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            "content": "STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ 5       Freistaat SACHSEN Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Zum Zeilpunkt der Berichterstattung der Leipziger Volkszeitung am 20. Januar 2020 befand sich in der Justizvollzugsanstalt Leipzig mit Krankenhaus kein Gefangener, der die Nahrungsaufnahme venrveigerte. Frage 2: Gibt es eine Verwaltungsvorschrift o.A. wie mit der Protestform umgegangen wird (Medizinische Begleitung, Soziale Arbeit, etc.)? (Bitte nach JVA aufschlüs- seln) Folgende Vorschriften enthalten Regelungen zu Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge im Sächsischen Justizvollzug: - S 68 Sächsisches Stratuollzugsgesetz (SächsStVollzG), - S 33 Sächsisches Jugendstratuollzugsgesetz (SächsJStVollzG), - S 73 Sächsisches Sicherungsvenruahrungsvollzugsgesetz (SächsSWollzG) und - S 21 Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz (SächsUHaftVollzG). Verordnungen oder Venrualtungsvorschriften zum Thema Nahrungsvenveigerung bzw. zwangsweiser Ernährung wurden vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nicht erlassen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleich- stellung hat den Justizvollzugsanstalten Hinweise zur Auslegung der genannten ge- setzlichen Vorschriften erteilt. Für Nahrungsvenreigerungen von Gefangenen gibt es unterschiedliche Motive. Wird eine Nahrungsvenveigerung bekannt, werden einzelfallbezogen geeignete Maßnahmen veranlasst. Dazu gehören insbesondere die Motivationserforschung, die Aufklärung des Gefangenen über mögliche Konsequenzen, die Motivierung zur Nahrungsaufnahme, die ärztliche Übenruachung, die psychologische Betreuung, die Beobachtung und Do- kumentation. Vor allem werden Gesprächsangebote von Fachdiensten des Justizvoll- zuges (Arzte, Psychologen, Sozialdienste), ggf. Seelsorgern oder Verteidigern unter- breitet bzw. vermittelt; ein Dolmetscher wird bei Bedarf gestellt. Seite 2 von 5",
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