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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                          Seite 6 WD 7 - 3000 - 029/19 2.2. Rechtsgrundlage des Pilotprojekts Nach Angaben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport sei ausreichende Rechtsgrundlage der Abschnittskontrollen zum Zwecke der Verkehrsüberwachung für die Dauer des Pilotbetriebs von 18 Monaten die polizeiliche Generalermächtigung nach § 11 des Nieder- 16 17 sächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) . Für einen Dauerbetrieb über das Pilotprojekt hinaus seien durch den niedersächsischen Landes- gesetzgeber bereits konkrete Schritte zur Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage eingeleitet 18 worden. Als neue Rechtsgrundlage sei § 32 Abs. 6 des neuen Polizei- und Ordnungsbehörden- 19 gesetzes Niedersachsen vorgesehen, das derzeit im niedersächsischen Landtag beraten werde. 3.    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichen- kontrolle 20 Mit Beschluss vom 18.12.2018 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automati- sierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz 21 (BayPAG) für in Teilen verfassungswidrig erklärt. 3.1. Zugrundeliegender Sachverhalt Durch das BayPAG ist die Polizei ermächtigt, sogenannte automatisierte Kraftfahrzeugkennzei- chenkontrollen durchzuführen, bei denen das Kennzeichen jedes vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verdeckt und automatisiert erfasst wird, kurzzeitig mit Angaben zum Ort, Datum, Uhrzeit und 16    Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. 2005, 9), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66), abrufbar unter: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/oi5/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAc- tion?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-SOGNDrah- men&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint. 17    Vgl. Handout des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema: „Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle – Pilotprojekt in Niedersachsen“, Stand: 19.12.2018, Seite 5, abrufbar unter: file://na07-jkh-fs01/u_daten$/wd7-pc-02-ma01/Dokumente/Handout_zu_PI_217.pdf. 18    Siehe Fußnote 17, Seite 5, 6. 19    Vgl. „Landesbeauftragte fordert: Pilotbetrieb von Section Control sofort beenden“, Presseinformationen der Lan- desbeauftragten Niedersachsen (LfD), 06.02.2019, siehe Fußnote 3; andere Angaben in: Brenner, Section Control - Verfassungsrechtliche Vorgaben und kompetenzrechtliche Risiken, Deutsches Autorecht (DAR) 02/2019, 61, (62): danach soll künftig § 32 Abs. 8 des neuen niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rechtsgrundlage werden. 20    Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018, Az.: 1 BvR 142/15, siehe Fußnote 2. 21    Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – BayPAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397 BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 18.05.2018 (GVBl. S. 301, 434), abrufbar unter: http://www.gesetze-bayern.de/Con- tent/Document/BayPAG/true (Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf die Fassung des BayPAG vom 22.07.2014).",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                            Seite 8 WD 7 - 3000 - 029/19 31 haben. Mittelbarer Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde sind damit auch die Rechtsgrund- 32                                                                                              33 lagen der Kennzeichenkontrollen nach dem bayerischen Polizeiaufgabengesetz. Er rügt in sei- ner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbe- stimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG, darüber hinaus zweifelt er die Gesetzgebungs- kompetenz des Freistaats Bayern an und hält die Rechtsgrundlage für zu unbestimmt und unver- 34 hältnismäßig. 3.2. Zentrale Erwägungen des Senats 3.2.1.        Grundrechtseingriff In der Durchführung der automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem bayeri- schen Polizeiaufgabengesetz liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbe- 35 stimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Beschwerdeführers. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts nicht auf sensible personenbezogene Daten beschränkt, denn „unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung (gibt es) kein schlechthin, also ungeachtet des Verwen- 36 dungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr“. Durch die Kontrollen werden dem jeweiligen Fahrzeughalter zuordenbare Kennzeichen erfasst, aus denen etwa Name oder An- 37 schrift ermittelt werden können. Für die Eröffnung des Schutzbereichs ist allein maßgeblich, 38 dass sich das Datum eindeutig dem Halter des Fahrzeugs zuordnen lässt. Die Kontrollen erfas- sen Kennzeichen, Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung, die mittels einer Abfrage eindeutig 39 dem Halter zugeordnet werden können und fallen damit in den Schutzbereich. 31     Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.2018, Az.: 1 BvR 142/15, siehe Fußnote 2, Rn. 1. 32     Die Rechtsgrundlagen sind: Art. 33 Abs. 2, Satz 2 – 5, Art. 13 Abs. 1, Nr. 1 – 5, Art. 38 Abs. 3 des BayPAG in der alten Fassung vom 22.07.2014 (a.F.); Art. 33 Abs. 2, Satz 2 – 5 und Art. 38 Abs. 3 BayPAG a.F. wurden in Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3, Satz 1 . 3 BayPAG in der neuen Fassung vom 18.05.2018 (n.F.) zusammengefasst, an Art. 13 wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Rn. 5). 33     Siehe Fußnote 2, Rn. 1. 34     Siehe Fußnote 2, Rn. 21-24. 35     Siehe Fußnote 2, Rn. 35. 36     Siehe Fußnote 2, Rn. 38 (gibt die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder, vgl. etwa: Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 11.03.2008, Az.: 1 BvR 2074/05, Rn. 66). 37     Siehe Fußnote 2, Rn. 40. 38     Siehe Fußnote 2, Rn. 40. 39     Siehe Fußnote 2, Rn. 40.",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                          Seite 15 WD 7 - 3000 - 029/19 Nach Art. 74 Abs. 1, Nr. 22 GG steht dem Bund unter anderem die konkurrierende Gesetzgebung im Bereich des Straßenverkehrs zu. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in einer früheren Entscheidung aus: „Das Straßenverkehrsrecht dient hiernach dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinde- rungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbe- nutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sach- lich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-)Ord- 85 nungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht.“ Hieraus folgert eine Ansicht, dass diese konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das sachlich begrenzte Ordnungsrecht notwendigerweise auch die Abwehr aller Gefahren von 86 außen umfasse. Danach sei ein Rückgriff auf landesrechtliche Gefahrenabwehrvorschriften als Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrollen ausgeschlossen, da der Bundesgesetzgeber von sei- ner Gesetzgebungskompetenz auch bereits abschließend in den Vorschriften des Straßenverkehrs- 87 rechts Gebrauch gemacht habe. Nach anderer Ansicht handele es sich bei der Verkehrsüberwachung hingegen um eine Materie des Polizei- und Ordnungsrechts, die nicht zwingend mit den materiell-rechtlichen Straßenver- 88 kehrsnormen verknüpft werden müsse. Alternativ könne daher eine Gesetzgebungskompetenz 89 der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG bestehen. Soweit nach dem dargestellten Meinungsstreit von einer Gesetzgebungskompetenz der Länder ausgegangen wird, bedarf die Abschnittskontrolle als Eingriff in ein Grundrecht nach dem Vorbe- 90 halt des Gesetzes gemäß Art. 20 Abs. 3 GG einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Die Pilotan- lage der Abschnittskontrolle wird auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des 91 Bundeslandes Niedersachsen aus § 11 NSOG gestützt. Die Generalklausel kann ausreichende 85     Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.1975, 1 BvR 118/71, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 559 (559). 86     Vgl. etwa Maunz, in: Maunz/Düring: Grundgesetz-Kommentar, 84. Ergänzungslieferung 2018, Art. 74 GG, Rn. 238. 87     Brenner: Section Control – Verfassungsrechtliche Vorgaben und kompetenzrechtliche Risiken, Deutsche Auto- recht (DAR) 2/2019, 61 (62, 63). 88     Müller: Rechtsgrundlagen der staatlichen Verkehrsüberwachung, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2016, 254 (256). 89     Siehe Fußnote 88. 90     Grzeszick, in: Maunz/Düring: Grundgesetz-Kommentar, 84. Ergänzungslieferung 2018, Art. 20 GG, Rn.75, 81. 91     Vgl. Handout des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport zum Thema: „Verkehrsüberwachung durch Abschnittskontrolle – Pilotprojekt in Niedersachsen“, Stand: 19.12.2018, Seite 5, siehe Fußnote 17.",
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