HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"id": 13753,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/13753-wd-6-03916-mindestlohnprivilegierung-studienbegleitender-praktika-im-masterstudium/",
"title": "WD 6 - 039/16 Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium",
"slug": "wd-6-03916-mindestlohnprivilegierung-studienbegleitender-praktika-im-masterstudium",
"description": "Arbeit, Soziales",
"published_at": "2016-04-18T00:00:00+02:00",
"num_pages": 6,
"public": true,
"listed": true,
"allow_annotation": true,
"pending": false,
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/b5029dd545208bfae37d5786682d7c938527a4b7.pdf",
"file_size": 147543,
"cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p1-small.png",
"page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p{page}-{size}.png",
"outline": "",
"properties": {
"url": "https://www.bundestag.de/resource/blob/424056/20e26b00a77cd9f5883d4591c90de748/WD-6-039-16-pdf-data.pdf",
"title": null,
"author": null,
"_tables": [],
"creator": null,
"subject": null,
"producer": null,
"publisher": "WD 6: Arbeit und Soziales",
"reference": "039/16",
"foreign_id": "wd6-039/16",
"_format_webp": true,
"publisher_url": "https://www.bundestag.de/dokumente/analysen/wd6"
},
"uid": "f9b63604-0597-4adf-afaa-c20e98f2e5c4",
"data": {
"year": 2016,
"category": "Sachstand",
"publisher": "wd6",
"document_type": null
},
"pages_uri": "/api/v1/page/?document=13753",
"original": null,
"foirequest": null,
"publicbody": null,
"last_modified_at": "2024-03-18 17:11:53.579279+00:00",
"pages": [
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"number": 1,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium © 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 – 039/16",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p1-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"number": 2,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 6 - 3000 – 039/16 Mindestlohnprivilegierung studienbegleitender Praktika im Masterstudium Aktenzeichen: WD 6 - 3000 – 039/16 Abschluss der Arbeit: 18. April 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p2-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"number": 3,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 6 - 3000 – 039/16 1. Einleitung Nach § 1 in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 8,50 Euro brutto pro Stunde. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG stellt noch einmal die Geltung für Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer klar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MiLoG gelten Personen, die ein Praktikum im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes absolvieren, grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG enthält dazu ergänzend eine Defi- nition des Praktikantenbegriffs. Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht für Praktika statuiert § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 1 bis 4 MiLoG. Neben Pflichtpraktika im Rahmen von Ausbildungsgängen (Nr. 1) und praktischen Abschnitten im Rahmen der Arbeitsförderung (Nr. 4) sind davon Orientierungspraktika (Nr. 2 ) und freiwillige berufsausbildungs- oder studienbegleitende Praktika (Nr. 3) ausgenommen, die jeweils nicht länger als drei Monate dauern dürfen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang nun, ob auch Absolventen eines Bachelorstudiengangs im Rahmen eines Masterstudiums ein mindestlohnprivilegiertes studienbegleitendes Praktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG ableisten können. 2. Allgemeine Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG sind Praktika von bis zu drei Monaten vom Mindestlohn ausge- nommen, wenn das Praktikum begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird und nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Unter den Begriff des freiwilligen studienbegleitenden Praktikums fallen alle im Rahmen einer Hochschulausbildung geleisteten Praktika, die nicht Pflichtpraktika im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG oder Orientierungspraktika nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG darstellen. Die Ausnahme setzt voraus, dass der Praktikant sich während des Praktikumsverhältnisses bereits im Studium 1 Zur Vereinfachung im Folgenden zitiert als § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p3-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"number": 4,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 6 - 3000 – 039/16 2 befindet. Wichtig ist dabei aber auch, dass das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zum jeweili- 3 gen Studium aufweisen muss. An den Ausbildungsbezug dürften allerdings keine allzu hohen 4 Anforderungen zu stellen sein. Ferner darf „ein solches“ Praktikumsverhältnis nicht bereits zuvor bei demselben Ausbilder be- standen haben (sog. Vorpraktikum). Die Vorschrift soll dem missbräuchlichen Einsatz von Prakti- kanten als billige Arbeitskräfte vorbeugen. Allerdings begründet § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG damit kein allgemeines Verbot von Vorpraktika. „Nach dem Wortlaut der Norm sperren nur bereits zu- vor geleistete ausbildungsbegleitende freiwillige Praktika die Inanspruchnahme der Privilegie- 5 rung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG.“ Eine Kombination mit Pflichtpraktika und Orientierungs- 6 praktika nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 MiLoG erscheint dagegen als unproblematisch. 3. Studienbegleitende Praktika im Masterstudium Auch bei einem Masterstudium handelt es sich um eine Hochschulausbildung, sodass grundsätz- lich auch während eines Masterstudiums neben Pflichtpraktika im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG freiwillige studienbegleitende Praktika im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG in Betracht kommen können. Anders als andere Studierende haben aber Studierende in einem Masterstudi- engang notwendigerweise bereits einen Bachelorstudiengang abgeschlossen und verfügen damit über einen berufsqualifizierenden Abschluss. Bei Erfüllung der unter Punkt 2 erörterten Tatbe- standsmerkmale des § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG ist daher zu prüfen, ob dieser Umstand eine Min- destlohnprivilegierung ausschließen kann. Der Gesetzeswortlaut macht ein freiwilliges studienbegleitendes Praktikum nicht davon abhän- gig, dass der Praktikant noch nicht über einen berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss ver- fügt. Die grundsätzliche Erfassung von Praktika durch das Mindestlohngesetz hat allerdings der Gesetzesbegründung zufolge „zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Prakti- 7 kums einzuschränken“. Im Hinblick auf diesen Normzweck ist auch bei der Auslegung der 2 Ramming in Düwell/Schubert, Mindestlohngesetz, 1. Auflage 2015, § 22 Rn. 46. 3 Greiner in Beck'scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, 38. Ed. Stand: 1. September 2015, § 22 MiLoG Rn. 40; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautono- miestärkungsgesetz), Bundestagsdrucksache 18/1558, S. 42. 4 Vgl. Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz, 1. Auflage 2015, § 22 Rn. 69. 5 Riechert/Nimmerjahn (Fn. 4), § 22 Rn. 71. 6 Greiner In Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht (Fn. 3), § 22 Rn. 39; Franzen in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Auflage 2016, § 22 MiLoG Rn. 11; nicht eindeutig Ramming in Düwell/Schubert (Fn. 2), § 22 Rn. 46, der auch auf missbrauchsanfällige Gestaltungen hinweist. 7 Bundestagsdrucksache 18/1558 (Fn. 3), S. 42.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p4-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"number": 5,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 6 - 3000 – 039/16 durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 MiLoG statuierten Ausnahmen stets die Missbrauchsanfälligkeit be- stimmter Konstellationen zu berücksichtigen. Als Ausgangspunkt kommt die Auslegung bei den Orientierungspraktika nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG in Betracht. Nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht sind Orientie- rungspraktika nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums, also auch 8 nach Abschluss eines Bachelor-Studiums „ausgeschlossen“. Andere Kommentatoren halten es demgegenüber für möglich, auch „nach Erlangung eines Bachelorabschlusses ein Orientierungs- praktikum zuzulassen, das der spezifischen Orientierung des Praktikanten im Hinblick auf die 9 beabsichtigte Aufnahme eines darauf aufbauenden Masterstudiums dient.“ Auch Riechert/Nim- 10 merjahn heben den Orientierungszweck hervor. Absolventen eines berufsqualifizierenden Stu- diums, wie z.B. eines Bachelorstudiengangs, seien jedoch „mit Blick auf den Missbrauch von Praktikumsverhältnissen besonders schutzbedürftig. Gerade bei dieser Personengruppe besteht die Gefahr, Zeiten der praktischen Einarbeitung als Berufseinsteiger als Praktikum auszugestal- ten. Denn abstrakt gesehen kommt jeder Absolvent eines Bachelorstudiengangs für einen sich an- 11 schließenden Masterstudiengang in Betracht.“ Nur im Falle einer beruflichen Umorientierung 12 sei eine Missbrauchsgefahr nicht gegeben. Diese Auffassung teilt auch das zuständige Bundes- ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Begründung: „Nach einem berufsqualifizie- renden Berufs- oder Studienabschluss ist in der Regel davon auszugehen, dass die fachliche Ori- 13 entierungsphase bereits abgeschlossen ist.“ Die dargestellten Überlegungen zum Orientierungspraktikum werden aber nach allgemeiner An- sicht in der Kommentarliteratur und der Auffassung des BMAS auf das freiwillige studienbeglei- tende Praktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG nicht übertragen. Im Vordergrund steht hier allein die inhaltliche Verknüpfung zwischen dem Inhalt des Praktikums und dem jeweiligen Studium. Hinweise auf eine abweichende Behandlung bei vorangegangenem berufsqualifizierendem Ab- schluss fehlen in der Kommentarliteratur. Auch das BMAS geht gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages davon aus, dass der bereits erworbene Bachelor- abschluss der Anwendung der Mindestlohnausnahme für studienbegleitende Praktika insofern nicht entgegensteht: 8 So Ramming in Düwell/Schubert (Fn. 2), § 22 Rn. 35; so auch: Schubert, Jens M.; Jerchel, Kertin; Düwell, Franz Josef: Das neue Mindestlohngesetz, 1. Aufl. 2014, Rn. 169. 9 Greiner in Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht (Fn. 3), § 22 Rn. 29. 10 Riechert/Nimmerjahn (Fn. 4), § 22 Rn. 59. 11 Riechert/Nimmerjahn (Fn. 4), § 22 Rn. 60. 12 Riechert/Nimmerjahn (Fn. 4), § 22 Rn. 61. 13 Antwort des Staatssekretärs Thorben Albrecht (BMAS) vom 15. Juli 2014 auf eine schriftliche Frage der Abg. Beate Walter-Rosenheimer (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN), Bundestagsdrucksache 18/2145, S. 23; vgl. auch BMAS: Der Mindestlohn für Studierende. Fragen & Antworten, abrufbar im Internetauftritt des BMAS: http://www.bmas.de/Shared- Docs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a765-mindestlohn-fuer-studierende.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (letzter Abruf: 15. April 2016), S. 14.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p5-{size}.png"
},
{
"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/13753/?format=api",
"number": 6,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 6 - 3000 – 039/16 Für den gebotenen Schutz vor Miss- brauch der Praktikumsverhältnisse wird das Verbot von Vorpraktika bei demselben Ausbilder mithin für ausreichend erachtet. Der wesentliche Unterschied zur Situation im Orientierungs- praktikum, das notwendig vor Aufnahme der entsprechenden Ausbildung zu leisten ist, dürfte darin liegen, dass im Falle des studienbegleitenden Praktikums das Masterstudium bereits aufge- nommen wurde und damit die Gefahr eines Missbrauchs des Praktikums im Rahmen einer prak- tischen Einarbeitung in eine Beschäftigung nicht mehr gegeben ist. Einer in der Kommentarliteratur vertretenen Einzelmeinung zufolge müsse die Hochschulausbil- 15 dung mit Bachelor- und Masterstudiengang als Einheit gesehen werden. Danach stünde auch ein freiwilliges studienbegleitendes Praktikum im Bachelorstudium einem freiwilligen studien- begleitenden Praktikum im anschließenden Masterstudiengang bei demselben Ausbilder entge- gen. Da aber Masterstudiengänge nicht notwendigerweise auf einem Bachelorstudiengang auf- bauen, dürfte dieser Ansicht nicht zu folgen sein. 4. Fazit Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Studierende im Masterstudiengang zwar in der Re- gel kein mindestlohnprivilegiertes Orientierungspraktikum nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG absol- vieren können, weil sie bereits über einen berufsqualifizierenden Abschluss verfügen. Freiwillige studienbegleitende Praktika werden dagegen auch im Masterstudium von der Mindestlohnprivi- legierung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG erfasst, soweit die dort festgelegten Voraussetzungen er- füllt sind. Dies gilt insbesondere für das Verbot mehrerer solcher Praktika bei demselben Ausbil- der. In der Gesetzesbegründung wird allerdings hervorgehoben, dass „diese freiwilligen Praktikantin- nen und Praktikanten (…) einen Anspruch auf angemessene Vergütung nach den §§ 26, 17 des 16 Berufsbildungsgesetzes“ haben. Ende der Bearbeitung 15 Franzen in: Erfurter Kommentar (Fn. 6), § 22 MiLoG Rn. 11. 16 Bundestagsdrucksache 18/1558 (Fn. 3), S. 42.",
"width": 2481,
"height": 3509,
"image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f9/b6/36/f9b6360405974adfafaac20e98f2e5c4/page-p6-{size}.png"
}
]
}