl. § 15a Nr. 6 TPG) . Langfristig dürften hieraus weitere Erkenntnisse zu Erfolgsaussichten und Risiken der Lebendspende gewonnen werden. 29 Prunzel, S. 252; Freudenstein, MDK, G2-Gutachten, S. 21, abrufbar unter: http://www.nierenlebend- spende.com/fileadmin/user_upload/Gutachten/MDK_Gutachten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Das Mortalitätsrisiko bei Operationen unter Narkose liegt bei etwa 0,03 Prozent. Vgl. hierzu Hagen, S. 48. Die Nierenlebendspende bringt danach kein erhöhtes Mortalitätsrisiko mit sich. 30 Freudenstein, MDK, G2-Gutachten, S. 27, abrufbar unter: http://www.nierenlebendspende.com/fileadmin/u- ser_upload/Gutachten/MDK_Gutachten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 31 Ebenso die DSO, die als mögliche Komplikationen die einer jeden Operation wie das Auftreten von Narben- problemen oder eines Narbenbruchs, Thrombosen und Lungenembolien nennt. Vgl. hierzu DSO, Nierenlebend- spende, abrufbar unter: https://www.dso.de/organspende-und-transplantation/lebendspende/nierenlebend- spende.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 32 Chronisches Müdigkeitssyndrom. 33 Hagen, S. 48; DSO, Nierenlebendspende, abrufbar unter: https://www.dso.de/organspende-und-transplanta- tion/lebendspende/nierenlebendspende.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 34 BGBl. I S. 2233. 35 Nach derzeitigem Stand ist angestrebt, dass das Transplantationsregister seinen regulären Betrieb Anfang des Jahres 2019 aufnehmen kann. Vgl. hierzu Unterrichtung durch die Bundesregierung, Dritter Bericht der Bundes- regierung über den Fortgang der eingeleiteten Reformprozesse, mögliche Missstände und sonstige aktuelle Ent- wicklungen in der Transplantationsmedizin, BT-Drs. 18/10854 vom 13. Januar 2017, S. 27, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/O/Organspende/Unterrich- tung_3._Tx-Bericht_2016.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 9 - 3000 - 022/17 5. Rechtliche Grundlagen in Deutschland Die zentrale Regelung zur Lebendorganspende ist § 8 TPG. Die Organ- oder Gewebespende einer 36 lebenden Person und damit auch einer Cross-over-Lebendspende ist laut Gesetzesbegründung nur unter engen Voraussetzungen möglich, weil „die Organentnahme für den Spender kein Heil- eingriff ist, sondern … ihn gesundheitlich gefährden kann“. So wird der Verlust einer Niere bei Gesundheit der anderen Niere mit einem Grad der Behinderung bzw. Minderung der Erwerbsfä- 37 higkeit von 25 von Hundert eingestuft. Der Gesetzgeber möchte damit auch den Spender schüt- 38 zen. Die in innerdeutsches Recht umgesetzte Richtlinie 2010/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation be- 39 stimmte menschliche Organe (EU-Transplantationsrichtlinie ) hat zum Ziel, die Qualitäts- und Sicherheitsstandards europaweit anzugleichen und die Transplantationssysteme leistungsfähiger zu gestalten, um den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Auch sie betont in 40 Artikel 15, dass der bestmögliche Schutz von Lebendspendern sichergestellt werden sollte. 5.1. Subsidiarität der Lebendspende Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 TPG ist jede Lebendspende nur möglich, wenn zur Zeit der Ent- nahme ein geeignetes Organ oder Gewebe eines Verstorbenen nicht zur Verfügung steht. Die Le- bendspende ist damit subsidiär gegenüber der postmortalen Spende. Diese Voraussetzung wird als gegeben angesehen, wenn sich der Empfänger auf der Warteliste für ein postmortales Organ 41 befindet und ein solches zum Zeitpunkt der Lebendspende nicht verfügbar ist. Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist allerdings nicht strafbewehrt. 36 Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG), BT-Drs. 13/4355 vom 16. April 1996, S. 20, abrufbar unter: http://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/13/043/1304355.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 37 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), 2008, abrufbar unter: http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/anhaltspunkte-gutachter.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 38 Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 12. 39 EU-Transplantationsrichtlinie 2010/45, ABl L 207/14, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-con- tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0053&from=DE (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 40 Die Umsetzung der EU-Transplantationsrichtlinie in Deutschland erfolgte mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012; BGBl. I S. 1601. 41 Hagen, S. 183; Lipp in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Rechtsfragen der Transplantation, Transfusion, Sek- tion und der Intensivmedizin, Rn. 36; Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organlebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 49, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 9 - 3000 - 022/17 5.2. Begrenzter Spenderkreis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG Neben weiteren Voraussetzungen, wie u. a. Volljährigkeit, Aufklärung, freiwillige Einwilligung und medizinische Geeignetheit des Spenders, findet sich die entscheidende gesetzliche Regelung zur Zulässigkeit einer Cross-over-Lebendspende in § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG. Danach ist die Ent- nahme von Organen bei nicht regenerierungsfähigen Lebendspenden wie einer Niere oder eines 42 Leberteils nur erlaubt zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in be- sonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Diese Formulierung fand nahezu gleichlautend bereits im Jahr der Verabschiedung des Transplantationsgesetzes 1997 Eingang in das Gesetz. Bei einer Cross-over-Konstellation sind in der Regel Paare einbezogen, die gerade in keiner verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen. In der Regel lernen sich die beiden Paare erst bei der Suche nach einem für eine Cross-over-Lebendspende geeigneten Paar kennen. Die Vorschrift zum begrenzten Spenderkreis soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Freiwil- 43 ligkeit der Spenderentscheidung sicherstellen und einem Organhandel entgegenwirken. Die Ausgestaltung des vom Gesetz geforderten Näheverhältnisses wird kontrovers beurteilt. 5.2.1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des begrenz- ten Spenderkreises Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzte sich 1999 im Rahmen eines Nichtannahmebe- 44 schlusses zu einer Verfassungsbeschwerde mit der Lebendorganspende auseinander. Danach begegnet die gesetzliche Einschränkung des Spenderkreises keinen verfassungsrechtlichen Be- denken und verletzt nicht das in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik 45 46 Deutschland (GG) verankerte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Das BVerfG räumt dem Gesetzgeber „bei der verhältnismäßigen Zuordnung der Rechtsgüter, die bei der Organtrans- 42 Nach früherer Rechtslage war umstritten, ob die Leber als regenerierungsfähiges Organ eingestuft wurde. Inzwi- schen hat der Gesetzgeber klargestellt, dass dies nicht der Fall ist. 43 Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG), BT-Drs. 13/4355 vom 16. April 1996, S. 20, abrufbar unter: http://dip21.bundes- tag.de/dip21/btd/13/043/1304355.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 44 Nichtannahmebeschlüsse nach § 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsge- richtsgesetz - BVerfGG) entfalten nach überwiegender Auffassung keine materielle Rechtskraft und damit keine Bindungswirkung, da lediglich verbindlich festgestellt werde, dass die Verfassungsbeschwerde die Annahmevo- raussetzungen des § 93a BVerfGG nicht erfülle. Vgl. insoweit Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, § 31 Rn. 49; Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn.48; Stark, S. 44, online abrufbar unter: http://www.forum-iuridicum.com/dat/artikel/2016_1_973.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017); Zuck in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 68 Einzelfelder der Biomedizin, Rn. 145. Anderer Ansicht Gutmann in: Schroth//König/Gutmann/Oduncu, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 38. 45 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438) geändert worden ist. 46 BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, S. 3399.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 11 WD 9 - 3000 - 022/17 plantation in Frage stehen, einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum“ ein. Die Ein- schränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit sei legitimiert, da die Organentnahme den Spender gesundheitlich gefährden könne und das Verbot helfe, die Freiwilligkeit des Spenders 47 sicherzustellen und dem Organhandel vorzubeugen. Die Einschränkung des Spenderkreises sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die auf vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls beruhenden Ziele zu erreichen. Zudem vermittle das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Ar- tikel 2 Absatz 1 GG) einem potenziellen Spender keinen Anspruch darauf, dass „der Staat durch entsprechende Vorkehrungen eine vollständige altruistische, anonyme und fremdgerichtete Or- ganspende…ermöglicht.“ Vielmehr werde der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Spenders ebenso durch die genannten Allgemeininteressen wie Verhinderung des Organhandels und Schutz des Spenders vor Zwängen und Druck oder vor nachteiligen Folgen seiner Entschei- dungen gerechtfertigt. In der Fachliteratur hingegen wird die Verfassungsmäßigkeit des begrenzten Spenderkreises in 48 Frage gestellt. Die Begrenzung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Vor- liegen eines Näheverhältnisses geeignet sein solle, die Freiwilligkeit der Entscheidung zu si- chern. Vielmehr könne das Zwangspotential gerade bei Spenden innerhalb der Familie groß 49 sein. Hervorgehoben wird auch, dass die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG nicht erforder- lich sei, um den potenziellen Organspender zu schützen. Mildere Mittel seien die bereits nor- 50 mierte umfassende Aufklärung und die Überprüfung durch die Lebendspendekommission. Im Hinblick auf die Vermeidung von Organhandel wird angeführt, dass diesem Zweck ausreichend Rechnung getragen würde durch die Begutachtung der Lebendspendekommission und den Straf- 51 tatbestand zum Organhandel (vgl. § 18 TPG). Auch könne die Entscheidung dem Lebendspen- der durchaus überlassen werden. Zur grundrechtlichen Freiheit gehöre, für die eigene Person Ri- 52 siken in Kauf zu nehmen, soweit dabei nicht Schutzgüter Dritter betroffen seien. 47 Das BVerfG teilt die Einschätzung des Gesetzgebers, dass eine verwandtschaftliche oder vergleichbare enge per- sönliche Beziehung die beste Gewähr für die Freiwilligkeit der Organspende und die Bekämpfung des Organ- handels biete. Zu weiteren Einzelheiten im Hinblick auf die legitimen Ziele, die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit siehe Beschluss des BVerfG vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98, Rn. 71 ff. Zu weiteren Einzelheiten der Gegenauffassung vgl. z. B. Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 48 ff. 48 Schroth, Ulrich, S. 573; Gutmann, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellie- rungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin, S. 30. 49 Stark, S. 46, online abrufbar unter: http://www.forum-iuridicum.com/dat/artikel/2016_1_973.pdf (zuletzt abge- rufen am 28. Juni 2017); Augsberg in: Höfling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 52. Zur Thematik freier Willens- entscheidungen innerhalb enger Paar-, Freundes- und Familienbeziehungen im Zusammenhang mit einer Le- bendorganspende siehe auch Molzahn/Tuffs/Vollmann, RKI, S. 25, abrufbar unter: http://www.rki.de/DE/Con- tent/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstattung/GBEDownloadsT/organtransplanta- tion.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 50 Ludwig, S. 84. Zur Lebendspendekommission siehe Gliederungspunkt 5.3. 51 Ludwig, S. 87; Gutmann, Thomas, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellie- rungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin, S. 7. 52 Fateh-Moghadam, S. 264; Gutmann, Thomas, Gesetzgeberischer Paternalismus ohne Grenzen? Zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zur Lebendspende von Organen, S. 3388.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 12 WD 9 - 3000 - 022/17 5.2.2. Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Näheverhältnis Das Bundessozialgericht (BSG) konkretisierte im Fall der Cross-over-Lebendspende den unbe- stimmten Rechtsbegriff des zwischen Spender und Empfänger „offenkundigen Sich-Nahestehens 53 in besonderer persönlicher Verbundenheit“. Die besondere persönliche Verbundenheit zum ei- 54 genen Partner allein genüge ebenso wenig wie ein bloßes Kennen von Spender und Empfän- 55 ger. Eine Bejahung des Näheverhältnisses sei jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beteiligten „erst auf der Suche nach einem für eine Überkreuzspende geeigneten Ehepaar kennengelernt haben“. Die bis zur Operation zurückgelegte Dauer der Beziehung sei kein aus- schlaggebendes Kriterium. Eine gemeinsame Lebensplanung sei nicht erforderlich. Entscheidend sei, „dass die persönliche Verbindung zwischen den Ehepaaren so stark ist, dass ihr Fortbestehen über die Operation hinaus erwartet werden kann. Notwendig ist eine Beziehung, die aus Sicht 56 der Beteiligten grundsätzlich auf eine unbefristete Dauer angelegt ist.“ Durch das Erfordernis 57 eines Näheverhältnisses sind ein Ringtausch und eine Pool-Spende ausgeschlossen. Cross-over- Lebendspenden indes werden in Deutschland unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Vorliegen eines Näheverhältnisses durchgeführt. 5.3. Weitere rechtliche Regelungen Nach § 8 Absatz 2 Satz 6 TPG ist der Widerruf der Einwilligung zur Lebendspende schrift- lich oder mündlich möglich. Der Widerruf kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen 58 erfolgen , also auch noch bis kurz vor der geplanten Organentnahme. Operationen mit klassischen Cross-over-Konstellationen werden daher möglichst parallel durchgeführt, um 53 BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VS 1/01 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS) 2004, S. 531. 54 In der Fachliteratur wird demgegenüber teilweise vertreten, dass es für die nach dem TPG geforderte Nähebezie- hung genüge, wenn der Spender auf Grund seiner Nähebeziehung zu seinem Partner ein Organ spendet, vgl. Bachmann/Bachmann, S. 97. Dagegen und im Sinne des BSG vgl. Gutmann in: Schroth/König/Gut- mann/Oduncu, Transplantationsgesetz (TPG), § 8 Rn. 36; Lipp in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Rechts- fragen der Transplantation, Transfusion, Sektion und der Intensivmedizin, Rn. 37. Danach muss das Nähever- hältnis im konkreten Einzelfall und unmittelbar zwischen Spender und Empfänger bestehen. 55 Dafür, dass in Fällen der Cross-over-Lebendspende regelmäßig von einem Nahestehen in einer besonderen per- sönlichen Verbundenheit ausgegangen werden könne: Seidenath, S. 256. Begründet wird dies damit, dass „die allgemeine Lebenserfahrung belegt, dass sich zwei Menschen mit dem gleichen elementaren, täglichen Lebens- rhythmus beherrschenden Leiden auf Anhieb einander verbunden fühlen.“ Ebenso Holznagel, Aktuelle verfas- sungsrechtliche Fragen der Transplantationsmedizin in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S. 1635. 56 Ähnlich auch Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, § 8 TPG, Rn. 8; Ulsenheimer in: Laufs/Kern, Hand- buch des Arztrechts, § 131 Die zivilrechtliche Problematik der Organtransplantation, Rn. 17. 57 Ähnlich Lipp in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Rechtsfragen der Transplantation, Transfusion, Sektion und der Intensivmedizin, Rn. 37; Tag in: Münchener Kommentar zum StGB, § 8 TPG, Rn. 39; Augsberg in: Höf- ling, Transplantationsgesetz, § 8 Rn. 66. 58 Tag in: Münchener Kommentar zum StGB, § 8 TPG, Rn. 24.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 13 WD 9 - 3000 - 022/17 so einen Widerruf der Einwilligung zur Lebendspende durch einen potenziellen Spender 59 nach Erhalt des Organs durch seinen Partner zu vermeiden. 60 Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 TPG muss die nach Landesrecht zuständige Kommission (Le- bendspendekommission) vor jeder Lebendspende gutachterlich Stellung nehmen, ob be- gründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organ- spende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Ein Arzt, der eine Transplantation unter Missachtung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG (be- grenzter Spenderkreis) vornimmt, macht sich gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 TPG strafbar. Diese Strafvorschrift soll primär das Selbstbestimmungsrecht des potenziellen Organspen- 61 ders schützen. 6. Positionen im Zusammenhang mit einer Cross-over-Lebendspende Die Frage, ob die Cross-over-Lebendspende im Gesetz ausdrücklich geregelt werden sollte sowie die der derzeit geltenden Beibehaltung bzw. denkbaren Ausweitung des Spenderkreises bis hin zur Möglichkeit eines Ringtauschs und einer Poolspende werden kontrovers diskutiert. Im Jahr 62 63 2008 befragte das IGES-Institut im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zentrale Akteure aus dem Bereich der Transplantationsmedizin wie z. B. die Deutsche Kranken- hausgesellschaft, die Bundesärztekammer, den AOK-Bundesverband, den Verband der Angestell- tenkrankenkassen, die Lebendspendekommissionen der Bundesländer und Einzelsachverstän- dige auch zur Thematik der Cross-over-Lebendspende. Im Ergebnis werde eine Ausweitung des Spenderkreises überwiegend kritisch bewertet und bezweifelt, dass eine nennenswerte Zunahme transplantierbarer Organe zu erwarten sei. Befürworter anonymer Poollösungen sehen hierin al- lerdings eine Möglichkeit, dem Mangel an postmortalen Organen zu begegnen. Voraussetzung da- für sei die Festlegung klarer Kriterien, nach denen die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ge- 64 prüft werden könnten. Nachfolgend wird auf einzelne Positionen, auf die zum Teil auch im Be- richt des IGES-Institutes Bezug genommen wird, eingegangen. 59 Hagen, S. 35. 60 Vgl. z. B. Artikel 2 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes, abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGTTG (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017) oder § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes NRW, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=212&bes_id=4848&menu=1&sg=0&auf- gehoben=N&keyword=Transplantations#det0 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 61 Middel/Scholz in: Spickhoff, Medizinrecht, § 19 TPG, Rn. 1. 62 Unterschiedliche Ansichten zum Thema Organspenden wurden auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages am 29. Juni 2011 vorgetragen, diese betrafen aber rechtliche und ethische Aspekte von Organspenden ohne direkten Bezug zur Cross-over-Lebendspende. 63 IGES ist ein unabhängiges Forschungs- und Beratungsinstitut für Infrastruktur- und Gesundheitsfragen. 64 Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht zur Situation der Transplantationsmedizin in Deutschland zehn Jahre nach Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes, BT-Drs. 16/13740 vom 30. Juni 2009, S. 87 ff, abruf- bar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/137/1613740.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Zu den einzelnen befragten Akteuren siehe S. 22 der Unterrichtung.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 14 WD 9 - 3000 - 022/17 6.1. Bundesärztekammer Die Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer (BÄK) sprach sich im Jahr 2003 einstimmig dafür aus, die „Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe – über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen hinaus (§ 8 Absatz 1 Satz 2 TPG) – auch zum Zwecke der unentgeltlichen anonymen Lebendorgan- 65 spende (pooling) zuzulassen. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des poolings soll si- chergestellt werden, dass die Lebendspende bei Organen, die sich nicht weiter bilden können, auf Umstände beschränkt bleibt, die einen Organhandel ausschließen.“ Damit setzt sich die Bun- desärztekammer für eine Gesetzesänderung ein, mit der Cross-over-Lebendspenden ohne Vorlie- gen eines besonderen Näheverhältnisses, sondern anonym ermöglicht werden. 6.2. Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ Die Mehrheit der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ befürwortete im Jahr 2005 eine Beibehaltung der gesetzlichen Einschränkung durch das Erfordernis eines be- 66 sonderen Näheverhältnisses zwischen Spender und Empfänger. Es solle aus ethischen Gründen ausdrücklich nicht ausreichend sein, wenn ein solches Näheverhältnis im Falle einer Over-cross- Lebendspende nur mit dem jeweiligen eigenen Partner gegeben sei. Andernfalls bestehe die Ge- 67 fahr des Organhandels. Zudem stehe es auch derzeit potenziellen Cross-over-Paaren offen, ein 68 Näheverhältnis aufzubauen. Ein Ringtausch bleibt nach Ansicht der Enquete-Kommission da- mit ausgeschlossen. 65 Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer, Positionen zur Lebendorganspende, Klau- surtagung vom 8. September 2003 in Wildbad Kreuth, S. 5, abrufbar unter: http://www.bundesaerztekam- mer.de/fileadmin/user_upload/downloads/PositionenLebendorganspende20040206.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 66 Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organlebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 73, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 67 Nach anderer Ansicht überzeugt das Argument der Gefahr des Organhandels nicht. So Stoecker: „Es ist nicht vorstellbar, wie dies möglich wäre, wenn eine Vermittlung von Überkreuzspenden zentral geregelt wird, bei- spielsweise über Vergabestellen wie Eurotransplant oder auch über die einzelnen Transplantationszentren in- nerhalb Deutschlands. (…) Es besteht doch im Falle der Überkreuzspende noch nicht einmal die Möglichkeit, mit Organen zu handeln. Es treffen sich zwei Ehepaare in derselben Situation. (…) Hier ist nicht die Möglich- keit gegeben, finanzielle Vorteile zu verhandeln. Es ist gar nicht ersichtlich, wer in dieser Situation in einer überlegeneren Verhandlungsposition sein sollte, um Geld für das zu spendende Organ verlangen zu können.“ (S. 93) 68 Kritisch zum Hinweis, dass es potenziellen Cross-over-Paaren offen stehe, ein Näheverhältnis aufzubauen: Gut- mann, Thomas, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellierungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin. Eine solche Beziehung aufzwingen zu wollen, sei nicht zu rechtfertigen. In der Regel sei dies von den Betroffenen laut einer niederländischen Studie nicht gewollt und überdies je nach räumlicher Entfernung auch unrealistisch. (S. 34) Ebenso kritisch Stoecker, S. 94: „Es kann nicht ernsthaft im Interesse des Gesetzgebers sein, zwei fremde Paare zu zwingen, erst einmal eine Vertrautheit und (Schein-) Freundschaft aufzubauen, wenn es ersichtlich beiden Seiten nur darum geht, den jeweils erkrankten Partner zu retten. (…) An dieser Stelle wäre es viel glaubhafter zu sagen, man findet eine neue Regelung, die Überkreuz- spende, um allen Beteiligten diesen mühsamen und psychisch belastenden Akt zu ersparen.“ (S. 94)",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 15 WD 9 - 3000 - 022/17 Eine Minderheit der Enquete-Kommission empfiehlt, „bei der Lebendspende von Organen die gesetzliche Regelung des Spenderkreises in § 8 Absatz 1 Satz 2 TPG zu ändern. Die Organspende soll möglich sein, ohne dass zwischen Spender und Organempfänger ein besonderes Nähever- hältnis besteht, wenn eine Überkreuzspende zwischen zwei Paaren erfolgt und deren jeweilige 69 Partner einander besonders nahe stehen.“ Schließlich erfolge in dieser Konstellation die Spende, um für den eigenen Partner eine Spende zu ermöglichen. Es müsse daher genügen, wenn in dieser Beziehung eine persönliche Verbundenheit bestehe. Der Intention des Gesetzgebers – Vermeidung von Organhandel und Freiwilligkeit der Spende – könne dadurch Rechnung getra- gen werden, dass die Cross-Over-Lebendspende auf zwei Paare beschränkt werde. 6.3. Antrag im Deutschen Bundestag zur Neuregelung der Lebendspende Im Jahr 2008 wurde ein Antrag zur Thematik – Lebendspenden bei der Transplantation von Orga- 70 nen erleichtern – in den Deutschen Bundestag eingebracht. Gefordert wurde eine gesetzliche Neuregelung der Lebendspenden, mit der das Erfordernis eines Näheverhältnisses bei der Cross- over-Lebendspende zwischen zwei Paaren entfalle. Voraussetzung solle lediglich sein, dass sich die betroffenen Personen in ihrer jeweiligen Paarbeziehung besonders nahestehen. Ergänzend sei das Gesetz dahingehend zu ändern, dass auch die anonyme Lebendspende in einen Organpool für zulässig erklärt werde. Cross-over-Lebendspenden dürften nicht weiter in einer Grauzone stattfinden. Die Freiwilligkeit der Spende und der Ausschluss von Organhandel seien auch wei- terhin Leitlinie und durch die Notwendigkeit der Unentgeltlichkeit abzusichern. Der Antrag 71 wurde im Gesundheitsausschuss beraten und abgelehnt. Der Schutz der Spender würde so nicht genügend berücksichtigt, da nicht spendewillige Personen mit anderweitigen Anreizen zu einer Spende veranlasst werden könnten. 69 Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, Zwischenbericht Organlebendspende, BT-Drs. 15/5050 vom 17. März 2005, S. 73, abrufbar unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/050/1505050.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Diese Minderheit greift damit eine ähnliche Argumentation auf wie in Fn. 63 dargelegt. 70 Antrag der Abgeordneten Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Sabine Leutheusser Schnarrenberger, Dr. Kon- rad Schily, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP, Lebendspenden bei der Transplantation von Orga- nen erleichtern, BT-Drs. 16/9806 vom 25. Juni 2008, abrufbar unter: http://dipbt.bundes- tag.de/dip21/btd/16/098/1609806.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 71 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Abge- ordneten Michael Kauch, Daniel Bahr (Münster), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dr. Konrad Schily, wei- terer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – BT-Drs. 16/9806 vom 29. Juni 2009 – Lebendspenden bei der Transplantation von Organen erleichtern, BT-Drs. 16/13573 vom 29. Juni 2009, abrufbar unter: http://dipbt.bun- destag.de/dip21/btd/16/135/1613573.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 16 WD 9 - 3000 - 022/17 6.4. Gesundheitsministerkonferenz 72 Die Arbeitsgruppe Bioethik und Recht der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sprach sich im Jahr 2008 gegen eine gesetzliche Regelung der Cross-over-Lebendspende aus, da z. B. angezwei- 73 felt werde, dass die Feststellung der Freiwilligkeit bei Cross-over-Lebendspenden möglich sei. So sei problematisch, „ob die Spende überhaupt freiwillig sein kann, wenn sie unter der Bedin- gung gegeben wird, dass ein anderer ebenfalls spendet. Eine gesetzliche Regelung der Überkreuz- spende würde zwar bedeuten, dass eine solche Bedingung zulässig ist. Es ist aber fraglich, ob in einer solchen Konstellation die Freiwilligkeit im Übrigen losgelöst von der zweiten Spende, die dem Partner des Spenders versprochen wurde, geprüft werden kann.“ Zudem seien praxisnahe Regelungen zu den Themen Widerruf der Einwilligung in die Organentnahme nach erfolgter ers- ter Transplantation sowie Schadensersatzansprüche bei misslungener Transplantation, äußerst schwierig. 6.5. Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. Die Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. (IGN e. V.) spricht sich strikt gegen 74 Cross-over-Lebendspenden, anonyme Lebendspenden und einen Ringtausch aus. Nur die un- mittelbare emotionale Verbundenheit zwischen Spender und Empfänger ermögliche dem Spen- der mögliche gesundheitliche Einbußen hinzunehmen. Der Verein befürwortet dagegen eine Ver- schärfung der Zulassungskriterien für eine Nierenlebendspende, um so den potenziellen Spender gesundheitlich schützen zu können. Zwar hätten die meisten Spender zunächst kaum gesund- heitliche Schwierigkeiten, jedoch würden in einigen Fällen erhebliche gesundheitliche Probleme 72 Die GMK ist eine Fachministerkonferenz der jeweils amtierenden Gesundheitsminister und -senatoren der Bun- desländer. Das Bundesministerium für Gesundheit sowie der Bundesrat sind ständiger Gast. 73 GMK-Arbeitsgruppe, Bioethik und Recht, Teilbericht „Lebendspende“ - Aktualisierung 2008, S. 13, abrufbar unter: https://www.gmkonline.de/_beschluesse/Protokoll_81-GMK_Top0507_Anlage-1_Abschlussbericht-AG- BioethikRecht.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 74 Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V., Forderungen, abrufbar unter: http://www.nierenlebend- spende.com/unsere-forderungen/ (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Trans- plantationsregisters (BT-Drs. 18/8209; Stand: 25.04.2016), S. 17, abrufbar unter: https://www.bundes- tag.de/blob/425002/51fac6cb911348a2c0723b971710919e/interessengemeinschaft-nierenlebendspende-e--v-- data.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"number": 17,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 17 WD 9 - 3000 - 022/17 75 (wie das Fatigue-Syndrom) auftreten , die nach Überzeugung und Erfahrung des Vereins unmit- 76 telbar auf den Nierenverlust zurückzuführen seien. Dennoch spricht sich der Verein bei Vorlie- gen einer unmittelbaren emotionalen Verbundenheit (z. B. bei Eltern als Spender für ihre Kinder) für eine Nierenlebendspende aus. 6.6. Initiative für eine Petition an den Deutschen Bundestag Die Mutter einer betroffenen Patientin, der Ende 2015 durch einen Ringtausch mit drei Spender- 77 und Empfängerpaaren in Spanien eine Niere transplantiert wurde , formulierte im Jahr 2016 eine Petition mit dem Ziel einer Gesetzesänderung zur Einführung einer Datenbank für die Cross 78 -over-Lebendspende von Nieren. Eine solche Datenbank solle passende Spender- und Empfän- gerpaare anonym zusammenbringen. Derzeit befindet sich die Absichtserklärung auf einer priva- ten Online-Plattform, eine Versendung an den Deutschen Bundestag ist offenbar vorgesehen. 7. Gesetzliche Regelungen zur Cross-over-Lebendspende in ausgewählten europäischen Län- dern Die gesetzlichen Regelungen zur Lebendorganspende unterscheiden sich innerhalb Europas er- heblich. Nachfolgend wird für ausgewählte europäische Länder die jeweils aktuell gültige Rechtslage zum Spenderkreis und zur Zulässigkeit von Cross-over-Lebendspenden dargestellt. 7.1. Bulgarien In Bulgarien finden sich die rechtlichen Grundlagen zur Organspende im Gesetz über die Trans- 79 plantation von Organen, Geweben und Stammzellen. Das bulgarische Transplantationsgesetz enthält auch explizite Regelungen zur Lebendorganspende einschließlich des zulässigen Spen- derkreises. So ist nach Artikel 26 Absatz 1 eine Lebendorganspende nur möglich, wenn es sich beim Spender um den Ehepartner des Empfängers oder einen Blutsverwandten bis zum vierten 75 Stellungnahme der Interessengemeinschaft der Nierenlebendspende e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Er- richtung eines Transplantationsregisters (BT-Drs. 18/8209; Stand: 25.04.2016), S. 17, abrufbar unter: https://www.bundestag.de/blob/425002/51fac6cb911348a2c0723b971710919e/interessengemeinschaft-nierenle- bendspende-e--v--data.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 76 Kritisch gegenüber einer solchen „direkten Ursache-Wirkungs-Beziehung“ spricht sich Freudenstein aus, siehe MDK, G2-Gutachten, S. 17, abrufbar unter: http://www.nierenlebendspende.com/fileadmin/user_upload/Gut- achten/MDK_Gutachten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 77 Siehe hierzu die Berichterstattung im Stern vom 7. Juli 2016, Ungewöhnliche Nierenspende, Ringtausch bei Or- ganen – \"Sie stirbt sonst\", abrufbar unter: http://www.stern.de/gesundheit/organspende-niere-ringtausch-tausch- simone-reitmaier-6939720.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017), siehe auch oben, Gliederungspunkt 3. 78 Petition, Gesetzesänderung zur Einführung einer Datenbank für die Überkreuzspende von Nieren, abrufbar un- ter: https://www.change.org/p/bundestag-gesetzes%C3%A4nderung-zur-einf%C3%BChrung-einer-datenbank- f%C3%BCr-die-%C3%BCberkreuzspende-von-nieren (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 79 Der Gesetzestext des bulgarischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://invitro-bg.com/files/3613/3754/1853/LAW_OF_THE_TRANSPLANTATION_OF_OR- GANS_TISSUES_AND_CELLS_EN.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 18 WD 9 - 3000 - 022/17 Grad handelt. Auch Adoptiveltern bzw. –kinder dürfen Organe spenden bzw. erhalten; Adoptiv- eltern dürfen jedoch frühestens drei Jahre nach der Adoption ein Organ von ihrem Adoptivkind erhalten. Darüber hinaus sind in Artikel 26 Absatz 2 weitere Konstellationen definiert, in denen eine Lebendorganspende ebenfalls rechtlich zulässig ist. So können zum einen Personen, die, ohne verheiratet zu sein, seit mindestens zwei Jahren zusammenwohnen und zum anderen biolo- gische Eltern, die das Kind nicht rechtlich anerkannt haben, Organe spenden. In den Fällen des Absatzes 2 muss eine Ethikkommission der Lebendorganspende zustimmen. In anderen als den genannten Fällen ist in Bulgarien eine Lebendorganspende nicht zulässig. Eine Cross-over-Le- 80 bendspende ist in Bulgarien nach der geltenden Rechtslage nicht möglich. 7.2. Estland Auch in Estland gibt es eine spezialgesetzliche Regelung zur Lebendorganspende, die in den letz- ten Jahren mehrfach überarbeitet wurde. Nachdem die Lebendorganspende zunächst lediglich für 81 Ehepartner und bestimmte Blutsverwandte möglich war , können Organe mittlerweile auch für Personen gespendet werden, zu denen eine emotionale Beziehung besteht. So muss nach § 11 Absatz 1 Nr. 3 Procurement, Handling and Transplantation of Cells, Tissues and Organs 82 Act zwischen dem Spender und dem Empfänger eine genetische oder emotionale Beziehung be- stehen. Ein bereits entnommenes Organ kann nach § 11 Absatz 2 mit Zustimmung des Spenders darüber hinaus einer anderen Person transplantiert werden, sofern die Transplantation bei einer Person, die zum genannten Personenkreis gehört, unmöglich ist. Die Möglichkeit einer Cross- over-Lebendspende sieht das estnische Transplantationsgesetz hingegen nicht explizit vor. 7.3. Frankreich In Frankreich sind die gesetzlichen Regelungen zur Organspende einschließlich der Lebendor- 83 ganspende Bestandteil des französischen Gesundheitsgesetzes (Code de la santé publique ). Der Spenderkreis für eine Lebendorganspende ist in Artikel L1231-1 geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift muss es sich beim Spender grundsätzlich um einen Elternteil des Empfängers han- deln. Dieser Spenderkreis wird durch Absatz 2 erweitert um Ehepartner, Geschwister, Kinder, Großeltern, Onkel und Tanten, Cousins bzw. Cousinen ersten Grades sowie Ehepartner der El- tern. Darüber hinaus kann nach Absatz 2 jede Person, die nachweislich seit mindestens zwei Jah- ren mit dem Empfänger zusammenlebt oder eine enge emotionale Bindung zu diesem hat, ein Or- gan spenden. In den Fällen des Absatzes 2 ist die Zustimmung einer Ethikkommission, deren Zu- sammensetzung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist, notwendig. 80 Lopp, S. 94 und 105. 81 § 9 Absatz 1 Nr. 3 Handlung and Transplantation of Cells, Tissues and Organs Act (gültig bis 30. Juni 2014); der Gesetzestext ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/530102013104/consolide (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 82 Der Gesetzestext des estnischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter https://www.riigiteataja.ee/en/eli/520032017006/consolide (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 83 Der Gesetzestext des französischen Gesundheitsgesetzes ist in französischer Sprache im Internet abrufbar unter https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006072665 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 19 WD 9 - 3000 - 022/17 Das französische Gesundheitsgesetz enthält – anders als z.B. das TPG – außerdem eine explizite Regelung zur Cross-over-Lebendspende. So ist diese nach Artikel L1231-1 Absatz 3 zulässig, wenn daran zwei Spender-Empfänger-Paare beteiligt sind, die jeweils in einer der bereits genann- ten Beziehungskonstellationen zueinander stehen. Die beteiligten Paare hingegen dürfen sich ge- genseitig nicht kennen, da die Anonymität zwischen den beteiligten Paaren zu wahren ist. Das Gesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Entnahme und Einpflanzung der beiden Organe zeit- gleich stattzufinden haben. 7.4. Großbritannien In Großbritannien ist die Lebendorganspende ebenso wie in Deutschland bereits seit einigen Jahr- zehnten Gegenstand einer spezialgesetzlichen Regelung. Einschlägig war dabei zunächst der sog. 84 Human Organ Transplant Act (HOTA 1989 ). Danach war die Entnahme und Transplantation eines Organs von einem Lebendspender grundsätzlich strafbar, es sei denn, Spender und Emp- fänger waren genetisch verwandt. Eine Lebendspende zwischen nicht blutsverwandten Personen war nach den Ausführungsbestimmungen zum HOTA (The Human Organ Transplants (Unrelated Persons) Regulations 1989) nur nach Genehmigung durch die Regulierungsbehörde für Lebend- spenden unter Nichtverwandten (Unrelated Live Transplant Regulatory Authority – ULTRA) möglich. Hierzu musste der Arzt, der die klinische Verantwortung für den Spender trug, einen entsprechenden Antrag stellen, der dann von der ULTRA unter Beachtung bestimmter Vorausset- zungen geprüft wurde. Zwar war das Vorliegen einer besonderen Beziehung zwischen Spender und Empfänger nach den Ausführungsbestimmungen nicht erforderlich, allerdings wurde in der Praxis ein Nachweis über eine besondere Verbindung zwischen Spender und Empfänger von der 85 ULTRA verlangt. Cross-over-Lebendspenden waren somit ebenso wie altruistische Spenden fak- 86 tisch ausgeschlossen. Seit dem Jahr 2006 wird in Großbritannien die Organspende einschließlich der Lebendspende im 87 sog. Human Tissue Act 2004 (HTA ) geregelt. Nach Abschnitt 2 Section 33 ist die Entnahme und Transplantation von Organen von Lebendspendern weiterhin grundsätzlich verboten; Ausnah- men hiervon sind in der Lebendspendeverordnung (The Human Tissue Act 2004 (Persons who 88 Lack Capacity to Consent and Transplant) Regulations 2006 ) geregelt. Eine Beschränkung des Spenderkreises auf genetisch verwandte Personen enthalten weder der HTA noch die Lebend- spendeverordnung. Vielmehr sind nach Abschnitt 12 Absatz 4 der Lebendspendeverordnung nunmehr sowohl altruistische als auch Cross-over-Lebendspenden bzw. Poolspenden möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen der Lebendspendeverordnung erfüllt sind. Die Überprüfung 84 Der Gesetzestext des früheren britischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1989/31/contents (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 85 Ausführlicher hierzu Ludwig, S. 131. 86 Ludwig, S. 143. 87 Der Gesetzestext des britischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2004/30/contents (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 88 Der Gesetzestext der britischen Lebendspendeverordnung ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www.legislation.gov.uk/uksi/2006/1659/pdfs/uksi_20061659_en.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 20 WD 9 - 3000 - 022/17 dieser Voraussetzungen obliegt der Human Tissue Authority, die mit dem Inkrafttreten des HTA die Aufgaben der ULTRA übernommen hat. 7.5. Italien In Italien ist die Lebendorganspende nach Artikel 1 Legislation on Donation, Retrieval and Trans- 89 plantation of Organs and Tissues nur zwischen bestimmten Blutsverwandten zulässig. So muss es sich nach dem italienischen Transplantationsrecht beim Empfänger des Organs um die Eltern, Kinder oder (Halb-)Geschwister des Spenders handeln. Sofern der Empfänger keine Blutsver- wandten hat oder diese für eine Spende nicht in Frage kommen, ist es möglich, den Kreis der Spender auf andere Verwandte oder auch auf nicht verwandte Personen auszudehnen. Das italie- nische Transplantationsgesetz enthält offensichtlich keine spezielle Regelung zu Cross-over-Le- bendspenden, die somit rechtlich nicht ausdrücklich verboten sind. In der Praxis wurden Le- bendorganspenden mit zwei Spender-Empfänger-Paaren auch bereits durchgeführt; allerdings 90 handele es sich hierbei offenbar um eine seltene Konstellation. 7.6. Litauen In Litauen gibt es das Gesetz über die Spende und Transplantation von menschlichen Geweben, Stammzellen und Organen (Law on Donation and Transplantation of Human Tissues, Cells and 91 Organs ) für die Lebendorganspende. Nach Artikel 6 dieses Gesetzes ist die Organspende durch einen lebenden Spender nur zulässig, wenn dieser mit dem Empfänger verheiratet oder blutsver- wandt ist. Darüber hinaus ist auch eine Cross-over-Lebendspende von Organen ausdrücklich im litauischen Transplantationsgesetz zugelassen, sofern es sich bei den beteiligten Spender-Emp- fänger-Paaren um Ehepartner oder nahe Blutsverwandte handelt. 7.7. Niederlande Auch in den Niederlanden ist die Organspende einschließlich der Lebendorganspende bereits 92 seit zwei Jahrzehnten spezialgesetzlich im sog. Wet op de orgaandonatie geregelt. Einschlägig für die Lebendorganspende ist Abschnitt 2 des Gesetzes, der jedoch – zumindest für geschäftsfä- 93 hige Volljährige – keine Einschränkung im Hinblick auf den Spenderkreis enthält. Insofern ist die Lebendorganspende in den Niederlanden nicht nur für verwandte oder emotional verbun- 89 Die Rechtslage in Italien wird erläutert von Lopp, S. 95. 90 Lopp, S. 109. 91 Der Gesetzestext des litauischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/19d1d990225011e6acbed8d454428fb7?jfwid=1bc6m4z8eg (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 92 Der Gesetzestext des niederländischen Transplantationsgesetzes ist in niederländischer Sprache im Internet ab- rufbar unter http://wetten.overheid.nl/BWBR0008066/2016-08-01. 93 Volljährige, die nicht voll geschäftsfähig sind, sowie Minderjährige im Alter von zwölf bis unter 18 Jahren dür- fen lebend Organe nur an Blutsverwandte bis zum zweiten Grad spenden.",
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"number": 21,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 21 WD 9 - 3000 - 022/17 dene Personen möglich und damit auch die Cross-over-Lebendspende rechtlich zulässig. Eine be- sondere Regelung gilt in den Fällen, in denen für den Empfänger ohne eine solche Spende Le- bensgefahr besteht. Dann soll eine Lebendspende auch möglich sein, wenn diese für den Spender bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann. Die erste Cross-over-Lebendspende in den Niederlanden fand im Jahr 2003 statt. Bereits kurz da- nach wurde ein landesweites Programm eingeführt, um passende Paarungen für Cross-over-Le- 94 bendspenden von Nieren zu finden und die Anzahl dieser Art von Spenden zu erhöhen. Die medizinischen Daten der im Rahmen dieses Programms registrierten Spender-Empfänger-Paare werden vier Mal im Jahr mithilfe eines Computerprogramms abgeglichen. Passt ein Spender- Empfänger-Paar auf mehrere andere Paare, erfolgt die Auswahl anhand weiterer Kriterien. Sobald zwei zueinander passende Paare identifiziert wurden, arrangiert ein regionaler Transplantations- 95 beauftragter die Cross-over-Lebendspende. 7.8. Österreich In Österreich ist die Lebendorganspende erst seit einigen Jahren spezialgesetzlich geregelt. So existierten bis Dezember 2012 im österreichischen Bundesgesetz über Kranken- und Kuranstalten (KAKuG) zwar gesetzliche Regelungen zur Organspende, diese bezogen sich allerdings nur auf die postmortale Organspende. Die Lebendorganspende hingegen war nicht Gegenstand des KAKuG. Zur rechtlichen Einordnung der Organspende durch lebende Personen musste daher auf allgemeine straf- und zivilrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Zu den konkreten Vo- raussetzungen der Lebendorganspende lag lediglich ein vom österreichischen Transplantations- 96 beirat im Oktober 2004 verabschiedetes Positionspapier vor, das auch Empfehlungen zum Spen- derkreis enthielt. Danach war die Lebendorganspende auf die uneigennützige Spende zwischen Verwandten und einander emotional nahestehenden Personen beschränkt. Allerdings handelte es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Empfehlung, so dass die Lebendorganspende auch zwischen nicht verwandten und einander emotional nahestehenden Personen rechtlich nicht ausgeschlossen war. Jedoch seien trotz der fehlenden Rechtsbindungswirkung des Positionspa- piers zur Lebendspende die darin formulierten Empfehlungen von den Transplantationszentren befolgt worden und hätten somit zumindest eine faktische Bindungswirkung entfaltet. Seit dem Inkrafttreten des österreichischen Bundesgesetzes über die Transplantation von 97 menschlichen Organen (Organtransplantationsgesetz – OTPG ) am 13. Dezember 2012 gibt es nunmehr auch in Österreich eine spezialgesetzliche Regelung zur Lebendorganspende. Die Vo- raussetzungen, unter denen eine Lebendspende möglich ist, sind dabei in § 8 OTPG festgelegt. Zwar werden darin verschiedene Kriterien zur Zulässigkeit einer Lebendorganspende festgelegt, 94 Vgl. zum landesweiten Programm auch https://www.gezondheidsraad.nl/nl/node/475. 95 Lopp (2013), S. 104f. 96 Das Positionspapier des österreichischen Transplantationsbeirates ist im Internet abrufbar unter http://www.goeg.at/cxdata/media/download/berichte/Positionspapier_zur_Lebendspende2005.pdf (zuletzt ab- gerufen am 28. Juni 2017). 97 Der Gesetzestext des österreichischen Transplantationsgesetzes ist im Internet abrufbar unter (zuletzt abgeru- fen am 28. Juni 2017).",
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"number": 22,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 22 WD 9 - 3000 - 022/17 eine Definition des Spenderkreises ist hingegen nicht enthalten. Die bereits vor dem Inkrafttreten des OTPG im Positionspapier des Transplantationsbeirates empfohlene Beschränkung auf Ver- wandte und/oder emotional nahestehende Personen wurde somit nicht in das OTPG aufgenom- men und entfaltet insofern nach wie vor keine Rechtsbindung. Anders als in der Vergangenheit werden mittlerweile Cross-over-Lebendspenden in Österreich auch tatsächlich durchgeführt. So wurde im Jahr 2013 an der Uniklinik Wien eine Cross-over-Lebendspende zwischen einem Ehe- und einem Brüderpaar durchgeführt. Aufgrund des „sensationellen“ Erfolges wurde der Aufbau eines landesweiten Programms angestrebt, mit dem Ziel eine Kette von Cross-over-Lebendspen- dern zu bilden; der Beginn dieses Programms war für 2014 vorgesehen. In Österreich wird die Cross-over-Lebendspende nur in anonymisierter Form durchgeführt; d.h., die jeweiligen Spender und Empfänger dürfen sich nicht kennenlernen. 7.9. Schweiz Die gesetzlichen Regelungen zur Organspende sind in der Schweiz in der sog. Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverord- 98 nung ) vom 16. März 2007 verankert. Das für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen einschlägige dritte Kapitel dieser Verordnung enthält keine Regelung zum Spenderkreis. Insofern ist für die Lebendorganspende in der Schweiz das Vorliegen einer ver- wandtschaftlichen oder emotionalen Beziehung keine Voraussetzung. Neben der gerichteten Spende eines Organs an einen bestimmten Empfänger ist in der Schweiz auch die anonyme altruistische Organspende an einen unbekannten Empfänger möglich, wobei die Zuteilung des Spenderorgans nach den gleichen Regeln wie bei verstorbenen Spendern er- folgt. Grundsätzlich ist es in der Schweiz möglich, die Nieren und einen Teil der Leber von Le- bendspendern zu transplantieren. Aus altruistischen Gründen dürfen jedoch lediglich Nieren ge- spendet werden; altruistische Leber-Lebendspenden werden aufgrund des nach Einschätzung von Swiss Transplant beträchtlichen Risikos für den Spender nicht durchgeführt. Insgesamt gab es im Jahr 2016 in der Schweiz 132 Lebendspender, wobei die meisten Spenden innerhalb der Familie aber auch zwischen Freunden erfolgten. In der Schweiz durchgeführte Lebendorganspen- den werden bereits seit vielen Jahren in einem Lebendspenderegister registriert. So enthält das Register Angaben zu sämtlichen Nieren-Lebendspenden seit April 1993 sowie darüber hinaus seit Januar 2008 zu sämtlichen Leber-Lebendspenden. Aufgrund der fehlenden Einschränkung des Spenderkreises sind in der Schweiz auch Cross-over- Lebendspenden rechtlich zulässig. Die erste in der Schweiz durchgeführte Cross-over-Lebend- spende fand im Jahr 1999 in Basel statt und war zugleich die erste, die in Europa durchgeführt 99 wurde. Im Jahr 2012 wurde erstmals landesweit eine sog. Triple-Crossover-Nierentransplanta- tion – d.h. eine Cross-over-Lebendspende, an der drei Spender-Empfänger-Paare beteiligt waren – 98 Der Text der schweizerischen Transplantationsverordnung ist in deutscher Sprache im Internet abrufbar unter https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051806/201605010000/810.211.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 99 Vergleiche hierzu Gliederungspunkt 3.",
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"number": 23,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 23 WD 9 - 3000 - 022/17 100 durchgeführt. Die Einführung einer landesweiten Koordinationsplattform zur Organisation von Cross-over-Lebendspenden bzw. Spenderketten in der Schweiz wird angestrebt bzw. vom Bun- 101 desamt für Gesundheit geprüft. Neben dem Ausbau der Organspende im Rahmen von Spender- ketten wird in der Schweiz die Transplantation von Organen bei nicht kompatiblen Spendern und Empfängern getestet; es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass aufgrund dieser Bestre- bungen tatsächlich keine Cross-over-Lebendspenden in der Schweiz mehr durchgeführt wer- 102 den. 7.10. Spanien 103 In Spanien regelt das Ley 30/1979 sobre extracción y trasplante de órganos die Organspende, wobei die konkreten Voraussetzungen für eine Lebendorganspende in Artikel 4 festgelegt sind. Danach darf die Spende eines Organs u. a. nur zum Zwecke der Transplantation in eine be- stimmte Person erfolgen; das Gesetz enthält jedoch keine Vorgaben, in welcher Beziehung diese bestimmte Person zum Organspender stehen muss. Insofern kann nach dem spanischen Trans- plantationsgesetz jede lebende Person, unabhängig von ihrem verwandtschaftlichen oder emotio- nalen Verhältnis zum Empfänger, ein Organ spenden; die Spende ist auch aus altruistischen Gründen an Fremde möglich. Cross-over-Lebendspenden werden im spanischen Transplantationsgesetz nicht explizit geregelt. Da der Lebendspender jedoch in keinerlei persönlicher Beziehung zum Organempfänger stehen muss, ist auch diese Form der Lebendspende in Spanien rechtlich zulässig. In der Praxis werden Transplantationen auch bei mehr als zwei beteiligten Spender-Empfänger-Paaren durchgeführt. Auch Personen aus dem Ausland werden bei Kompatibilität einbezogen. So hat etwa eine deut- sche Patientin im November 2015 in einem Ringtausch eine Niere erhalten, während ihre Tante 104 für einen anderen Empfänger zeitgleich eine Niere spendete. In einigen Teilen Spaniens besteht außerdem für Spender die Möglichkeit, ein Organ an einen Unbekannten zu spenden, wofür im Gegenzug der eigentliche geplante Empfänger auf die Warte- liste für ein postmortal gespendetes Organ gesetzt wird. Ebenso wie in der Schweiz werden in 100 Vergleiche hierzu die Pressemitteilung des UniversitätsSpital Zürich und der Hôpitaux Universitaires de Genève vom 12. September 2013, im Internet abrufbar unter http://www.usz.ch/news/medienmitteilun- gen/Documents/130912_Crossover_Nierentransplantation.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 101 Vergleiche hierzu auch http://www.swiss-knife.org/fileadmin/downloads/2014/2014_4/Swiss_knife_4_14_Rese- arch1.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 102 So z.B. Lopp, S. 104. 103 Der Gesetzestext des spanischen Transplantationsgesetzes ist in spanischer Sprache im Internet abrufbar unter http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/l30-1979.html (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 104 Vergleiche hierzu Gliederungspunkt 3.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 24 WD 9 - 3000 - 022/17 Spanien außerdem Transplantationen bei nicht kompatiblen Spender-Empfänger-Paaren durch- 105 geführt. 7.11. Ungarn In Ungarn sind die Regelungen zur Lebendorganspende Bestandteil des Gesundheitsgesetzes (Act 106 CLIV of 1997 on Health ). Der Spenderkreis bei Lebendorganspenden ist nach § 206 Absatz 2 dieses Gesetzes grundsätzlich auf Blutsverwandte beschränkt. Darüber hinaus können gemäß § 206 Absatz 3 Personen Organe spenden, wenn ein entsprechender Antrag an eine Ethikkom- mission gestellt wurde und diese eine enge emotionale Bindung zwischen Spender und Empfän- ger festgestellt hat. Ausgenommen von dieser Ausnahmeregelung sind nach Absatz 4 der Vor- schrift Strafgefangene und Wehrpflichtige; diese dürfen ausschließlich als Blutsverwandte des Empfängers ein Organ spenden. 8. Literaturverzeichnis Achilles, Mark, Lebendspende-Nierentransplantation, Eine theologisch-ethische Beurteilung, Studien der Moraltheologie, Band 30, LIT Verlag, Münster 2004. Bachmann, Dirk/Bachmann, Kai, Aspekte zu Crossover-Transplantationen, Zeitschrift Medizin- recht (MedR) 2007, S. 96 ff. Fateh-Moghadam, Bijan, Die Einwilligung in die Lebendorganspende, Münchener Universitäts- schriften, Reihe der Juristischen Fakultät, Band 219, C. H. Beck Verlag, München 2008, [P 5121716]. Freudenstein, Rüdiger, Sozialmedizinische Stellungnahme im Auftrag des GKV-Spitzenverban- des, Beurteilung der regelmäßig zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Spenden von Organen und Gewebe nach §§ 8, 8a TPG („Lebendorganspende“), MDK Baden-Württemberg, 2012, abruf- bar unter: http://www.nierenlebendspende.com/fileadmin/user_upload/Gutachten/MDK_Gut- achten_12.09.12.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Gutmann, Thomas, Für ein neues Transplantationsgesetz, Eine Bestandsaufnahme des Novellie- rungsbedarfs im Recht der Transplantationsmedizin, Schriftenreihe Medizinrecht, Springer Ver- lag, Berlin Heidelberg 2005. Gutmann, Thomas, Gesetzgeberischer Paternalismus ohne Grenzen? Zum Beschluß des Bundes- verfassungsgerichts zur Lebendspende von Organen, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, S. 3387 ff. 105 Zu diesen und weiteren Möglichkeiten der Lebendorganspende, die teilweise landesweit bzw. zum Teil nur re- gional in Spanien bestehen, vergleiche http://www.trasplantesyvida.org/tipos.php (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). 106 Der Gesetzestext des ungarischen Transplantationsgesetzes ist in englischer Sprache im Internet abrufbar unter http://www2.ohchr.org/english/bodies/cescr/docs/E.C.12.HUN.3-Annex10.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 25 WD 9 - 3000 - 022/17 Gutmann, Thomas/Schroth, Ulrich, Organlebendspende in Europa, Rechtliche Regelungsmo- delle, ethische Diskussion und praktische Dynamik, Schriftenreihe Medizinrecht, Springer Ver- lag, Berlin Heidelberg 2002, [P 594684]. Hagen, Lars, Die rechtlichen und ethischen Probleme der Cross-over-Lebendspende, Schriften- reihe Medizinrecht in Forschung und Praxis, Band 41, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2013 [P 5142525]. Höfling, Wolfram (Hrsg.), TPG - Transplantationsgesetz, 2. Auflage, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2013, [JUR 14. 11]. Holznagel, Bernd, Aktuelle verfassungsrechtliche Fragen der Transplantationsmedizin, Deut- sches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S. 1635. Laufs, Adolf/Katzenmeier, Christian/Lipp, Volker, Arztrecht, C. H. Beck Verlag, 7. Auflage, Mün- chen 2015, [JUR 14.3]. Laufs, Adolf/Kern, Bernd-Rüdiger (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, C. H. Beck Ver- lag, München 2010, [M 590416]. Lopp, Leonie, Regulations Regarding Living Organ Donation in Europe – Possibilities of Harmo- nisation, Springer Verlag, Berlin Heidelberg 2013, [M 597879]. Ludwig, Katharina, Die Notwendigkeit der rechtlichen Harmonisierung der Lebendorganspende auf europäischer und internationaler Ebene, Nomos Universitätsschriften Recht, Band 801, No- mos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2013, [P 5142220]. Maunz, Theodor/Schmidt-Bleibtreu, Bruno/Klein, Franz/Bethge, Herbert, Bundesverfassungsge- richtsgesetz, 50. Ergänzungslieferung, Beck-Online, München 2017, [JUR 2.6 DE 10]. Molzahn, Martin/Tuffs, Annette/Vollmann, Jochen, Organtransplantation und Organspende, Ge- sundheitsberichterstattung des Bundes, Robert-Koch-Institut (Hrsg.), Berlin 2003, Heft 17, abruf- bar unter: http://www.rki.de/DE/Content/Gesundheitsmonitoring/Gesundheitsberichterstat- tung/GBEDownloadsT/organtransplantation.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2017). Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, StGB, Band 6: JGG (Auszug), Nebenstrafrecht I, herausgegeben von Wolfgang Joecks und Klaus Miebach, 2. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 2013, [JUR 5.04 2]. Prunzel, Regine, Ein Geschenk für das Leben, Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen (RDG) 2016, S. 252 f. Quaas, Michael/Zuck, Rüdiger/Clemens, Thomas, Medizinrecht, Öffentliches Medizinrecht, Pfle- geversicherungsrecht, Arzthaftpflichtrecht, Arztstrafrecht, 3. Auflage, C. H. Beck Verlag, Mün- chen 2014, [JUR 14.]. Schroth, Ulrich, Spenderautonomie und Schadensvermeidung, MedR 2012, S. 570 ff.",
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