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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat UND FÜR DEMOKRATIE EUROPA UND GLEICHSTELLUNG E SACHSEN Die Staatsministerin SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR Durchwahl DEMOKRATIE, EUROPA UND GLEICHSTELLUNG Telefon +49 351 564 15000 Hospitalstraße 7 101097 Dresden Telefax +49 351 564 15009 staatsministerin@ Präsidenten des Sächsischen Landtages smj.justiz.sachsen.de* Herrn Dr. Matthias Rößler Aktenzeichen Bern hard-von-Li ndena u-Platz 1 (bitte bei Antwort angeben) 01067 Dresden 1 040E/46/1 76-KLR /n?';;i:;ö,, Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.:711579 Thema: Strafrechtliche Verurteilung eines 721ährigen mit Behinderung wegen vorgeblich,,illegaler Einreise\" Sehr geehrter Herr Präsident, roB MIT den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt eo ,,Nach lnformation des Sächsischen Flüchtlingsrats ist derzeit ein 72- l rww.toB-MtT-I.DE jähriger Mensch in der Erstaufnahmeeinrichtung für Menschen mit Be- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium hinderung in Chemnitz untergebracht, der zu einer Strafzahlung von der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung 300 Euro zzgl. Verwaltungsgebühren, alternativ zu einer Freiheitsstrafe Hospitalstraße 7 01097 Dresden von 30 Tagen, verurteilt wurde. Der Tatbestand lautet auf illegale Ein- www. justiz. sachsen. deismj reise.\" Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Parken und behinderten- gerechter Zugang llber Kleine Anfrage wie folgt: Einfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datsnschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite. Auf Wunsch senden wir lhnen diese Frage 1: Hinweise auch zu. .Per E-Mail kein Zugang für Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung zu der Verurteilung? elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Nachrichteni nähere lnformationen zur elektronischen Kommunikation mit dem Sächsischen Staatsministerium der Mit Verfügung vom 5. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unter https://M.iustiz.sachsen.de/E- den Betroffenen beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag auf Erlass eines Kommunikation-SMJ Strafbefehls gestellt. Seite 1 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR DEMOKRATIE EUROPA UND GLEICHSTELLUNG 5 Freistaat SACHSEN ln diesem wurde dem Betroffenen vorgeworfen, zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11. Februar 2019 sowohl ohne Pass bzw. Passersatz als auch ohne den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein und sich anschließend dort aufgehalten zu haben, obwohl er vollziehbar ausrei- sepflichtig war, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde und die Abschiebung nicht ausgesetzt war. Der Strafbefehl wurde durch das Gericht am 15. April 2019 antragsgemäß erlassen und gegen den Betroffenen eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,- Euro (insgesamt 300,- Euro) festgesetzt. Der Betroffene hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und gleichzeitig Wieder- einsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diese Anträge wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 10. August 2019 jeweils als unzulässig venvorfen. Die Geldstrafe aus dem nunmehr rechtskräftigen Strafbefehl hat der Betroffene zwi- schenzeitlich vollständig bezahlt. Frage 2z Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Aufenthaltstitel des Be- troffenen, mit dem er in Deutschland eingereist ist? Der Betroffene besaß zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland keinen Aufenthalts- titel. Frage 3: Warum wurde das Strafverfahren nach Asylantragstellung nicht fallengelassen? Ungeachtet der Tatsache, dass der Betroffene im Februar 2019 sein Asylbegehren ge- äußert hat, ist er nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Leipzig - nachdem er bereits im Jahr 2013 durch die Bundespolizei zurückgeschoben wurde - unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat sich anschließend ohne Aufenthaltstitel dort aufgehalten. Zudem war er nicht im Besitz eines gültigen Passes Seite 2 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR DEMOKRATIE EUROPA UND GLE]CHSTELLUNG l5 Freistaat SACHSEN oder Passersatzes. Es bestand daher nach der rechtlichen Würdigung der Staatsanwalt- schaft Leipzig der hinreichende Tatverdacht, dass sich der Betroffene wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt und unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass gemäß $$ 3 Abs. 1,4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2,48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), S 52 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht hat. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über die Beratung des Betreibers der Erstaufnahmeeinrichtung für den Betroffenen, in dem Sinne dass die Verurtei- lung hätte vermieden werden können? Wurde er über seine rechtliche Situation und mögliche Rechtsfolgen wie eine strafrechtliche Verurteilung in irgendeiner Weise - mittels Sprachmittlung - aufgeklärt? Das zuständige Gericht hat den Betroffenen über die Möglichkeit eines Einspruchs ge- gen den Strafbefehl und die Konsequenzen eines - rechtskräftigen - Strafbefehls ord- nungsgemäß belehrt. Die Landesdirektion Sachsen führt regelmäßig Sprechtage in den Aufnahmeeinrichtun- gen mit Dolmetschern oder Sprachmittlern durch, bei welchen sich die Bewohnerinnen und Bewohner auch in derartigen Angelegenheiten an die Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter der Landesdirektion Sachsen wenden können. Der Staatsregierung liegen indes keine Erkenntnisse dazu vor, ob der Betroffene vor Erlass des Strafbefehls an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Landesdirektion Sachsen herangetreten ist. Der Betreiber hat lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene mit einem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2020 einen Sozialarbeiter auf- gesucht hat, welches eine Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe und lnformatio- nen bezüglich der Konsequenzen bei Nichterfüllung enthielt. Der lnhalt dieses Schrei- bens wurde dem Betroffenen mittels Sprachmittler erläutert. Frage 5: Der Mann erhält 17 Euro in derWoche ein sogenanntes,,Taschengeld\" -wie soll der Betrag von 300 Euro nach Kenntnis der Staatsregierung realistischerweise abbezahlt werden? Seite 3 von 4",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR DEMOKRATIE EUROPA UND GLEICHSTELLUNG 5 Freistaat SACHSEN Aufgrund des verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenteilungsprinzips, das wesentli- ches Merkmal eines demokratischen Rechtsstaates ist, sind die Entscheidungen der Gerichte den Richterinnen und Richtern vorbehalten und der Staatsregierung sowohl eine Einflussnahme auf diese als auch eine Bewertung venrvehrt. Das zuständige Gericht entscheidet im jeweiligen Einzelfall über den Erlass eines Straf- befehls in richterlicher Unabhängigkeit (Artikel 97 Grundgesetz, Artikel 77 Abs. 2 Sächs- Verf) und ist hierbei weder an Anträge der Staatsanwaltschaft noch an Anträge von An- geklagten und Verteidigern gebunden. Dies schließt insbesondere die Festsetzung der Höhe der Tagessätze im Sinne des $ 40 Abs. 2 Salz 1 StGB ein, welche durch den Tatrichter getroffen wird, dem gemäß $ 40 Abs. 3 StGB zudem die Befugnis zusteht, die Grundlagen der Tagessatzhöhe zu schätzen. Mit freundlichen Grüßen a Meier r s Seite 4 von 4",
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