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"content": "STAATSMINISTERIUM Freistaat DER JUSTIZ SACHSEN Die Staatsministerin SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Durchwahl Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Präsidenten des Sächsischen Landtages Staatsministerin@ Herrn Dr. Matthias Rößler smj.justiz,sachsen.de* Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 Aktenzeichen 01067 Dresden (bitte bei Antwort angeben) 1 040E/46/1 36-KLR Dresden, $.Februar2o20 Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DlE LINKE) Drs.-Nr.:711296 Thema: Volatilität digitaler Daten und (fehlende) Standards sowie fachli- che Qualifikation zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und des Beweiswertes digitaler Beweismittel durch Ermittlungspersonen, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte im Strafverfahren Sehr geehrter Herr Präsident, TOB MIT den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: o ,,ln einer Parlamentarischen Anfrage von Abgeordneten des Europapar- laments zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Kommission www.toB-MrT-r.DE (E-002673-1 9) wird festgestellt: Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ,Am 18. August 2019 kündigten die dänischen Behörden an, dass 10 200 der Justiz Hospitalstraße 7 Entscheidungen von Strafgerichten, die seit 2012 ergangen sind, wegen 01097 Dresden Briefpost tlber Deutsche Post Fehlern in den Trackingdaten in der Telekommunikation, die als Beweis- 01095 Dresden mittel verwendet wurden, überprüft werden sollen. Die Probleme, die zum www.justiz. sachsen.de/smj Teil auf die lT-Systeme der Polizei und zum Teil auf Telekommunikations- Verkehrsverbindung: systeme zurückzuführen sind, führten zu einem zweimonatigen Verbot 3i,.\"\"Ä,.ff:\"rl'ili:,,' 3'6'7'8'11 der Nutzung von Telekommunikationsdaten durch Staatsanwälte. In die- ser zeit sollen die Fehler und die mögtichen Folgen untersucht werden.,,, ;:i::il,:li,fJli\"[\"J Einfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datenschutz Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die erhaltens.ie.aurunsererlnternet- seite. Auf Wunsch senden wir Klgine Anffage wie fOlgt: lhnen diese Hinweise auch zu. .Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Nachrichten; nähere lnformationen zur elektronischen Kommunikation mit sächsischen Justizbehörden unter Seite 1 von 9 M.iustiz.sachsen.de/E- Kommunikation.",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ 5 Freistaat SACHSEN Frage 1: Welche Probleme sind der Staatsregierung hinsichtlich mangelnder Zuverlässig- keit digitaler Beweismittel insbesondere (aber nicht nur) aus Smartphones, TKÜ und Funkzellen-Abfragen sowie bezüglich fehlender Standards zur Feststellung derselben im Rahmen des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens, besonders während der Beweisaufnahme in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, im Be- reich der sächsischen Justiz bekannt? lm Rahmen der Ermittlungstätigkeit als auch bei den Gerichten sind bisher keine Prob- leme im Zusammenhang mit mangelnder Zuverlässigkeit elektronischer Beweismittel bekannt geworden. Auch Probleme wegen fehlender Standards zur Feststellung digita- ler Beweismittel sind nicht bekannt. Zur Klärung technischer Fragen zum Beweiswert und zu der Aussagekraft der elektro- nischen Daten besteht bei allen sächsischen Staatsanwaltschaften und bei der Gene- ralstaatsanwaltschaft die Möglichkeit der Beratung durch den Referenten für lT- Forensik. Diesen ist bekannt, dass bestimmte Daten, wie Dateisystem-Zeitstempel und Geo-Daten, besonders zu betrachten und auf Plausibilität zu prüfen sind. Die Referen- ten für lT-Forensik sind auch in der Lage zu überprüfen, ob die Herkunft der Daten in der Akte ausreichend dokumentiert sind. lm Rahmen der Hauptverhandlung besteht zudem die Möglichkeit für das Gericht, welchem im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Bewertung der Qualität digitaler Beweismittel obliegt, insbesondere den Poli- zeibeamten oder ReferenVinnen für lT-Forensik, die die Sicherung oder Auswertung der Daten durchgeführt hat, als Zeugiinnen bzw. sachverständigen Zeuglinnen zu ver- nehmen. Frage 2: Welche Standards werden in der digitalen Forensik und in der Strafjustiz Sach- sens bei der Herstellung und Verarbeitung digitaler Beweise zu Grunde gelegt? (Bitte die Rechtsgrundlagen, technischen Standards, Leitfäden, operativen An- weisungen etc., welche entsprechende Standards und Kriterien vorgeben, für die beteiligten Berufsgruppen benennen.) Seite 2 von 9",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ s Freistaat SACHSEN Telekommunikationsübennrachungs- (TKÜ) und Funkzellendaten werden auf der Grundlage der $$ 100a, 1009 StPO erhoben. Rechtsgrundlage für die Datengewinnung aus elektronischen Geräten des Beschuldigten sind die SS 102, 110 Abs. 1 StPO. Rechtsgrundlage für die Durchsicht von Daten in Clouddiensten, die mit den elektroni- schen Geräten des Beschuldigten verbunden sind, ist S 1 10 Abs. 3 SIPO. Die technischen Standards der Sicherung und Auswertung elektronischer Daten wer- den jeweils durch die venvendete Hard- und Software vorgegeben, wobei eine Zertifi- zierung nicht vorliegt. Die Sicherung und Auswertung elektronischer Datenträger erfolgt in der Regel durch die Polizei. Dort erfolgt die Verarbeitung erhobener, beweiserheblicher digitaler Daten auf Antrag der ermittlungsführenden Stelle nach festgelegten Prinzipien und Arbeitsrou- tinen unter Nutzung der zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten. Dabei werden forensische Untersuchungen grundsätzlich nicht an der Originaldatei (Urkopie) vorgenommen. Diese bleibt bis zum Ende des Strafuerfahrens unverändert. Ausnah- men bilden allein Maßnahmen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern im Rahmen von Übenvachungsmaß- nahmen. Die technischen Vorgänge werden in der Akte dokumentiert und können von allen Be- teiligten des Strafuerfahrens nachvollzogen werden. Die elektronischen Daten werden als Beweismittel zu dem jeweiligen Verfahren asserviert. ln Einzelfällen erfolgen bei den Staatsanwaltschaften die Sicherung und die Auswertung der elektronischen Daten durch die/den Referent/in für lT-Forensik. Die von diesem genutzte Hard- und Software wurde unter Beachtung der Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der lnformati- onstechnik (BSl) beschaft. Die ReferenUinnen für lT-Forensik venrenden den ,,Leitfa- den lT-Forensik\" des BSl, der die grundlegenden Standards der lT-Forensik beschreibt. Soweit Telekommunikationsdaten durch Telekommunikationsdienstleister sichergestellt und übermittelt werden, sind die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen gemäß S 110 TKG durch die Telefondienstleister vorzuhalten. Danach legt die Bundesnetza- gentur technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu übenruachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Ge- Seite 3 von 9",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ 5 Freistaat SACHSEN staltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind internationale techni- sche Standards zu berücksichtigen. Eine Übenrvachung erfolgt durch die Bundesnetza- gentur. Die Hersteller technischer Einrichtungen zur Umsetzung von Übenryachungsmaßnah- men können von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommuni- kationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und technischen Vorschriften der Telekommunikations-Übenvachungsverordnung und der o. g. Technischen Richtlinie erfüllt werden. Frage 3: fnwieweit sind das GKDZ (bzw. bis zu dessen voller Arbeitsfähigkeit das LKA) und die LIT in die Erarbeitung und Vermittlung (Training) von Standards zur Si- cherung der Zuverlässigkeit der Methoden bei der Verarbeitung und Analyse von Daten aus Telekommunikationssystemen entlang der Verwahrkette (Chain of Gustody) vom Telekommunikationsanbieter/ Netzbetreiber bis zur Einreichung als digitale Beweise vor Gericht einbezogen? Aufgrund der in der Beantwortung der Frage 2 ausgeführten Vorgehensweise ist die Teilnahme des Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizei der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberuvachung als rechtsfähige Anstalt öf- fentlichen Rechts (GKDZ AöR), welches sich derzeit noch in der Aufbauphase befindet, an der Erarbeitung von Standards für die Erfassung und Übermittlung dieser Daten an die berechtigten Stellen - jedenfalls soweit es die Telekommunikationsüberurachung und Verkehrsdatenerhebung betrift - entbehrlich. Die LIT ist in die Erarbeitung und Vermittlung der vorgenannten Standards nicht eingebunden. Frage 4: Wie wird gegenwärtig die erforderliche fachliche Qualifikation von Ermittlungs- personen sowie von Strafjuristen (Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten), die Seite 4 von 9",
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"content": "STAATSMINISTERIUI\\4 DER JUSTIZ 5 Freistaat SACHSEN für die Prüfung der Zulässigkeit und des Beweiswertes von digitalen Beweismit- teln erforderlich ist (insbesondere von Smartphone-Daten, TKÜ- und Funkzellen- Daten), durch Maßnahmen der Staatsregierung gesichert? (Bitte die konkreten Maßnahmen für die verschiedenen Berufsgruppen gesondert benennen.) Frage 5: Welche Vorkehrungen trifft die Staatsregierung, insbesondere das Staatsministe- rium für lnneres und das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demo- kratie, Europa und Gleichstellung für die Zukunft, um die notwendigen rechtliche Regelungen und (technischen) Standards für digitale Forensik und zur Überprü- fung digitaler Beweise in der Beweisaufnahme im Strafverfahren zu schaffen und die am Strafuerfahren beteiligten Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte für den Umgang mit digitalen Beweismitteln zu qualifizieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5 lm Bereich der sächsrschen Polizei findet die fachliche Qualifizierung von Ermittlungs- personen sowie von lT-Spezialisten im Rahmen der zentralen Fortbildung durch die Bildungsträger der sächsischen Polizei entsprechend des Fortbildungskataloges sowie dezentral im Bundesgebiet statt. Je nach Einsatzbereich werden Polizeivollzugsbeam- tinnen und -beamte auf Grundlage dahingehender bundeseinheitlichen Aus- und Fort- bildungskonzepte geschult. Dabei unterliegen die Lehrinhalte einer ständigen Fort- schreibung an aktuelle Bedarfe. Das Polizeivenrualtungsamt hat dabei im vergangenen Jahr folgende zentrale Fortbil- dungen angeboten: r Sicherstellung von Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern, . lnternelGrundlagen und Nutzungsmöglichkeiten, . Nutzung des lnternets für polizeiliche Ermittlungen, o Nutzung des lnternets bei der Bekämpfung der lnformations- und Kommunikati- ons-Kriminalität (l uK-Kriminalität), r Methodik der Auswertung digitaler Spuren, o lT - Grundmodul für polizeiliche Sachbearbeiter als Ersteinschreiter Seite 5 von 9",
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"content": "STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ 5 Freistaat SACHSEN o Betriebssystem Windows - Aufbaumodul 2, o Betriebssystem Windows (Client-/Serverkomponenten) - Aufbaumodul 3, o lnternet-Grundmodul für polizeiliche Sachbearbeiter als Ersteinschreiter, . luK-TatortarbeiVSachbearbeitung, r Datensicherung/luK-Beweissicherung (Tatortarbeit) - Aufbaumodul 1, . luK-Recht - Grundmodul, o luK-Recht - Aufbaumodul 1, o Betriebssystem Unix/Linux - Grundmodul, . Betriebssystem Unix/Linux - Aufbaumodul, o Netzwerke - Grundmodul, . Manipulation in Netzwerken, . Überblick über mobile Endgeräte. ln der Ausbildung der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei (LG 2.1 Pol) werden in den vorgesehenen Lehrkomplexen ,,Straftaten im Zusammen- hang mit dem lnternet; Betrugsdelikte; Geldwäsche\" sowie ,,Datenerhebung und - verarbeitung durch die Polizei\" rechtliche, taktische und technische Grundlagen vermit- telt. Ferner wird ein Wahlpflichtmodul ,,Cybercrime\" angeboten. Seit 2015 bietet die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) zudem die Sonderlauf- bahn Computer- und lnternetkriminalitätsdienst (CulKD) mit dem Ziel der zügigen Ak- quise spezieller lT-Fachkenntnisse für die sächsische Polizei an. Hierfür sollen Absol- ventinnen und Absolventen eines Bachelor- oder vergleichbaren Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule im luK-Bereich gewonnen werden, die als Polizeivollzugsbe- amte mit luK-Spezialkenntnissen eingesetzt werden können. lm Rahmen eines ver- kürzten Vorbereitungsdienstes sollen diese Bediensteten die für die Aufgabenerfüllung notwendigen polizeilichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt bekommen, die sie befähigen, vollzugspolizeiliche Aufgaben der LG 2.1 Pol im Schwerpunkt CuIKD wahr- zunehmen. Des Weiteren kooperiert die sächsische Polizei mit der Hochschule Mittweida, wo aktu- ell ein Beamter den berufsbegleitenden Studiengang lT-Forensik/Cybercrime absol- viert. Seite 6 von 9",
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"content": "STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ 5 Freistaat SACHSEN Die Komplexität der digitalen Forensik sowie deren Dynamik hinsichtlich des perma- nenten Hinzutretens neuer Ermittlungsmethoden/-technologien machen es erforderlich, dass in diesem Bereich ausschließlich durch die o. g. Aus- und Fortbildungsmaßnah- men geschultes Fachpersonal eingesetzt wird. Zur Sicherung der Beweisführung wird zudem im zunehmenden Maße auch externe Expertise (u. a. Gutachter) im Ermitt- lungsverfahren hinzugezogen. Um das hohe Maß an Transpatenz und Nachvollzieh- barkeit auch im gesamten Strafuerfahren für alle Prozessbeteiligten zu gewährleisten, werden Ermittlungspersonen und lT-Spezialisten der sächsischen Polizei immer häufi- ger in Verhandlungen bei Amts- und Landgerichten als Sachverständige bzw. sachver- ständige Zeuginnen oder Zeugen vorgeladen. Für die erforderliche fachliche Qualifikation von sächsischen Richterinnen / Richtern und Staatsanwältinnen / Staatsanwälten finden regelmäßig eine Vielzahl von Fortbil- dungsveranstaltungen an der Deutschen Richterakademie (DRA) und landeseigene Fortbildungsveranstaltungen zu den vorgenannten Themenbereichen statt, die sich u.a. auch mit strafprozessualen Rechtsfragen im Zusammenhang mit digitalen Beweismit- teln befassen. Das Fundament der Aus- und Fortbildung im Bereich Cyberkriminalität in Sachsen bil- det eine im Jahr 2018 eingeführte flächendeckende Grundqualifizierung der Staatsan- wältinnen / Staatsanwälte, die konzeptionell auf einen großen Teilnehmerkreis und eine praxisbezogene Wissensvermittlung in kurzer Zeit vor Ort ausgerichtet ist. Die Fortbil- dungsinhalte der Grundqualifizierung wurden in sechs Module zu je vier Stunden ge- gliedert. Dies ermöglicht es, die Fortbildungen flexibel nach den individuellen Anforde- rungen der täglichen Dezernatsarbeit wahrzunehmen und regelmäßig noch das Tages- geschäft vor Ort wahrzunehmen. Gleichzeitig wird damit auch Teilzeitkräften Gelegen- heit gegeben, ohne Zusatzaufwand an den Schulungen teilzunehmen. lnhaltlich befas- sen sich die aufeinander aufbauenden Module mit den technischen Grundlagen und Funktionsweise (u.a. Hardware und Betriebssysteme, lnternet, Überblick Darknet, Zah- lungsdienste im lnternet, internetgestützte und mobilfunkgestützte Kommunikation, so- ziale Netzwerke), Cyberkriminalität und ihre Erscheinungsformen, Eingriffsmaßnahmen und ihre Rechtsgrundlagen (u.a. Datenarten, Übenvachungsmaßnahmen) und Ermitt- lungsmethoden und technische Hilfsmittel (u.a. Auswertungsmöglichkeiten von Daten- trägern). Seite 7 von 9",
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"content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ 5 Freistaat SACHSEN Daneben werden spezielle Fortbildungen für Staatsanwältinnen / Staatsanwälte zu Er- mittlungsmethoden im lnternet und digitalen Beweismitteln durch die bei der General- staatsanwaltschaft im März 2016 neu errichtete Sächsische Zentralstelle zut Bekämp- fung von Cybercrime (ZCS) angeboten. Zudem besteht auch im Bereich der Fortbildung für Richterinnen / Richter und Staats- anwältinnen / Staatsanwälte bereits seit mehreren Jahren eine Zusammenarbeit mit der Hochschule Mittweida. So wurden in vergangenen Jahren mehrfach Fortbildungsver- anstaltungen zur Kriminalitätsentwicklung im lnternet einschließlich ihrer Aufdeckungs- u nd Nachweismöglichkeiten du rch lT-gestützte Ermittl u ngsmethoden an der Hochsch u- le durch deren Dozenten durchgeführt. Die Zusammenarbeit wurde im Jahr 2017 durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem damaligen Sächsischen Staatsministeri- um der Justiz, dem Sächsischen Staatsministerium des lnneren und der Hochschule M ittweida institutionalisiert. Ferner wird seit vergangenem Jahr erstmals eine landeseigene Tagung zum Thema ,,Allgemeine Ermittlungen in Strafsachen\" angeboten, die u.a. auch Ermittlungen in So- zialen Medien, Auskunftsansprüche und damit verknüpfte Beweisschwierigkeiten zum Gegenstand hatte. Schließlich besteht die Möglichkeit für sächsische Staatsanwältinnen / Staatsanwälte, sich für Fortbildungen der Agentur der Europäischen Union für Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der der Strafuerfolgung (CEPOL) zu bewerben, die eine Vielzahl von Veranstaltungen zu speziellen Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit digitalen Beweismitteln anbietet. lm Hinblick auf Rechfsanwältinnen I Rechtsanwälte werden seitens des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung keine Maßnahmen getroffen, welche dazu dienen, deren fachliche Qualifikation im Hinblick auf die Prüfung der Zulässigkeit und des Beweiswertes von digitalen Beweismitteln sicherzustellen. Ob diesbezüglich andenryeitige Maßnahmen, etwa der berufsständi- schen Organisationen der Rechtsanwaltschaft, durchgeführt werden, kann durch die sächsische Staatsregierung nicht beantwortet werden. Der Staatsregierung liegen hier- zu keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur Seite 8 von 9",
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"content": "STAATSI\\4INISTERIUM Freistaat DER JUSTIZ ffi SACHSEN für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen einge- hen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrift ausschließlich Sachverhalte, die von den Rechtsanwaltskam- mern als Selbstvenrualtungsaufgabe wahrgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen tr a\\ e-) Meier Seite 9 von I",
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