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"content": "~ SACHsEN STAATSMlNlSTERIUM FÜR KULTUS Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Ihr Zeichen Postfach 10 0910101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Ihre Nachricht vom Herrn Dr. Matthias Rößler 20. März 2020 Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Geschäftszeichen 01067 Dresden (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/21/7 Dresden, ~ . April 2020 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand Drs.-Nr.: 7/2071 Thema: Oberschule Plus in Großschirma Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Auf der jüngsten Stadtratssitzung in Großschirma am 16.03.2020 hat sich der Stadtrat mehrheitlich für die Ermittlung der Kosten für eine Oberschule Plus, ein Schulmodell was aktuell in Sachsen laut Sächsischem Schulgesetz nicht möglich ist, ausgesprochen.\" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Kosten würden für den Neubau einer Oberschule Plus MACH _ __ anfallen bzw. kann dies aktuell abgeschätzt werden? WAS - WICHTIGES Arbtitt n im ÖHt ntlichtn Oitrul Sach~tn Frage 4: Ist zu erwarten, dass die Baukosten einer Oberschule von dem einer Oberschule Plus im ländlichen Raum abweichen? Wenn ja, wie hoch und warum? Wenn nein, warum nicht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4: Welche Kosten für den Neubau einer Schule gleich welcher Schulart kann durch die Staatsregierung nicht vorhergesagt oder abgeschätzt werden. Baukosten für Schulgebäude wie für jedes andere Bauvorhaben hängen von den konkreten Bedingungen vor Ort ab, etwa Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der geplanten Kapazität der Schule, für Kultus dem durch den Träger zu realisierenden Raumprogramm, Carolaplatz 1 o 1097 Dresden organisatorischen Gegebenheiten vor Ort, etwa Doppelnutzungen von Gebäuden für mehrere Schularten, www.smk.sachsen .de weiteren Standortfaktoren, wie etwa der Beschaffenheit des Verkehrsverbindung: Baugrundes, Zu erreichen mit den der allgemeinen Baupreisentwicklung und den konkreten Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Ausschreibungsergebnissen und Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter Seite 1 von 3 www.smk.sachsen.de/kontakt.htm",
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"content": "~ SACHsEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS weiterer, individueller Faktoren. Es kann deshalb keine Prognose abgegeben werden, ob die Baukosten eines Schulgebäudes für eine Oberschule von dem für eine Oberschule Plus im ländlichen Raum abweichen. Frage 2: Wie hoch waren die durchschnittlichen Neubaukosten für einen Oberschulstandort in den letzten 3 Jahren? Frage 3: Wie hoch waren die durchschnittlichen Neubaukosten für eine Sporthalle einer Oberschule in den letzten 3 Jahren? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die nach § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SchulG) die Gemeinden und Landkreise die ihnen als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben verwalten. Gemäß § 23 Absatz 2 SchulG errichten die Schulträger die Schulgebäude und Schulräume, statten diese mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellen die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung . Die Schulträger unterhalten die Räumlichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand . Aufgrund der Tatsache, dass die Errichtung und Unterhaltung von Schulgebäuden eine weisungsfreie Pflichtaufgabe ist, werden durch die Staatsregierung keine statistischen Daten zu den Neubaukosten von Schulgebäuden und Schulsporthallen erhoben, die eine Beantwortung der gestellten Fragen zulassen würden . Das zuständige Sächsische Staatsministerium für Kultus erhält lediglich dann Kenntnis von den Neubaukosten für Schulgebäude bzw. Sporthalle, wenn ein solches Vorhaben im Rahmen der Schulhausbauförderung des Landes gefördert wird . Da Neubauvorhaben häufig in selbständige Bauabschnitte unterteilt werden und nicht jeder Bauabschnitt gefördert wird, können auch diese Daten nicht belastbar für eine Beantwortung herangezogen werden. In dem genannten Zeitraum wurde zudem lediglich eine einstellige Anzahl von Neubauten von Schulgebäuden für Oberschulen und Schulturnhallen für Oberschulen gefördert. Die angegebenen Gesamtkosten je Vorhaben liegen zwischen 4,3 Mio. Euro und 19,2 Mio. Euro. Eine Durchschnittsbewertung kann mit Blick auf die in der Antwort zu Frage 1 genannten individuellen Spezifika nicht seriös abgeleitet werden. Frage 5: Wie hoch ist der aktuelle Fördersatz für den Neubau von Oberschulen und wird dieser auch gewährt, wenn Oberschulen außerhalb eines gültigen Schulnetzplanes im ländlichen Raum entstehen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, warum nicht? Seite 2 von 3",
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"content": "~ SACHsEN STAATSMlNlSTERIUM FÜR KULTUS Der mögliche Fördersatz hängt von der Rechtsgrundlage ab, nach der ein entsprechender Antrag gestellt wird. Für Bauvorhaben an Schulgebäuden ist grundsätzlich die geltende Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Zuweisungen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur (Schulinfrastrukturverordnung) vom 22. Januar 2020 einschlägig. Der Fördersatz beträgt 60 Prozent der gewählten Bemessungsgrundlage. Die Zuweisung an einen öffentlichen Schulträger kann abweichend davon bis zu 75 Prozent der Bemessungsgrundlage erhöht werden, wenn dieser zur Haushaltskonsolidierung verpflichtet ist. Die beiden möglichen Bemessungsgrundlagen sind in § 6 Abs. 1 der Schulinfrastruktur- verordnung geregelt. Der Fördersatz für Vorhaben, die im EU-Förderprogramm EFRE 2014 - 2020 berücksichtigt werden, richtet sich nach der geltenden Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von energieeffizienten Investitionen im Bereich der schulischen Infrastruktur (Förderrichtlinie EFRESchullnfra - FöriEFRE) vom 6. Juli 2018 und beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Voraussetzung ist dabei unter anderem , dass es sich auch um die Errichtung von energetisch innovativen Neubauten handelt. Baumaßnahmen an Schulgebäuden von öffentlichen Schulen werden nur gefördert, wenn die betreffende Schule Teil eines Schulnetzplanes nach § 23a des Sächsischen Schulgesetzes ist. Spätestens zum Zeitpunkt der Bewilligung muss diese Voraussetzung erfüllt sein. Mit freundlichen Grüßen i:v Seite 3 von 3",
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