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"content": "STAATSNHNISTERiUiVI Freistaat DES iNNERN SACH SEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN Aktenzeichen 01095 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/101/103 Präsidenten des Sächsischen Landtages Dresden, 11. August 2020 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 7/2942 Thema: Suspendierung von und Disziplinarmaßnahmen und Straf- verfahren gegen Polizeibeamt*innen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Disziplinarverfahren wurden seit 1990 gegen sächsische Po- lizeibeamt*innen wurden seit 2010 geführt? (bitte nach Jahr, Polizei- dienststelle und Einheit, Grund und Ausgang des Disziplinarverfah- rens aufschlüsseln) Frage 2: Wie viele Polizeibeamt*innen wurden in Sachsen seit 1990 suspen- diert? (bitte nach Jahr und Grund der Suspendierung aufschlüsseln) Hausanschrift: Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Sächsisches Staatsministerium des Innern Zur Beantwortung der Fragen kann mitgeteilt werden, dass im lfd. Jahr WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden zwischen dem 1. Januar 2020 und 29. Juni 2020 insgesamt 297 Disziplinar— verfahren gegen Polizeibeamte anhängig und 38 Polizeibeamte (davon 23 Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 aufgrund von Disziplinarverfahren) suspendiert waren. www.smi.sachsen.de Hinsichtlich der in den Jahren 2013 bis 2018 eingeleiteten Disziplinarverfah- Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- ren wird auf die regelmäßigen Antworten der Staatsregierung letztmalig auf nien 3, 6, 7, B, 13 die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 7/1144 verweisen. Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Str. 2 oder 4 melden. Soweit die Fragestellerin Auskunft zu Disziplinarmaßnahmen für den Zeit— raum 1990 bis 2014 bzw. 2016 begehrt, steht einer Beantwortung die Rege- lung des § 16 Sächsisches Disziplinargesetz entgegen (Artikel 51 Absatz 2 SächsVerf), nach der je nach Art der Disziplinarmaßnahme ein Verwer-",
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"content": "STAATSMiNiSTERiUM Freistaat DES iNNERN SACH SEN tungsverbot und diesem Verwertungsverbot korrespondierend eine Entfernungsver- pflichtung aus der Personalakte der Beamtin/des Beamten besteht. Frage 3: Gegen wie viele Polizeibeamt*innen wurden seit 1990 strafrechtliche Ermittlun- gen wegen Straftaten im Amt geführt? (bitte nach Jahr, Dienststelle und Einheit, Tatvorwurf und Ausgang des Strafverfahrens aufschlüsseln) Die Frage kann im Umfang der als Anlage 3 beigefügten tabellarischen Übersicht be— antwortet werden, die auf einer Auswertung der Datenbanken der sächsischen Staats- anwaltschaften mit dem Stand 9. Juli 2020 beruht. In der Aufstellung sind — vorbehaltlich nachstehender Ausführungen — diejenigen Ver- fahren aufgeführt, die nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeri— ums der Justiz über die statistische Erhebung bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 13. Dezember 2019 unter den Sachgebietsschlüssein 52 „Vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete“, 53 „Gewaltausübung und Aus- setzung durch Polizeibedienstete“ und 54 „Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete\" sowie unter dem Sachgebietsschlüssel 51 „Verfahren gegen Jus- tizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Strafta- ten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelik- te)\", letztere soweit in den Verfahrensdatenbanken der sächsischen Staatsanwaltschaf- ten als Beruf ,,Po|izist“ oder eine ähnliche mit dem Polizeidienst in Verbindung stehende Berufsbezeichnung vermerkt ist, registriert wurden. Mit dem Sachgebietsschlüssel 51 sind in den Datenbanken darüber hinaus weitere 5.525 Beschuldigte eingetragen, deren Beruf nicht bekannt oder in der Datenbank nicht eingetragen ist. Zudem wird auch die Dienststelle des jeweils Beschuldigten weder sta- tistisch erfasst noch in der Datenbank ausgewiesen. Die manuelle Durchsicht und Auswertung aller gegen diese Beschuldigten angelegten Ermittlungsakten kann ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Staatsanwaltschaften nicht er- folgen, weshalb von einer weitergehenden Beantwortung der Frage insoweit abgese— hen wird. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner- halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Es wären umfangreiche und zeitaufwändige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufwand zur Bei- ziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Seite 2 von 3",
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